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Glossar

Name des Begriffes: Assoziationsabkommen
Beschreibungen des Begriffes:

Assoziationsabkommen

Eine Assoziierung ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Europäischen Union bzw. der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und einem Drittstaat. Mit dem Vertrag begründen beide Parteien eine besondere Form von Beziehung und Zusammenarbeit. Wie Inhalt und Zielsetzungen aussehen, unterscheidet sich von Abkommen zu Abkommen. Ein Hauptaspekt der gegenseitigen Sonderstellung ist häufig ein besonders enges wirtschaftliches Kooperationsverhältnis mit dem Ziel, einen möglichst ungehinderten Handel zwischen den beteiligten Staaten aufzubauen und Beschränkungen im Warenverkehr abzuschaffen. Doch auch eine Zusammenarbeit bei den Themen Arbeit und Soziales und Regelungen zum politischen Dialog sind möglich.

Die Assoziierungsabkommen der EU bzw. EWG

Für Griechenland war der Assoziierungsvertrag von 1961 die Vorstufe zum EU-Beitritt, der 1981 erfolgte. Das Abkommen zielte auf die wirtschaftliche Annäherung des Landes an die EU ab. Ein Assoziationsabkommen mit der Türkei hat die EWG 1963 geschlossen (nachträglich durch Zusatzprotokolle und Beschlüsse ergänzt). Ziel war und ist vor allem die Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen. Die Beschlüsse sollten außerdem den Beitritt der Türkei zur EU vorbereiten. Die Abkommen mit Malta und Zypern wurden Anfang der 70er Jahre geschlossen und sollten zunächst eine Zollunion ermöglichen. Rückblickend erleichterten sie den späteren Beitritt der Staaten.

Europa-Abkommen: Nach den Umwälzungen in Mittel- und Osteuropa 1989 schloss die EU sogenannte Europa-Abkommen mit Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Bulgarien, Rumänien, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen ab. Ziele waren die Schaffung einer Freihandelszone sowie eine EU-Mitgliedschaft (Beitrittsassoziation); die Beitritte der Staaten erfolgten 2004 bzw. 2007.

Abkommen mit AKP-Staaten (Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks): Ziel ist hier die Einführung eines gemeinsamen Außenzolls und Handlungspräferenzen mit der EU. Auch soll die wirtschaftliche Entwicklung der Partnerstaaten gefördert werden (Entwicklungsassoziation).

Partnerschaft Europa-Mittelmeer mit Tunesien, Israel, Marokko, Jordanien, Ägypten und Algerien: Diese verfolgen – wie bei den Europa-Abkommen – das Ziel, eine Freihandelszone zu errichten, jedoch ohne Beitrittsperspektive.

Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) mit Norwegen, Island und der Schweiz: Hier ist der Freihandel  das Ziel bei gleichzeitiger schrittweiser Anpassung der Rechtsordnungen an ein Gemeinschaftsrecht (Freihandelsassoziation).

Östliche Partnerschaft mit Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Moldau, Ukraine und Weißrussland: Die Intensivierung des politischen Dialogs und die Schaffung von Freihandelsabkommen stehen im Mittelpunkt.

Quelle: touring artists Redaktion

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