Sachgrund in der Befristung eines Arbeitsvertrages: Das Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) regelt in § 14 (§ 14 TzBfG), wann ein Sachgrund die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtfertigt. Ein Sachgrund könnte bspw. der Einsatz einer Vertretungskraft, ein vorübergehender betrieblicher oder projektbezogener Mehrbedarf sein. Dabei ist zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung mit zunehmender Anzahl der hintereinander geschalteten, auf Sachgründe gestützten Befristungen und mit zunehmender Dauer - ca. ab sechs bis sieben Jahren - die Wahrscheinlichkeit steigt, dass der oder die Arbeitgeber:in die gesetzlich gegebene Befristungsmöglichkeit missbräuchlich einsetzt.