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The Guide

Sozialversicherung

Einige wichtige Themen ...

... im Infobereich ‚Sozialversicherung‘ erreichst Du direkt über die folgenden Links. Zu allen Inhalten gelangst Du über das Klappmenü oben unter ‚Sozialversicherung‘.

Sozialversicherung in Deutschland 
Temporäre Tätigkeit in Europa – A1-Bescheinigung 
Tätigkeiten in mehreren europäischen Ländern 
Unterwegs in Staaten außerhalb der EU 
Künstlersozialabgabe (KSA) und grenzüberschreitende Tätigkeiten 
 

Was Du wissen solltest

  • Jeder Mensch in Deutschland muss krankenversichert sein. Für selbstständig tätige Künstler:innen/Publizist:innen besteht Sozialversicherungspflicht über die Künstlersozialkasse (KSK). In die KSK zu kommen, ist mitunter komplex und kann mehrere Monate dauern, es lohnt sich aber in (fast) jedem Fall. Generell besteht für Angestellte eine allgemeine Sozialversicherungspflicht. Selbstständige, die nicht künstlerisch/publizistisch tätig sind, können sich ggf. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen oder müssen eine private Krankenversicherung abschließen.  
  • Innerhalb der EU (einschl. EWR, Schweiz, UK) ist die Sozialversicherung koordiniert. Eine der Grundregel der Koordinierung ist, dass eine Person immer nur in einem Land sozialversichert sein kann, auch wenn sie sich temporär oder regelmäßig in mehreren Ländern aufhält und/oder arbeitet. Hinsichtlich der Frage, welches Land zuständig ist, hat man keine freie Wahl. Es gibt Regelungen, anhand derer die Zuständigkeit geprüft werden muss.   
  • Besteht für einen temporären Arbeitsaufenthalte im europäischen Ausland weiterhin Sozialversicherungsschutz im Wohnsitzland, wird eine A1-Bescheinigung benötigt. Sie dient als Nachweis über die bestehende Sozialversicherung; eine temporäre Anmeldung für die Sozialversicherung des Ziellandes ist dann nicht notwendig.  
  • Für Personen, die aus Nicht-EU-Ländern temporär nach Deutschland kommen, muss ggf. ein (privater) Krankenversicherungsschutz organisiert werden. Das gleiche gilt für Reisen in das Nicht-EU-Ausland von in Deutschland ansässigen Personen. Auch für Aufenthalte innerhalb der EU kann eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung sinnvoll sein, wenn die eigene Krankenversicherung nicht alle Leistungen (z.B. Rücktransporte) abdeckt. 
  • Personen/Unternehmen/Organisationen, die in Deutschland künstlerische Leistungen verwerten, müssen auf das künstlerische Honorar die so genannte Künstlersozialabgabe (KSA) an die KSK abführen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Künstler:innen/Publizist:innen über die KSK versichert sind oder nicht.  

Internationale Tätigkeiten bringen Konsequenzen für die Sozialversicherung mit sich. In den Texten dieses Bausteins wird erläutert, welche Dinge zu beachten sind – sowohl für Künstler:innen, die international tätig sind als auch für Veranstalter:innen, die internationale Künstler:innen engagieren.

Generell ist die Sozialversicherung ein System staatlicher Programme, die den oder die Einzelne:n im Fall von Krankheit, Arbeitslosigkeit, nach Beendigung des Erwerbslebens etc. absichern. Die Staaten regeln die soziale Absicherung auf je eigene Weise. Es gibt jedoch darüber hinaus überstaatliche Regelungen, die vor allem darauf abzielen, sozialen Schutz bei einer Tätigkeit oder einem Aufenthalt im anderen Land zu garantieren und gleichzeitig eine Doppelversicherung zu vermeiden.

Wer als Künstler:in innerhalb der EU/des EWR tätig ist, muss nationale Rechtsvorschriften beachten und gleichzeitig auch die EU-Verordnungen. Generell gilt: Jeder Mitgliedstaat hat ein eigenes Sozialversicherungssystem, die EU koordiniert die Systeme durch entsprechende Regeln und bestimmt, welcher Staat in welchem Fall für die soziale Sicherheit zuständig ist. Hier ist entscheidend, welchen Status ein:e Künstler:in im eigenen Land hat, d. h. ob eine Anstellung oder selbstständige Tätigkeit ausgeführt wird und wie eine Tätigkeit im Ausland eingeordnet wird.
Die Regeln sind nicht ganz unkompliziert, wie sie funktionieren und was Künstler:innen und Veranstalter:innen bei temporären Tätigkeiten im EU/EWR-Ausland (sogenannte Entsendung) oder bei mehreren gleichzeitigen Tätigkeiten in verschiedenen EU/EWR-Ländern (gewöhnliche Tätigkeit in zwei oder mehr Staaten) beachten müssen, wird im Bereich Unterwegs in der EU erläutert.

Wer in einem sogenannten Drittstaat tätig wird bzw. in einem solchen lebt und temporär nach Deutschland kommt hat nationale Rechtsvorschriften zu beachten und gleichzeitig die Regelungen eines ggf. bestehenden bilateralen Sozialversicherungsabkommens. Diese Abkommen regeln, welcher Staat in welchen Bereichen zuständig ist.
Was bei Tätigkeiten zwischen Deutschland und Drittstaaten – mit oder ohne Sozialversicherungsabkommen – zu beachten ist, wird im Bereich Unterwegs über die EU hinaus erklärt.

Wird eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung benötigt, für einen selbst oder auch für ausländische Gäste? Dann sind die Informationen im Bereich Krankenversicherung international wichtig.

Künstler:innen und Kreative, die längerfristig nach Deutschland kommen, finden hier Informationen zur Sozialversicherung in Deutschland. Auch das für selbstständige Künstler:innen und Publizist:innen wichtige System der Künstlersozialversicherung wird erklärt

Rechtsgrundlage

  • Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Link  
  • Koordinierung Sozialversicherung in Europa: Praktischer Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz Link  
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Link 
  • Multilaterales Rahmenübereinkommen über die Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit 

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Checklisten

Arbeiten zwischen
Deutschland - Frankreich
Belgien - Niederlande - Deutschland
Österreich - Deutschland
Tschechien - Deutschland
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Arbeiten in der Schweiz
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Checkliste: Im Ausland -
versichert im Krankheitsfall pdf