Laut Urheberrechtsgesetz ist der oder die Urheber:in Schöpfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, dann sind sie Miturheber:innen des Werkes (§ 8 UrhG).
Quelle: UrhG, redaktionell bearbeitet