Entsendung/A1
Bei einer vorübergehenden Arbeitstätigkeit im europäischen Ausland sollte geprüft werden, ob die Bedingungen für eine (Selbst-) Entsendung vorliegen. Wenn die Bedingungen erfüllt sind, sollte die Bescheinigung A1 beim zuständigen Versicherungsträger beantragt werden. Damit muss kein Wechsel des zuständigen Sozialversicherungslandes erfolgen: Während der vorübergehenden Arbeitstätigkeit im Ausland gelten weiterhin die Bestimmungen des Landes, in dem die Künstler:innen normalerweise versichert sind. Auch wenn die Vertragspartner im Ausland nicht explizit nach der Bescheinigung A1 fragen, sollte sie für jeden vorübergehenden arbeitsbedingten Auslandsaufenthalt beantragt werden. Liegt sich nicht vor, kann es zum Beispiel sein, dass die berufliche Unfallversicherung nicht zuständig ist, wenn sich im Ausland ein berufsbedingter Unfall ereignet.
Auch Begleitpersonal von Künstler:innen mit Behinderung sollte die Bescheinigung A1 beantragen, wenn es die Begleittätigkeit beruflich ausübt. Wenn das Begleitpersonal von einem Träger angestellt ist, sollte der Träger die Bescheinigung A1 für Auslandseinsätze beantragen; wenn das Begleitpersonal selbständig tätig ist, muss es die Bescheinigung A1 selbst beantragen. Mehr dazu hier.
Die Bescheinigung A1 regelt auch bei einer Mehrfachtätigkeit in mehreren Ländern, welches Land das zuständige Land für die Sozialversicherung ist. Mehr dazu hier.
S2-Bescheinigung (geplante Behandlung im Ausland)
Generell besteht die Möglichkeit, für eine geplante Behandlung im Ausland die Bescheinigung S2 zu beantragen. Damit bestätigt die Krankenkasse, dass sie die Kosten für die Behandlung im Ausland übernehmen wird. Dies kann beispielsweise in Frage kommen, wenn eine bestimmte Behandlung nur von spezialisiertem Personal im Ausland durchgeführt werden kann. Das Dokument muss vor der Abreise vorliegen.
Weitere Informationen kann man hier lesen.
Pflegegeld
Studierende mit einem anerkannten Pflegegrad haben grundsätzlich auch während eines Auslandsaufenthalts im Ausland Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.
Ein Anspruch auf Finanzierung von Pflegesachleistungen im Ausland besteht nur für den Fall, dass die Pflegekraft, die in der Regel die Pflegesachleistung erbringt, den Antragsteller während des Auslandsaufenthalts begleitet und das auch nur für maximal sechs Wochen im Jahr. Die Auszahlung von Pflegegeld im Ausland muss rechtzeitig bei der Pflegekasse beantragt und begründet werden. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit der Pflegekasse Kontakt aufzunehmen, um individuelle Regelungen, Fördermöglichkeiten und Antragsverfahren abzuklären.
Studierende mit Behinderung können des Weiteren von Sonderfördermitteln profitieren, wenn sie mit ERASMUS+ oder DAAD-Programmen ins Ausland gehen. Weitere Informationen findet man auf der Website des Deutschen Studierendenwerkes.
Auslandsstudium innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz: Wenn das Studium in einem Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz stattfindet, kann das Pflegegeld nach § 37 SGB XI (bzw. das anteilige Pflegegeld nach § 38 SGB XI) weiter bezogen werden – genauso wie bei einem Studium im Inland. Darüber hinaus können bei pflegebedingten Mehrkosten, die speziell durch den Auslandsaufenthalt entstehen (z. B. für Betreuung oder Mobilitätshilfen), in Einzelfällen Zuschüsse durch die zuständige Pflegekasse beantragt werden.
Auslandsaufenthalte in Drittstaaten (außerhalb von EU/EWR/Schweiz): Bei Studienaufenthalten in Drittstaaten ist der Leistungsanspruch deutlich eingeschränkt. In diesen Fällen kann Pflegegeld nur für eine begrenzte Dauer von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr bezogen werden. Auch der Anspruch auf Pflegesachleistungen (also z. B. eine Pflegekraft vor Ort) besteht während eines Auslandsaufenthaltes in Drittstaaten lediglich für einen Zeitraum von sechs Wochen.
Bei längeren Aufenthalten außerhalb der EU/EWR/Schweiz kann gegebenenfalls ein Antrag auf eine Ausnahmebewilligung gestellt werden – dies liegt jedoch im Ermessen der Pflegekasse.
Können Menschen aus dem EU-Ausland in Deutschland Pflegegeld erhalten? Menschen aus dem EU-Ausland können kein Pflegegeld beziehen, aber Leistungen aus der Pflegeversicherung kann man erhalten, wenn man sich in Deutschland rechtmäßig aufhält, gesetzlich krankenversichert und pflegebedürftig ist. Wer nicht direkt in die Pflegeversicherung eingezahlt hat, erhält allerdings nur Sachleistungen.
Der § 23 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) regelt die grundsätzlichen Bedingungen, unter denen soziale Leistungen Ausländer:innen in Deutschland erbringen können:
Weitere Informationen
Pflegebedürftig – was nun? (Informationen vom Bundesministerium für Gesundheit)
Mit Behinderung in Deutschland studieren
Gemeinsames Rundschreiben zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt
Informationsangebote über Auslandsstudien für Behinderte und chronisch Erkrankte
Invalidenrente
Arbeitszeiträume in anderen EU-Ländern (sowie in EWR-Staaten und der Schweiz) zählen für Renten- und Invaliditätsrentenansprüche in Deutschland mit – dank der EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Konkret bedeutet das: Wenn man in mehreren EU-/EWR-Ländern oder der Schweiz gearbeitet und in deren Sozialversicherungssysteme eingezahlt hat, dann werden die Versicherungszeiten zusammengezählt. Auch Invaliditätsrenten (Erwerbsminderungsrenten) werden auf diese Weise anteilig gewährt – wenn man dort versichert war und bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Eine Invaliditätsrente, ist eine Sozialleistung, die gezahlt wird, wenn eine Person aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erwerbstätig sein kann.
Das Formular U1 dient der Bestätigung von Versicherungszeiten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Land oder in der Schweiz zurückgelegt wurden. Ausgestellt wird das Formular von der zuständigen Sozialversicherungseinrichtung oder Arbeitsbehörde des Landes, in dem zuletzt gearbeitet wurde. In Deutschland können die Deutsche Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit helfen, wenn ausländische Zeiten in die deutsche Leistungsberechnung einbezogen werden sollen. Insbesondere für Künstler:innen, die projektbezogen oder temporär im Ausland tätig sind, kann das U1-Formular entscheidend sein, um Unterbrechungen im Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Rentenversicherungszeiten zu vermeiden.
Weitere Informationen