In diesem FAQ fassen wir wichtige Regelungen zum Aufenthaltsrecht und Sozialrecht zusammen, die für aus der Ukraine Geflüchtete gelten, die sich in Deutschland aufhalten und hier arbeiten, und verlinken weiterführende Informationen.
(Stand 14. April 2022)
Aus der Ukraine geflüchtete Menschen benötigen für die Einreise nach Deutschland kein Visum, entsprechend der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) vom 7. März 2022. Dies gilt für alle Personen die
Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 24. Februar 2022 und vorerst bis zum 31. August 2022 (Bundesratsbeschluss vom 8. April). Bis Ende August ist der Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel erlaubt. Ein Aufenthaltstitel für den weiteren Aufenthalt in Deutschland kann in Deutschland beantragt werden.
Eine Erwerbstätigkeit ist ohne Aufenthaltstitel nicht gestattet.
Informationen
Bis zum 31. August 2022 muss ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt werden. Zuständig ist die Migrationsbehörde am aktuellen Wohnort bzw. am Ort der Registrierung.
Möglich ist ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz („vorübergehender Schutz“).
Möglich ist auch die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis für einen bestimmten Zweck, z. B. Aufnahme eines Studiums, Visum für Fachkräfte, Visum für Selbstständigkeit, Familiennachzug etc. (§ 16 ff. AufenthG). Um eine solche Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, muss der Lebensunterhalt in Deutschland eigenständig gesichert werden können.
Von der Eröffnung eines Asylverfahrens wird zurzeit abgeraten. Ein Asylverfahren ist mit Arbeitsverbot, Unterbringung in einer Sammelunterkunft etc. verbunden.
Informationen
Mit dem vorübergehenden Schutz nach § 24 wird die Massenzustromrichtlinie der EU (Richtlinie 2001/55/EG) umgesetzt. Ein Asyl-Verfahren ist nicht notwendig.
Wann und wo muss der Antrag gestellt werden, wie lange ist er gültig?
Der Antrag muss vor dem 31. August 2022 gestellt werden. Zuständig ist die Migrationsbehörde am aktuellen Wohnort (BAMF: Behörden-Suche). Anträge sind kostenfrei und bei den Behörden teilweise elektronisch möglich.
Der Aufenthaltstitel ist zwei Jahre gültig, kann unter Umständen auf bis zu 3 Jahre verlängert werden. Der Aufenthalt kann nicht auf einen ggf. späteren Antrag auf Niederlassungserlaubnis angerechnet werden.
Erwerbstätigkeit gestattet
Der Aufenthaltstitel gestattet den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt, Anstellungen und selbständige Tätigkeiten sind möglich – ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Mit Antragstellung wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt, die bereits eine Erwerbstätigkeit gestattet.
Wer kann den Aufenthaltstitel bekommen?
Wohnort in Deutschland
Wer eine nachhaltige Wohnmöglichkeit hat und dies durch einen unbefristeten Mietvertrag, eine Bestätigung des Wohngebers oder Meldung in der Kommune nachweisen kann, kann an dem selbst gewählten Ort bleiben. Auch ein verbindliches Arbeitsangebot, ein Ausbildungs- oder Studienplatz kann ausschlaggebend sein.
Wer keine nachhaltige Wohnmöglichkeit hat, wird einer Kommune zugeteilt. Diese Wohnsitzauflage kann aufgehoben werden, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufgenommen wird oder jemand zu Familienangehörigen umzieht.
Wechsel des Aufenthaltstitels
Ein späterer Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel (zur Erwerbstätigkeit, Aufnahme eines Studiums etc.) ist möglich.
Informationen
Statt eines Aufenthaltes zum vorübergehenden Schutz kann während des visafreien Aufenthalts bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck beantragt werden, z.B. als Fachkraft (für eine Anstellung), für eine selbstständige Tätigkeit, zu Studienzwecken, zum Familiennachzug zu hier lebenden Angehörigen usw.
Für diese Aufenthaltserlaubnisse muss der Lebensunterhalt nachweislich eigenständig gesichert sein. Das bedeutet auch, dass keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden können.
Der Aufenthaltszweck ist in den Papieren festgehalten. Wer bspw. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Selbständige Tätigkeit hat, darf nur als Selbständiger im angegeben Tätigkeitfeld arbeiten. Einer Änderung des Aufenthaltszweckes muss die Behörde zustimmen.
Die Beantragung kann dann sinnvoll sein, wenn man beabsichtigt, langfristig in Deutschland zu bleiben und eine Niederlassungserlaubnis anstrebt. Ein Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 in eine andere Aufenthaltserlaubnis ist möglich.
Informationen
Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG gelten die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auf Unterstützung durch den Staat:
Zuständig ist das Sozialamt am Ort des Aufenthaltes.
Wichtig: Geldzahlungen (auch Stipendien) werden auf Sozialleistungen angerechnet. Der Freibetrag bei eigenem „verwertbarem Vermögen“ ist auf 200 Euro pro Person begrenzt.
Voraussichtlich ab dem 1. Juni werden andere Regelungen gelten. Geflüchtete aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG können dann so wie andere anerkannte Asylsuchende Leistungen nach SGB II und SGB XII erhalten. Sie sind dann auch regulär über eine gesetzliche Krankenversicherung versichert. Für Erwerbsfähige ist dann das Jobcenter für Leistungen zum Lebensunterhalt und für die Arbeitsvermittlung zuständig.
Informationen:
Eine Anstellung ist generell möglich. Es gelten die gleichen Regelungen wie für alle Angestellten. Der Arbeitgeber führt Sozialversicherungsbeiträge ab, der*die Angestellte versichert sich bei einer Krankenkasse. Das Einkommen ist zu versteuern.
Das Einkommen wird auf Sozialleistungen angerechnet. Es gilt ein Freibetrag von 25 % des Bruttoeinkommens, max. sind 50 % des festgelegten Regelbedarfs anrechnungsfrei.
Eine selbständige Tätigkeit ist generell möglich. Es gelten die gleichen Regelungen wie für alle selbständig Tätigen: eigenständige Versicherung bei einer Krankenkasse, Sozialversicherung über die Künstlersozialkasse KSK ist generell möglich, Anmeldung der Selbständigkeit (über das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, ELSTER, online).
Einkommen wird auf Sozialleistungen angerechnet. Es gilt ein Freibetrag von 25 % des Bruttoeinkommens, max. sind 50 % des festgelegten Regelbedarfs anrechnungsfrei.
Zahlungen von Aufwandsentschädigungen, für ehrenamtliche Tätigkeiten etc. sind möglich. Hier gilt ein Freibetrag von 250 Euro im Monat, der nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist und nicht auf Sozialleistungen angerechnet wird.
Stipendien sind möglich, werden aber auf Sozialleistungen angerechnet.
Linkliste, bundesweit: https://adressen.asyl.net/language/en/welcome-to-informationnetwork-asylum-and-migration/
Refugee Law Clinics: www.refugeelawclinics.de, Überblick Refugee Law Clinics in Deutschland > Link
Berliner Netzwerke:
Moabit Hilft
Що необхідно знати українським біженцям про перебування та соціальну допомогу в Німеччині? pdf