Schwangerschaft, Lohnersatzleistungen

Mutterschutz & Mutterschaftsgeld

In Deutschland gibt es eine Reihe von Regelungen, die arbeitende Schwangere und die ungeborenen Kinder schützen sollen. Die Regelungen für angestellte Frauen und Frauen, die selbstständig tätig sind, fallen dabei sehr unterschiedlich aus.

Gesetzlicher Mutterschutz für Angestellte

Das Mutterschutzgesetzt (MuSchG) regelt für Frauen in Anstellungen und im Studium vor allem folgende Bereiche:

  • Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt,
  • Gestaltung des Arbeitsplatzes, Gefährdungsbeurteilung,
  • Kündigungsschutz für Mütter,
  • Entgeltersatzleistungen, insbesondere Mutterschaftsgeld.

Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt
Für alle Schwangeren, die angestellt tätig sind, gelten gesetzliche Mutterschutzfristen: Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten) gilt ein Beschäftigungsverbot. Dadurch sollen (werdende) Mütter und ihre Kinder vor und nach der Geburt vor Gefährdung der Gesundheit, Überforderung am Arbeitsplatz, finanzielle Einbußen oder Verlust des Arbeitsplatzes geschützt werden.

Generelles Beschäftigungsverbot
Ein generelles Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft bedeutet – unabhängig von der Mutterschutzfrist – dass eine schwangere Frau nicht arbeiten darf, obwohl sie grundsätzlich arbeitsfähig wäre, weil die Arbeit eine Gefahr für sie oder das Kind darstellen könnte. Dabei wird unterschieden zwischen dem generellen betrieblichen Beschäftigungsverbot und einem individuellen Beschäftigungsverbot.

Ein generellesbetriebliches Beschäftigungsverbot wird dann relevant, wenn der Arbeitsplatz oder die Tätigkeit grundsätzlich nicht mit einer Schwangerschaft vereinbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn körperlich schwere Tätigkeiten unumgänglich sind, wenn nachts gearbeitet werden muss, wenn eine erhöhte Unfall- oder Infektionsgefahr besteht.
Der Arbeitgeber ist nach dem Mutterschutzgesetz zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung für schwangere oder auch stillende Mitarbeiterinnen verpflichtet. Er hat die Möglichkeit, den Arbeitsplatz so umzugestalten, dass keine Gefahr besteht; ebenso kann er eine Versetzung der Mitarbeiterin prüfen. Wenn das nicht möglich ist, ist er verpflichtet, ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Das generelle betriebliche Beschäftigungsverbot gilt ab Bekanntgabe der Schwangerschaft.

Eine Beschäftigung ist bspw. untersagt

  • wenn täglich mehr als vier Stunden gestanden werden muss (ab der 5. Schwangerschaftswoche),
  • wenn die Arbeitnehmerin sich häufig strecken oder beugen muss,
  • wenn regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilo oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilo zu heben sind ohne mechanische Hilfsmittel,
  • wenn die Arbeit eine erhöhte Unfallgefahr mit sich bringt, z.B. durch Ausrutschen oder Stürzen.

Schwangere dürfen außerdem nur bis 20 Uhr arbeiten, eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr morgens ist untersagt. Künstlerinnen, die bspw. in den Abendstunden auf der Bühne stehen, können ggf. eine Ausnahmegenehmigung erhalten: Denn auf den Schutz können Arbeitnehmerinnen verzichten, eine Ausweitung der Arbeitszeit bis 22 Uhr ist in Ausnahmefällen und auf Antrag möglich. Zustimmungen der Schwangeren, des Arbeitgebers und der/s behandelnden Gynäkolog:in sind dafür notwendig.
Eine Beschäftigung nach 22 Uhr ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen werden nur in besonders begründeten Einzelfällen von den zuständigen Behörden bewilligt.

Neben der Einhaltung der Arbeitszeiten muss außerdem sichergestellt werden, dass eine durchgehende Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zwischen den Arbeitsphasen gewährt wird.

Die zuständige Aufsichtsbehörde für den Mutterschutz kann je nach Bundesland das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz am Wohnort sein. An diese Behörden können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen wenden, z.B. wenn ein Antrag auf Ausweitung der Arbeitszeit gestellt wird.

Ein individuelles Beschäftigungsverbot wird vom Arzt/von einer Ärztin ausgesprochen, wenn aus medizinischen Gründen eine Gefährdung für Mutter und/oder Kind besteht. Dies kann z. B.  bei einer Risikoschwangerschaft oder bei starker körperlicher Belastung der Fall sein.
Arbeitgeber:innen dürfen ein individuelles Beschäftigungsverbot nicht ignorieren.

Mutterschaftsgeld
Im Zeitraum des Beschäftigungsverbotes vor und nach der Geburt werden Entgeltersatzleistungen ausgezahlt: das Mutterschaftsgeld. Mutterschaftsgeld wird gesetzlich Krankenversicherten von der Krankenkasse gezahlt und muss dort beantragt werden; privat Versicherte sowie auch Familienversicherte beantragen das Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (Mutterschaftsgeldstelle). Hinzu kommt ein Zuschuss vom Arbeitgeber.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht etwa dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Es hat keine negativen Auswirkungen auf die spätere Auszahlung von Elterngeld.
 

Selbstständige und Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz in Deutschland gilt für selbstständig Tätige nicht automatisch: Für sie gibt es kein gesetzliches Beschäftigungsverbot, keine verpflichtenden Mutterschutzfristen und keine automatische Lohnfortzahlung.
Selbstständig Tätige entscheiden selbst, ob und wie lange sie arbeiten und wann sie nach der Geburt wieder in den Beruf einsteigen. In jedem Fall ist eine ärztliche Beratung zur beruflichen Situation sinnvoll.

Finanzielle Ersatzleistungen
Selbstständige haben in begrenztem Rahmen die Möglichkeit, finanzielle Ersatzleistungen in Anspruch zu nehmen für die Zeit, die sie nicht arbeiten. Die Möglichkeiten sind abhängig von der Frage, wie die Versicherungssituation ist – besteht eine gesetzliche Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung? Diese Frage ist maßgeblich.

  • Wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung ist und Anspruch auf Krankengeld hat, kann Mutterschaftsgeld beantragen. Den Anspruch auf Krankengeld hat man nicht automatisch, sondern dann, wenn man in einem entsprechenden Tarif versichert ist.
    Besteht Anspruch, kann für die Tage der Babypause – max. sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt (12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten) – Krankengeld ausgezahlt werden. Die Höhe beträgt etwa 70 Prozent des beitragspflichtigen Brutto-Einkommens bzw. 90 Prozent des Netto-Einkommens (in der Regel der niedrigere Wert). Errechnet wird der Betrag anhand des letzten Einkommensteuerbescheides.
  • Bei einer privaten Krankenversicherung hat man keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Versicherer bieten jedoch Tarife an, die entsprechende Leistung beinhalten bspw. Tagegeld oder Einmalzahlungen. Die Frage nach den Leistungen ist demnach vom Tarif abhängig, in dem man versichert ist.

Mutterschaftsgeld und Künstlersozialkasse
Wer über die KSK in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist, hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Während der Mutterschutzfrist – in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt – kann man Mutterschaftsgeld in etwa in Höhe von 70 Prozent des durchschnittlichen beitragspflichtigen Einkommens der letzten 12 Monate erhalten. Über das Mutterschaftsgeld entscheidet die Krankenkasse.
Die Versicherung über die KSK leibt im Zeitraum des Mutterschaftsgeldbezuges beitragsfrei bestehen, d.h. Beitragszahlungen werden ausgesetzt. Die KSK benötigt eine Bescheinigung der Krankenkasse über den Zeitraum, in dem Mutterschaftsgeld gezahlt wird.
Information der KSK: Künstlersozialversicherung und Mutterschaftsgeld / Elterngeld 


Informationen

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Elterngeld

Das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung vom Staat für einen bestimmten Zeitraum, in dem jemand Säuglinge/Kleinkinder betreut und dadurch weniger Einkommen hat. Es kann von Angestellten und von selbstständig Tätigen beantragt werden. Antragsberechtigt sind Elternpaare, Alleinerziehende und getrennt Erziehende. Es gilt für leibliche Kinder, Adoptivkinder und ggf. auch für Enkelkinder, Geschwister etc.

Beim Elterngeld kann je nach persönlicher Situation zwischen verschiedenen Auszahlungsmodellen gewählt werden, bei denen die Auszahlungszeiträume unterschiedlich sind: Beim Basiselterngeld kann zwischen zwei und zwölf Monaten ausgezahlt werden; beim Elterngeld Plus und beim Partnerschaftsbonus sind die Zeiträume anders.
Elterngeldmonate müssen nicht am Stück genommen werden, sie können auch gestückelt werden.
Die Höhe des Elterngeldes ist abhängig vom Einkommen. Auf Grundlage des Einkommens in einem festgelegten Bemessungszeitraums wird das Elterngeld berechnet. Davon werden Steuern und Sozialabgaben abgezogen und ein Netto-Betrag wird ausgezahlt.

Der Bemessungszeitraum zur Berechnung der Höhe des Elterngeldes ist bei Angestellten und selbstständig Tätigen verschieden:

  • Bei Angestellten zählen die 12 Monate vor Geburt des Kindes als Bemessungszeitraum.
  • Bei Selbstständigen wird das Elterngeld anhand des letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahres errechnet.
  • Bei Mischeinkünften werden alle Einkünfte aus dem letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr vor der Geburt berücksichtigt. Alle Einkünfte müssen nachgewiesen werden: Gehaltsnachweise aus einer Anstellung und die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. 

Beim Basis Elterngeld entspricht die Höhe pi mal Daumen 65 % des durchschnittlichen monatlichen Einkommens.
Es besteht die Möglichkeit, einen Auszahlungsmodus zu wählen, bei dem neben dem Bezug von Elterngeld gearbeitet werden kann. Auch Selbstständige können bis zu 30 Stunden pro Woche tätig sein und Einkünfte erzielen. Werden während des Bezugs von Elterngeld Einnahmen erzielt, werden diese nachträglich auf das Elterngeld angerechnet, entsprechend fällt das Elterngeld geringer aus.

Für eine Vorab-Berechnung des zu erwartenden Elterngeldes stehen Elterngeldrechner zur Verfügung, z. B. hier: www.elterngeld.de/elterngeldrechner/

Beantragung
Zu beantragen ist das Elterngeld bei der Elterngeldstelle am Wohnort; die Stellen sind häufig beim Jugendamt oder Bezirksamt angesiedelt. Hier kann man nach den zuständigen Stellen deutschlandweit suchen.
In einigen Bundesländern kann Elterngeld auch digital beantragt werden. Das ist über die Seite Elterngeld digital möglich.

Wichtig! Rechtzeitig um die Beantragung kümmern, am besten bereits vor der Geburt: Ausgezahlt wird nur drei Monate rückwirkend ab Antragstellung.

Angestellte müssen Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate vorlegen, selbstständig Tätige legen eine Kopie des Einkommensteuerbescheids des letzten Kalenderjahres vor der Geburt vor.
U. a. muss auch eine Geburtsurkunde vorgelegt werden: für Kinder, die nicht in Deutschland aber in der EU geboren wurden in Kopie, für Kinder, die außerhalb der EU geboren wurden mit beglaubigter deutscher Übersetzung.
Welche Unterlagen selbstständig Tätige außerdem vorlegen müssen, wird hier erläutert: Gründerplattform – Elterngeld beantragen in vier Schritten

Nach der Beantragung wird zunächst ein vorläufiger Elterngeldbescheid unter Vorbehalt erteilt. Nach Ende des Elterngeldbezugs müssen die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben bzw. das tatsächliche Gehalt während des Bezugszeitraumes nachgewiesen werden. Dann wird ein abschließender Bescheid erstellt: Zu viel gezahltes Elterngeld muss zurückerstatten werden oder man erhält eine Nachzahlung. 

Generell werden bei der Beantragung von Elterngeld die Einzelfälle geprüft. Eine Beratung durch die Elterngeldstelle ist in jedem Fall zu empfehlen.

Künstlersozialkasse und Elterngeld
Kann man weiterhin über die Künstlersozialkasse versichert bleiben, wenn man Elterngeld bezieht? Ob in Zeiten des Elterngeldbezuges weiterhin Versicherungspflicht nach dem KSVG besteht, ist abhängig davon, ob die/der Versicherte die künstlerische Tätigkeit in dieser Zeit fortsetzt oder aussetzt.
Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit direkt nach Ablauf der Mutterschutzfrist (acht Wochen nach der Geburt) besteht die Versicherungspflicht fort. Die Höhe der Beiträge richtet sich dann nach dem voraussichtlichen Arbeitseinkommen.
Wer nach Ablauf der Mutterschutzfrist die berufliche Tätigkeit zunächst pausiert, für den besteht in dieser Zeit keine Versicherungspflicht nach dem KSVG. Die Mitgliedschaft wird beendet, ein Ruhenlassen gibt es nicht. Soll die Versicherung später wieder aufgenommen werden, muss man sich erneut bei der KSK anmelden.
Wird die Mitgliedschaft wegen Kindererziehungszeiten vorübergehend beendet, entsteht Müttern und Vätern daraus in der Regel keine Nachteile: In der Kranken-/ Pflegeversicherung besteht bei Bezug von Elterngeld der Versicherungsschutz uneingeschränkt fort; in der Rentenversicherung gelten Kindererziehungszeiten, die auf die Rente angerechnet werden.

In jedem Fall ist es ratsam, sich frühzeitig mit der KSK in Verbindung zu setzen – vor Unterbrechung der Tätigkeit und auch vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit.

Information der KSK: Künstlersozialversicherung und Mutterschaftsgeld / Elterngeld
Ein sehr hilfreiches Youtube-Video mit Tipps zum Thema Elterngeld und KSK gibt es von Rechtsanwalt A. Jürgensen: KSK und Elterngeld


Kann man als ausländische:r Staatsbürger:in Elterngeld in Deutschland bekommen?

Wer in Deutschland wohnt oder arbeitet und nicht die deutsche Staatsbürgerschaft hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen Elterngeld bekommen. Generell gilt das Beschäftigungslandprinzip: Das Land, in dem gearbeitet wird, ist vorrangig für das Elterngeld zuständig.

EU-/EWR-Bürger:innen und Staatsbürger:innen aus der Schweiz, die in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland leben, können Elterngeld in Deutschland erhalten.

Bei nicht-EU-Bürger:innen sind die Dauer des Aufenthalts und der Aufenthaltstitel relevant. Entscheidend ist hauptsächlich, ob der Aufenthalt in Deutschland voraussichtlich dauerhaft ist oder nicht. Elterngeldbezug ist möglich bei:

  • Nachweis einer nicht befristeten Tätigkeit in Deutschland,
  • einer Niederlassungserlaubnis,
  • einer Aufenthaltserlaubnis, die eine Erwerbstätigkeit gestattet,
  • einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Härtefalls und mindestens drei Jahre Aufenthalt in Deutschland.

Ausnahmen bestehen aufgrund von Assoziationsabkommen für Staatsbürger:innen aus Marokko, Algerien, Tunesien und der Türkei. Arbeitnehmer:innen in Deutschland aus diesen Ländern haben Anspruch auf Elterngeld, unabhängig von der Aufenthaltserlaubnis. Die Versicherung in einem der Sozialversicherungszweige ist jedoch notwendig (z. B. Rentenversicherung oder Arbeitslosenversicherung).

Wer eine Aufenthaltserlaubnis mit zeitlich begrenzter Arbeitserlaubnis hat, erhält kein Elterngeld. Kriegsflüchtlinge haben kein Anrecht; Ausnahmen bestehen für Personen, die aufgrund eines Härtefalles seit mehr als drei Jahren in Deutschland leben und hier auch arbeiten oder Sozialleistungen beziehen. Ausnahmen gelten auch für Bürger:innen aus der Ukraine.
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer Ausbildung berechtigt ebenfalls nicht zum Bezug von Elterngeld.

Für Grenzgänger:innen gilt Folgendes

Bei Wohnsitz in Deutschland und Arbeit im Ausland ...

Mit einem Wohnsitz in Deutschland und wenn beide Eltern im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz arbeiten, kann Elterngeld in Deutschland beantragt werden. Ebenso, wenn ein Elternteil in Deutschland und eines im Ausland arbeitet. In beiden Fällen ist der Wohnort des Kindes Ausschlag gebend.
Wenn nur ein Elternteil im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz arbeitet und das andere Elternteil gar nicht arbeitet, besteht in Deutschland kein Anspruch auf Elterngeld, es gelten die Leistungen im Ausland. Wenn in diesem Fall das Elterngeld im Ausland niedriger angesetzt wird als es in Deutschland der Fall ist, kann in Deutschland ggf. die Differenz beantragt werden.
Ausnahme Schweiz: In der Schweiz gibt es diese Familienleistung nicht, daher können Leistungen in Deutschland in Anspruch genommen werden.

Wer in Deutschland wohnt und im Ausland arbeitet, stellt einen Antrag zunächst im Land, in dem gearbeitet wird. In Deutschland wird ein Antrag in der Regel erst vollständig bearbeitet, wenn ein Nachweis über Leistungen im Ausland vorliegt.

Bei Wohnsitz im Ausland und Arbeit mit deutschem Vertrag ...

Wer in einem EU-/EWR-Land oder in der Schweiz wohnt und in Deutschland einen Arbeitsvertrag hat, kann in Deutschland Elterngeld beantragen. Es gilt das Beschäftigungslandprinzip.

Mit Wohnsitz außerhalb der EU/des EWR oder der Schweiz und einem Arbeitsvertrag in Deutschland hat man in Deutschland in der Regel keinen Anspruch auf Elterngeld.


Informationen

Informationen auf Englisch

Beratungsstellen für Migrant:innen

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