Begriff des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach dem Kulturorchestererlass können ausländische Kulturvereinigungen und Orchester unter bestimmten Voraussetzungen von der inländischen Einkommensteuer befreit werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Auftritt „wesentlich“ aus inländischen oder ausländischen öffentlichen Mitteln finanziert wird, das heißt wenn die Förderung mindestens ein Drittel der Kosten der Aufführung deckt (§ 50 Abs. 4 EStG).
Quelle: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), redaktionell bearbeitet