Das One-Stop-Shop-Verfahren

Mit dem One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren) gibt es seit Juni 2021 die Möglichkeit, Umsatzsteuer in einem EU-Mitgliedsstaat abzuführen, ohne sich dort umsatzsteuerlich zu registrieren.

Für wen ist das OSS-Verfahren relevant?

  • In einem EU-Land ansässige Unternehmer*innen, die bestimmte Leistungen an Privatpersonen (Business-to-Consumer, B2C) in einem anderen EU-Land erbringen.
  • Unternehmer*innen aus Nicht-EU-Staaten, die bestimmte Leistungen an Privatpersonen (B2C) in einem EU-Land (z.B. Deutschland) erbringen (non-Union scheme)

Um welche Leistungen handelt es sich dabei?

Um Leistungen, bei denen der Ort der Leistung nach dem Tätigkeitsortsprinzip bestimmt wird. Im Bereich Kunst und Kultur sind das zum Beispiel:

  • (eigener) Verkauf von Eintrittskarten (Selbst-Veranstalter*innen)
  • Verkauf von künstlerischen Leistungen (z.B. Darbietungen) für Privatveranstaltungen
  • Verkauf von Kunstwerken an Privatpersonen, wenn die Lieferschwelle von 10.000 € überschritten wurde (Link einfügen)
  • Online-Unterricht an Privatpersonen mit Sitz in einem anderen EU-Land

Beispiel 1: Eine in Deutschland ansässige Zirkuskünstlerin tritt in einem französischen Veranstaltungsort auf, bei dem sie selbst die Eintrittskarten verkauft. Da in diesem Fall im B2C-Bereich das Tätigkeitsortsprinzip gilt, muss sie auf die Netto-Ticketpreise französische Umsatzsteuer berechnen und dann abführen.

Beispiel 2: Eine in Deutschland ansässige Band wird von einem Paar gebucht, um auf dessen Hochzeit in Italien zu spielen. Auch hier gilt das Tätigkeitsortsprinzip. Die Band aus Deutschland schreibt eine Rechnung, in der sie italienische Umsatzsteuer auf das Netto-Honorar ausführt. Das ist auch dann der Fall, wenn das Hochzeitspaar eigentlich in Deutschland ansässig ist.  

Beispiel 3: Ein in Deutschland ansässiger Künstler verkauft im Jahr Kunstwerke im Wert von mehr als 10.000 € in andere Mitgliedstaaten. Er schreibt dem Privatkäufer eines Kunstwerkes eine Rechnung, in der die Umsatzsteuer des EU-Landes ausgewiesen ist, in welches das Kunstwerk transportiert wurde.

Bei Online-Unterricht (z.B. Musikinstrumentenunterricht) sind wir in der Regel im B2C-Bereich und hier gilt, dass die Leistung dort stattfindet, wo der Empfänger ansässig ist.
 

Beispiel 4: Eine in Deutschland ansässige Gitarrenlehrerin gibt Online-Unterricht über ein Videokonferenz-Tool. Ihre Schülerin ist in Spanien ansässig. Die Gitarrenlehrerin schreibt eine Rechnung mit spanischer Umsatzsteuer, auch wenn sich die Schülerin bei einer der Unterrichtseinheiten temporär in einem anderen Land befindet.

Mit dem OSS-Verfahren ist die Abführung der jeweiligen nationalen Umsatzsteuer deutlich leichter geworden. Es muss eine Registrierung über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und dessen Portal BOP erfolgen.

Am OSS-Verfahren teilnehmende Unternehmer*innen müssen bis zum Ende des auf ein Quartal folgenden Monats über BOP eine Erklärung über alle relevanten Umsätze abgeben (also 30.04., 31.07., 31.10., 31.01.). Auch wenn keine Umsätze im betreffenden Kalendervierteljahr ausgeführt wurden, ist eine Steuererklärung (sogenannte Nullmeldung) zu den angegebenen Terminen abzugeben. Die Steuer muss korrekt an das BZSt überwiesen werden. Es sollte mit der Erklärung also nicht bis zum letzten Tag der jeweiligen Frist gewartet werden. Werden keine relevanten Umsätze mehr ausgeführt, muss eine Abmeldung erfolgen; auch um den administrativen Aufwand von regelmäßigen Nullmeldungen zu vermeiden.

Problem: Unternehmer*innen sind selbst dafür verantwortlich, die Höhe der jeweiligen nationalen Umsatzsteuer zu recherchieren, beziehungsweise zu recherchieren, ob es Befreiungsmöglichkeiten gibt. Hierzu können gegebenenfalls andere mobility information points (MIPs) helfen. Es kann sogar unter Umständen nötig sein, eine*n Steuerberater*in vor Ort zu kontaktieren. 

Für wen macht die Teilnahme am OSS-Verfahren keinen Sinn?

Unternehmer*innen, die regelmäßig einem Land tätig sind und Leistungen an Privatpersonen verkaufen, sollten prüfen, ob es sinnvoller ist, sich direkt vor Ort umsatzsteuerlich zu registrieren. Das hat den Vorteil, dass die Erstattung von gezahlter Vorsteuer dann deutlich unkomplizierter verläuft, als wenn dies ebenfalls über das BZSt erfolgt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn ein Vorsteuerüberhang besteht, z.B. weil Tickets zu einem ermäßigten Steuersatz verkauft werden und alle anderen mit diesen Leistungen verbundenen Betriebsausgaben aber dem vollen Steuersatz unterliegen.

Inwiefern ist das OSS-Verfahren für Unternehmer*innen aus Nicht-EU-Staaten relevant?

Unternehmer*innen aus Nicht-EU-Staaten erbringen Leistungen, die in Deutschland der Umsatzbesteuerung unterliegen. Das sind solche Fälle wie oben genannt.

Beispiel 5: Ein Schweizer Schauspieler veranstaltet eine Show in Freiburg und verkauft selbst Tickets. Er muss auf die Netto-Ticketpreise 7 % deutsche Umsatzsteuer berechnen und abführen. 

Auch hier ist es theoretisch möglich, sich in Deutschland umsatzsteuerlich beim zuständigen Finanzamt zu registrieren. Das macht aber nur dann Sinn, wenn regelmäßig auch ein Vorsteuerabzug stattfinden soll. In allen anderen Fällen ist das non-Union-scheme des OSS die beste Lösung.  Nicht in der EU ansässige Unternehmer*innen können sich aussuchen, in welchem EU-Land sie sich für das OSS-Verfahren registrieren. Wenn sich Nicht-EU-Unternehmer*innen über das BZSt für das OSS-Verfahren registrieren, können sie auch Umsatzsteuer anderer EU-Staaten über dieses Portal abführen. Das BZSt stellt ausführliche Informationen zum Registrierungsverfahren auch in englischer Sprache zur Verfügung.

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