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Rechtliche Grundlagen
Visaarten und Anstragsprozedere
Territorialer Zugang - Einreise und Aufenthalt
Marktzugang und besondere Berufsgruppen
Stipendien
Entscheidend bei Aufenthalten von Künstler*innen und Kreativen, die nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, ist zunächst die Länge des geplanten Aufenthalts. Beträgt die Dauer des Stipendiums oder der geplanten Trainings- oder Schaffensphase bis zu 90 Tage oder mehr als 90 Tage? Entsprechend beantragt man ein C-Visum zu kurzfristigem Aufenthalt oder ein D-Visum, das in eine befristete Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden kann.
Die ZAV muss in diesem Fall keine Zustimmung erteilen, da es sich nicht um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland handelt, sondern maximal Aufwandsentschädigungen, Reisekosten oder Stipendien für den Lebensunterhalt ausgezahlt werden.
Teilweise bieten die jeweiligen Botschaften Merkblätter für Trainingsaufenthalte o.ä. auf ihren Websites an.