Begriff des deutschen Sozialgesetzbuches (§ 4 SGB IV). Bei einer temporären Beschäftigung von einem oder einer Arbeitnehmer:in im Ausland gelten unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich seiner oder ihrer Sozialversicherung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften (s. auch Bescheinigung A1). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften gegeben, so „strahlen“ diese in das Ausland „aus“. Gleiches gilt für Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben.
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