Visa, residence

Künstler:innen, die nicht Staatsangehörige eines EU-, EWR-Staates oder der Schweiz sind, müssen für vorübergehende Arbeitstätigkeiten in Deutschland prüfen, ob sie ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis benötigen. Bestimmte künstlerische Tätigkeiten sind von der sogenannten Nichtbeschäftigungsfiktion erfasst. Diese besagt, dass bestimmte Arbeitstätigkeiten keine “Arbeitstätigkeit” im aufenthaltsrechtlichen Sinne darstellen und dass daher auch keine explizite Erlaubnis beantragt werden muss. Visumpflichtige Staatsangehörige müssen jedoch ein Schengen-Visum mit dem korrekten Aufenthaltszweck (z. B. ein Gastspiel) mit einem Einladungsschreiben beantragen, da sie für jeden Kurzaufenthalt ein Einreise-Visum benötigen. Weitere Informationen zum Thema kann man im Baustein Nach Deutschland als Nicht-EU Bürger:in – Kurzfristiger Aufenthalt nachlesen.

Für Pflegepersonal von Künstler:innen mit Behinderung stellt sich die Frage, ob ihre Arbeitstätigkeit ebenfalls von der Nichtbeschäftigungsfiktion erfasst ist. In § 22 Nr. 1 BeschV wird explizit auch das Hilfspersonal genannt, welches Personen begleitet, die “(...) unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland in Vorträgen oder in Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert oder bei Darbietungen sportlichen Charakters im Inland tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt”.

Personen, die im Rahmen von Festspielen oder Musik- und Kulturtagen beschäftigt oder im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- und Fernsehproduktionen entsandt werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt (§ 22 Nr. 2 BeschV).

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