Die Umsatzsteuer könnte man auch Endverbrauchersteuer (oder: private Verbrauchssteuer) nennen, denn der Staat will lediglich die privaten Endverbraucher:innen, also die oder den Käufer:in eines Produktes/einer Dienstleistung belasten. Wenn bspw. eine umsatzsteuerpflichtige Künstlerin im Laden einen Aktenordner kauft, dann soll sie die Umsatzsteuer nur dann zahlen müssen, wenn sie ihn privat kauft. Beruflich gekaufte Waren und Leistungen dagegen will der Staat nicht mit der Umsatzsteuer belasten. Es wäre für ihn jedoch zu kompliziert, diese Steuer bei den privaten Verbrauchern und Verbraucherinnen zu erheben. Daher erhebt der Staat die Steuer nicht bei der Künstlerin, sondern bei dem oder der Verkäufer:in. Entsprechend stehen auf dem Kassenbon neben dem Gesamtpreis auch der zugrundeliegende Nettopreis und die darauf fällige Umsatzsteuer. Die Künstlerin zahlt beim Kauf erst einmal die Umsatzsteuer mit und der oder die Verkäufer:in führt sie an das Finanzamt ab.
Wenn die Künstlerin nun den Aktenordner privat nutzt, bleiben die Kosten für die Umsatzsteuer bei ihr hängen. Kauft sie den Aktenordner aus beruflichen Gründen, zahlt ihr das Finanzamt die Umsatzsteuer (die ja auf dem Kassenbon aufgeführt ist) zurück.
Die Umsatzsteuer beruht demnach auf zwei Grundpfeilern:
Eine Galeristin verkauft ein Gemälde für 2.000 Euro an einen privaten Kunden. In dieser Summe sind (mit dem derzeitigen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %) rund 130 Euro Umsatzsteuer enthalten. Die Galeristin muss diese 130 Euro an das Finanzamt abführen, sie hat also eine (Netto-)Einnahme für die Fotografie von 1.870 Euro. Dem Künstler muss sie dann seinen Anteil auszahlen – vereinbart war die Hälfte der Nettoeinnahme, also die Hälfte von 1.870 = 935 Euro. Unterm Strich bleibt ihr ein direkter Überschuss aus dem Verkauf von 935 Euro (der im Rahmen der Einkommensteuer versteuert werden muss). Da der Kunde privat gekauft hat, zahlt er 2.000 Euro.
Anders, wenn der Käufer die Fotografie aus beruflichen Gründen etwa für sein Ladengeschäft oder seine Kanzlei gekauft hätte. Denn dann wäre es kein privater, sondern ein geschäftlicher Kauf gewesen und der Käufer hätte die verauslagte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückbekommen.
Umgekehrt heißt dies für den verkaufenden Künstler (vorausgesetzt, er ist umsatzsteuerpflichtig): Er muss auf seinen Rechnungen als Verkäufer auf den Verkaufspreis die Umsatzsteuer draufschlagen, diese von der Kundin (der Galeristin) kassieren und an das Finanzamt abführen. Der erwerbsmäßig (das heißt nicht nur hobbymäßig) tätige Künstler ist damit wie alle anderen Unternehmer:innen in einer Doppelstellung: Bei seinen Verkäufen muss er in jedem Fall die Umsatzsteuer berechnen, kassieren und dem Finanzamt auszahlen; bei seinen beruflichen Käufen aber zahlt er selbst erst einmal Umsatzsteuer an den oder die Verkäufer:in, bekommt diese aber später vom Finanzamt erstattet.
Der Künstler erhält seinen Anteil von 935 Euro. Da er das Werk der Galerie verkauft, muss er auf den Nettoanteil von 935 Euro noch die Umsatzsteuer draufschlagen, hier sind es 7 % und damit 65,45 Euro. Der Künstler stellt der Galerie also 935 Euro + 65,45 Euro = 1.000,45 Euro in Rechnung und führt die 65,45 Euro anschließend gleich wieder an das Finanzamt ab.
Viele Künstler:innen und Kreative sehen sich nicht als Unternehmer:innen. Dieses Selbstverständnis kann teuer werden, u.a. wegen der Haftung für die Umsatzsteuer. Unternehmer:in ist, wer regelmäßig als Verkäufer:in (etwa der eigenen Designobjekte oder Kunstwerke) oder mit Dienstleistungen am Geschäftsverkehr teilnimmt bzw. versucht, sie zu verkaufen.
Wichtig:
Künstler:innen und Kreative sind wie alle anderen Unternehmer:innen verantwortlich für die einzutreibende Umsatzsteuer. Sie müssen also genau überwachen, wann und in welcher Höhe die Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen ist.
Bei der Frage, ob die Umsatzsteuer zu entrichten ist, sind nachfolgende Checkpunkte zu prüfen. Die Checkliste gilt für Umsätze, deren Ort der Leistung in Deutschland liegt.
Umsatzsteuerpflichtig sind lediglich Leistungen, die gemäß § 1 Abs. 1 UStG gegen Entgelt erbracht werden. Es ist somit ein Leistungsaustausch erforderlich. Ein Leistungsaustausch liegt nicht vor, wenn es sich um einen sog. durchlaufenden Posten oder um einen echten Zuschuss handelt.
Echter Zuschuss
Sollen die Zahlungen den/die Empfänger:in zu einem im allgemeinen Interesse des Zuschussgebers liegenden Handeln anregen, sind sie mangels Leistungsaustausch nicht steuerbar.
Eine freie Theatergruppe aus Berlin erhält eine Produktionsförderung durch den Berliner Kultursenat. Mit den Fördergeldern soll die Theaterproduktion so umgesetzt werden, wie im Förderantrag beschrieben. Die Theatergruppe führt dabei keine Gegenleistung für das Land Berlin aus, sondern ist nur an die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AnBestP) gebunden und muss einen Verwendungsnachweis vorlegen. Dementsprechend muss keine Umsatzsteuer für die erhaltene Fördersumme abgeführt werden. Es handelt sich um einen sogenannten „echten” Zuschuss.
Die Theatergruppe wird von einer Kommune in Brandenburg beauftragt, eine Performance zum Gedenktag eines ehemaligen Oberbürgermeisters zu entwickeln und dort aufzuführen. Auch wenn die Kosten vom Kulturamt der Kommune übernommen werden, tritt die Theatergruppe hierbei in einen Leistungsaustausch mit der Kommune, da die Performance für sie entwickelt wird. Da es sich hier um einen sogenannten „unechten” Zuschuss handelt, ist das Honorar nicht grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.
Siehe dazu auch: Kanzlei Laaser - Wann kommt eine Umsatzsteuerpflicht bei Geldern der öffentlichen Hand in der Freien Theaterszene in Betracht?
Durchlaufender Posten
Durchlaufende Posten gehören nach deutschem Recht nach § 10 Abs. 1 S. 5 UStG nicht zur Bemessungsgrundlage. Das bedeutet im Hinblick auf durchlaufende Posten, dass keine Umsatzsteuer anfällt. Durchlaufende Posten sind Beträge, die ein Unternehmen im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt. Die Beträge sind dann als durchlaufender Posten zu buchen. Das bedeutet, dass bspw. die Hotelkosten, die eine Gruppe als durchlaufenden Posten an das Theater weiterreichen muss, eine Rechnung, die auf den Namen des Theaters läuft, enthalten muss. In der Praxis reicht die Gruppe die auf das Theater laufende Originalrechnung mit einem Kostenerstattungsbeleg beim Theater ein. Dieser Erstattungsbetrag ist dann nicht Teil der Bemessungsgrundlage und gehört weder in die Rechnung noch wird er Teil der Bemessungsgrundlage nach § 13b UStG.
Inländische Rechnungen oder Quittungen ohne angegebene/n Rechnungsempfänger:in mit einem maximalen Rechnungswert von 250 Euro brutto (Kleinbetragsrechnung) können als durchlaufende Posten gebucht werden (z. B. Einkauf in einem Supermarkt/Baumarkt). Handlungsempfehlung: Diese Rechnungen sollten am besten in bar bezahlt werden.
Ein Theater beauftragt eine Bühnenbildnerin, einen Entwurf für ein Bühnenbild anzufertigen. Da die Bühnenbildnerin in der Nähe eines Baumarkts lebt, bittet das Theater sie, Material für maximal 250 Euro zu besorgen, welches die Bühnenbildnerin aus eigener Tasche in bar bezahlt. Das Theater erstattet ihr die Materialkosten auf Vorlage der Quittung. Es handelt sich um einen durchlaufenden Posten, da die Bühnenbildnerin das Material im Namen des Theaters gekauft hat.
Ein Theater beauftragt eine Bühnenbildnerin, einen Entwurf für ein Bühnenbild anzufertigen. Die Bühnenbildnerin wohnt in der Nähe eines Elektrofachgeschäfts. Für das Bühnenbild benötigt das Theater einen Beamer, der mehr als 250 Euro brutto kostet. Beim Kauf des Beamers muss sie dem Elektrofachgeschäft für die Ausstellung der Rechnung die Adresse des Theaters mitteilen, so dass diese Adresse auf der Rechnung erscheint. Es handelt sich um einen durchlaufenden Posten, da die Bühnenbildnerin den Beamer im Namen des Theaters gekauft hat.
Eine umsatzsteuerpflichtige Bühnenbildnerin, die in Deutschland ansässig ist, erhält von einer Theatergruppe Materialkosten erstattet. Die Theatergruppe beauftragt sie mit dem Entwurf und dem Erstellen des Bühnenbildes als Gesamtleistung. Die Parteien legen fest, dass von dem vereinbarten Honorar 10 % Materialkosten sind, die anhand von Kopien der Rechnungen beigefügt werden müssen. Es handelt sich nicht um durchlaufende Posten, sondern um eine Nebenleistung, die in Rechnung gestellt und mit dem Umsatzsteuersatz der Hauptleistung besteuert werden muss.
Eine Kostümbildnerin, die im Ausland ansässig ist, wird von einer Theatergruppe in Deutschland beauftragt, Kostüme für eine Aufführung zu entwerfen und anzufertigen. Dafür mietet die Kostümbildnerin ein Studio an. Die Theatergruppe übernimmt die Mietkosten für das Studio und bezahlt der Kostümbildnerin ein pauschales Budget für die Materialien. Der Mietvertrag mit dem Studio sowie die Rechnungen für das Material laufen auf den Namen der Kostümbildnerin. Da die Rechnungen direkt an die Kostümbildnerin gestellt werden und nicht an die Theatergruppe, handelt es sich nicht um durchlaufende Posten. Die Zahlungen an die Kostümbildnerin für die Studiomiete und das Materialbudget sind Nebenleistungen und somit Teil der Bemessungsgrundlage nach § 13b UStG (Reverse Charge).
Außerhalb der normalen Umsatzbesteuerung ist zu beachten, dass einzelne Veranstalter:innen oder einzelne Veranstaltungen komplett umsatzsteuerbefreit werden können (siehe § 4 Nr. 20 bis Nr. 22b UStG – Kulturförderung). Hierzu ist teilweise eine behördliche Bescheinigung erforderlich, die sich die oder der Rechnungsausstellende in Kopie geben lassen sollte. Nach dieser Vorschrift sind seit dem 1. Juli 2013 auch Leistungen von Bühnenregisseuren und Bühnenregisseurinnen und Bühnenchoreografen und Bühnenchoreografinnen an Theatern, Opernhäusern, Musik- und Tanztheatern usw. umsatzsteuerfrei.
§ 4 Nr. 20a UStG Kulturelle Einrichtungen
Nach § 4 Nr. 20a UStG sind Umsätze von Theatern, Orchestern, Museen etc. von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie gleiche kulturelle Aufgaben wie öffentliche Theater, Orchester, Museen etc. erfüllt. In der Praxis bedeutet dies für den Bereich des Theaters, dass bspw.
unter die Befreiung des § 4 Nr. 20a UStG fallen können. Teilweise stellen die Landesbehörden auch Sammelbescheinigungen aus, sofern bspw. die Umsätze von im Ausland ansässigen Künstler:innen für ein Festival befreit werden sollen. Dann können alle Namen der auftretenden Performer:innen in einer Bescheinigung aufgelistet werden.
Filmvorführungen und Autorenlesungen fallen nicht unter die Befreiung.
Bühnenbildner:innen, Kostümbildner:innen, Intendant:innen und Dramaturg:innen fallen nicht unter den Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 20a UStG. Die Befreiung kann auch nicht von Choreograph:innen und Regisseur:innen verwendet werden, die ausschließlich Honorare für die Übertragung von Nutzungsrechten (Lizenzgebühren) erhalten; bei gemischten Leistungen (Werkerstellung und Nutzungsrechte) ist sie wiederum anwendbar.
Befreite Umsätze
Begünstigt sind die Umsätze der oben genannten Personen und Gruppen etc., sofern diese sehr eng mit der Ausübung der im Rahmen der Befreiung genannten Tätigkeit zusammenhängen. Somit ist z. B. der Verkauf von Programmheften befreit, jedoch nicht der Getränkeverkauf.
Achtung: Wenn Künstler:innen eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG haben, können sie damit nur umsatzsteuerbefreite Rechnungen für die Leistungen schreiben, die in der Bescheinigung aufgeführt sind. Rechnungen für andere Leistungen (z. B. Honorare für Workshops, Lehrtätigkeiten …) können nicht mit Bezug auf diese Befreiung ohne Umsatzsteuer gestellt werden. Gegebenenfalls kommen für diese Leistungen jedoch andere Regelungen in Betracht (z. B. die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG).
Leistungen, die auf der Basis von § 4 Nr. 20a UStG in Rechnung gestellt werden, werden nicht zur Umsatzschwelle der Kleinunternehmerregelung hinzugerechnet.
Eine Bühnenkünstlerin hat eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG für ihre Leistungen als Bühnenkünstlerin (Auftritte). Außerdem ist sie als Stimm-Trainerin für Privatkund:innen tätig. Als Bühnenkünstlerin hat sie 2023 Umsätze von 19.000 Euro, die sie ohne Umsatzsteuer mit Hinweis auf die Befreiung nach § 4 Nr. 20a UStG in Rechnung gestellt hat. Für ihre Tätigkeit als Stimm-Trainerin hat sie 2023 Umsätze in Höhe von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer mit Hinweis auf die Kleiunternehmerregelung (§ 19 UStG) vorzuweisen. Kann sie 2024 weiterhin Kleinunternehmerin bleiben?
Tätigkeit | Grund für die Rechnung ohne Umsatzsteuer | Umsätze |
Bühnenkünstlerin | § 4 Nr. 20a UStG | 19.000 Euro |
Stimm-Trainerin | § 19 UStG | 5.000 Euro |
Gesamt | 24.000 Euro |
Folge: Sie kann auch 2024 weiterhin die Kleinunternehmer-Regelung anwenden, da ihre Umsätze als Bühnenkünstlerin nicht zur Umsatzschwelle für die Anwendung der Regelung hinzugerechnet werden, da sie aufgrund einer anderen Regelung ohne Umsatzsteuer gestellt wurden (§ 4 Nr. 20a UStG). Relevant für die Prüfung, ob die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr weiter angewendet werden kann, sind nur die Umsätze, die auf der Basis von § 19 UStG in Rechnung gestellt wurden. Diese Umsätze liegen in dem Beispiel bei 5.000 Euro und somit unter der Umsatzschwelle von 22.000 Euro.
Hinsichtlich der Höhe der Umsatzsteuer gilt, dass das Schicksal der Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt. Das bedeutet, dass sich die Höhe der Umsatzsteuer der Nebenleistung nach der Höhe der Umsatzsteuer der Hauptleistung richtet.
Wenn eine umsatzsteuerpflichtige Bühnenbildnerin ihre Leistung für die Erstellung des Bühnenbildes in Rechnung stellt und zudem die vereinbarte Verpflegungspauschale in Rechnung stellt, richtet sich die Höhe der Umsatzsteuer für die Verpflegungspauschale nach der Höhe der Umsatzsteuer für das Bühnenbild (meistens 7 %).
Zur Erinnerung: Bei der Quellensteuer nach § 50a EStG verhält es sich anders. Nach § 50a EStG teilen wir bspw. die Bemessungsgrundlage einer Leistung auf. Bei einem Bühnenbild fallen, falls nichts anderes geregelt ist, 60 % des Honorars auf die Einräumung der Rechte und die restlichen 40 % auf die Erstellung des Werkes. Nur der Honoraranteil für die Einräumung der Rechte wird Teil der Bemessungsgrundlage der Quellensteuer nach § 50a EStG.
Antragsberechtigung
Die Bescheinigung bei der zuständigen Landesbehörde kann sowohl vom Finanzamt, als auch von den Künstler:innen beantragt werden. Das bedeutet, dass auch gegen den Willen eines Theaters eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG aufgrund eines Gesuchs des Finanzamtes bei der Landesbehörde ausgestellt werden kann. Wenn das Theater demnach die Umsätze als umsatzsteuerbar behandelt hat und das Finanzamt feststellt, dass die Befreiung nach § 4 Nr. 20a UStG vorliegt, kann das Finanzamt auch rückwirkend die von dem Theater gezogene Umsatzsteuer zurückfordern. Sofern private Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 20a UStG demnach auf den Antrag der Erteilung einer Bescheinigung verzichten, riskieren sie, dass sie die erhaltene Umsatzsteuer der letzten vier Jahre zurückzahlen müssen.
Die Bescheinigung kann rückwirkend für vier Jahre ausgestellt werden.
Auf die Befreiung nach § 4 Nr. 20a UStG kann nicht verzichtet werden. § 9 UStG regelt, auf welche Steuerbefreiungen verzichtet werden kann (Mietverträge, Kleinunternehmerregel etc.).
Zeitraum der Bescheinigung
Die Bescheinigung der Landesbehörde kann befristet oder unbefristet bis auf Widerruf erteilt werden. Für im Ausland ansässige Künstler:innen wird die Bescheinigung häufig nur für den Zeitraum der Veranstaltungen ausgestellt.
Räumlicher Geltungsbereich der Bescheinigung
Sie kann für alle in Deutschland steuerbaren Umsätze erteilt werden. Somit auch für im In- und Ausland ansässige Künstler:innen, die in Deutschland für in Deutschland ansässige Veranstalter:innen auftreten, und für im Ausland auftretende Künstler:innen, sofern diese dies für in Deutschland ansässige Tourneeveranstalter:innen tun (bei im Ausland ansässigen Tourneeveranstalter:innen wäre der Umsatz nicht in Deutschland steuerbar).
Eine in Nordrhein-Westfalen ansässige Theatergruppe tourt mit einem internationalen Ensemble durch die Niederlande und Belgien. Das Ensemble besteht u. a. aus selbständigen Bühnenkünstler:innen mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands, die einen direkten Vertrag mit der deutschen Theatergruppe haben. Für diese im Ausland ansässigen Ensemble-Mitglieder beantragt die Theatergruppe Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20a UStG bei der zuständigen Landesbehörde. Die Bescheinigung gilt ebenfalls für die Auftritte in den Niederlanden und Belgien auf der Ebene der Rechnungsstellung der im Ausland ansässigen Ensemble-Mitglieder an die Theatergruppe in Deutschland. Der umsatzsteuerliche „Ort der Leistung” richtet sich nach dem Sitz der Leistungsempfänger:in. Die Theatergruppe muss keine Umsatzsteuer als Leistungsempfängerin in Deutschland abführen, wenn die gültigen Bescheinigungen vorliegen.
Hinweis zur Antragstellung
Die Beantragung ist formfrei möglich. Es sollten jedoch folgende Informationen beigefügt werden:
Zuständige Landesbehörde
Zuständig ist die Landesbehörde des Wohn- oder Geschäftssitzes der antragstellenden Person/Einrichtung. Sofern diese keinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist bei Reverse Charge die Landesbehörde des Ortes, an dem der Veranstalter seinen Geschäftssitz hat, zuständig. Bei einer Tournee ist der Geschäftssitz des ersten Veranstalters/Ortes zuständig.
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen:
Bezirksregierung Köln
Bezirksregierung Münster
Bezirksregierung Arnsberg
Bezirksregierung Düsseldorf
Bezirksregierung Detmold
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Auch für im Ausland ansässige Künstler:innen
Die Bescheinigung kann auch für im Ausland ansässige Künstler:innen beantragt werden.
Dies gilt selbst dann, wenn der/die Vertragspartner:in mit Sitz in Deutschland keine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG hat.
Achtung: Bei Verträgen mit Künstler:innen mit Wohnsitz in Frankreich und Belgien kann es sein, dass der Vertrag nicht direkt mit dem/der Künstler:in abgeschlossen wird, sondern mit einer zwischengeschalteten Produktions- oder Verleihgesellschaft. In diesen Fällen kann die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG nur ausgestellt werden, wenn die zwischengeschaltete Gesellschaft Beweise vorlegen kann, dass sie eine Theater-ähnliche Einrichtung ist. Dies ist bei Kompanien oder Theater-Produktionsgesellschaften in der Regel unproblematisch; schwieriger wird es bei zwischengeschalteten Verleihgesellschaften, die die Rechnungsstellung als Dienstleistung anbieten.
§ 4 Nr. 20b UStG Konzertdirektionen, Veranstalter:innen
Nach § 4 Nr. 20b UStG können auch die Umsätze von Veranstalter:innen, Tourneeveranstalter:innen und Konzertdirektionen von der Umsatzsteuer befreit sein (in der Regel der Ticketverkauf). Agenturen fallen hingegen nicht unter den § 4 Nr. 20b UStG. Im Einzelfall muss abgegrenzt werden, wann es sich um eine Agentur handelt und wann um eine Konzertdirektion bzw. um Tourneeveranstalter:innen.
Ein Bescheinigungsverfahren ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die Veranstalter:innen und Konzertdirektionen erhalten die Befreiung, indem sie die Befreiung der Künstler:innen nach § 4 Nr. 20a UStG vorlegen.
Die Frage, wie vorzugehen ist, wenn nicht alle Künstler:innen eine eigene Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG haben, ist nicht eindeutig geklärt.
§ 4 Nr. 21b UStG Honorare von Dozent:innen etc.
Gemäß § 4 Nr. 21b UStG können bestimmte Leistungen von Dozent:innen und Lehrer:innen einer Bildungseinrichtung von der Umsatzsteuer befreit sein. Die gilt für solche Unterrichtsleistungen, die eine Hochschule oder öffentliche allgemeine oder berufsbildende Einrichtung oder für eine Schule, die eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21a, bb UStG erhalten hat, erbracht werden.
Eine Unterrichtsleistung im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegt vor, wenn der selbstständige Lehrer an einer Bildungseinrichtung Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne vermittelt. Die Tätigkeit muss für eine gewisse Dauer ausgeübt werden. Das ist bei einem einzelnen Vortrag oder Workshop bspw. nicht der Fall.
Den Nachweis für die Steuerbefreiung erbringt der Dozent durch eine von der Schule ausgestellten Bescheinigung (nicht zu verwechseln mit der Bescheinigung der Schule nach § 4 Nr. 21a UStG der Landesbehörde). Diese Bescheinigung der Schule muss neben der Versicherung, dass die Schule selbst über eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21a UStG verfügt, auch die Bezeichnung der Kurse etc. des Dozenten enthalten. Es handelt sich dabei faktisch also um eine Art „durchwirkende” Befreiung. Das bedeutet, dass die Dozent:innen bei einer Behörde selbst keine Bescheinigung beantragen müssen, sondern die Bescheinigung von der befreiten Schule erhalten. Bisher nicht erfasst von der Vorschrift waren private Nachhilfelehrer:innen etc., die nicht an einer entsprechenden Schule lehrten. Der Ausschluss dieser sog. Privatlehrer:innen verstößt gegen das EU-Recht. Der BFH gestatte Steuerpflichtigen daher, sich direkt auf das Unionsrecht zu berufen. Dies wird voraussichtlich ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr erforderlich sein (vgl. Entwurf des Jahressteuergesetztes 2024). Es soll eine Neuformulierung des § 4 Nr. 21 UStG geben, wonach das Bescheinigungsverfahren abgeschafft werden soll und auch Privatlehrer:innen von der Vorschrift erfasst werden.
Der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 21b UStG gilt auch für im Ausland ansässige Dozent:innen.
§ 4 Nr. 22 UStG Kursbeiträge für Workshops etc.
Kursgebühren für Workshops, die von gemeinnützigen Einrichtungen und Vereinen durchgeführt werden, sind nach § 4 Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer befreit, sofern die Einnahmen überwiegend (zu mehr als 50 %) zur Deckung der Kosten verwendet werden oder wenn bei kulturellen Veranstaltungen das Entgelt in Teilnahmegebühren besteht. Teilnahmegebühren sind nur die Entgelte, die die aktiven Teilnehmer:innen zahlen und nicht Eintrittsgelder von Zuschauern (Wettkampf etc.).
Für diese Befreiungsvorschrift kann keine Bescheinigung beantragt werden. Sie gilt unmittelbar, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
§ 4 Nr. 26b UStG Ehrenamtspauschale
Nicht umsatzsteuerpflichtig ist das Entgelt für ehrenamtliche Tätigkeiten, wenn das Entgelt nur im Auslagenersatz oder in einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnisse besteht. Die Ehrenamtspauschale kann nur von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Einrichtungen, die einen mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zweck verfolgen und einen entsprechenden Freistellungsbescheid haben bezahlt werden. Es darf sich nicht um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder um einen kommerziellen Zweck handeln.
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass eine Entschädigung von bis zu 50 Euro pro Stunde als angemessen anzusehen ist, wenn die Vergütung den Betrag in Höhe von 17.500 Euro im Jahr nicht übersteigt. Für den nicht-öffentlichen Bereich kommt es nach dem materiellen Begriffsinhalt hingegen auf das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung an. Es darf somit keine Hauptberuflichkeit vorliegen.
Eine solche ehrenamtliche Tätigkeit könnte bspw. bei einer Vorstandstätigkeit vorliegen, bei der die Veranstaltungen des Vereins mitbetreut werden.
Laien-Darsteller:innen (z. B. Renter:innen, Schüler:innen) treten für eine Theatergruppe auf.
Ein gemeinnütziger Verein in Deutschland lädt eine hauptberufliche selbstständige Schauspielerin aus dem Ausland für die Teilnahme an einem Stück ein. Für die Teilnahme an dem Stück erhält sie eine Aufwandsentschädigung, die 50 Euro pro Stunde nicht übersteigt. Das Honorar ist in diesem Fall jedoch nicht von der Umsatzsteuer befreit, da die Schauspielerin das Honorar im Rahmen ihrer Hauptberuflichkeit und mit einem eigennützigen Erwerbsstreben erhält. Der Verein schuldet nach § 13b UStG Umsatzsteuer in Deutschland (Reverse Charge), falls die Schauspielerin keine gültige Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG (Umsatzsteuerbefreiung für Bühnenkünstler:innen) vorlegen kann.
Außerhalb der normalen Umsatzbesteuerung ist zu beachten, dass einzelne Veranstalter:innen oder einzelne Veranstaltungen komplett umsatzsteuerbefreit werden können (siehe § 4 Nr. 20 bis Nr. 22b UStG – Kulturförderung). Hierzu ist teilweise eine behördliche Bescheinigung erforderlich, die sich die oder der Rechnungsausstellende in Kopie geben lassen sollte. Nach dieser Vorschrift sind seit dem 1. Juli 2013 auch Leistungen von Bühnenregisseur:innen und Bühnenchoreograf:innen an Theatern, Opernhäusern, Musik- und Tanztheatern usw. umsatzsteuerfrei.
Es gibt eine Sonderregelung für sogenannte Kleinunternehmer:innen. Diese können sich aus dem gesamten Umsatzsteuersystem heraushalten, wenn sie nicht beim Finanzamt darauf verzichten. Voraussetzung ist, dass der Umsatz, also die Summe aller Einnahmen, nicht über 22 000 Euro im Jahr liegt. Diese Grenze wird ab dem 1. Januar 2025 von 22 000 Euro auf 25 000 Euro des Gesamtumsatzes des vorangegangenen Jahres angehoben.
Einnahmen, die zur Umsatzschwelle von 22.000 Euro (ab dem 1. Januar 2025 von 25 000 Euro) im Kalenderjahr hinzugezählt werden, beinhalten:
Einnahmen, die nicht zur Umsatzschwelle hinzugezählt werden, beinhalten:
Die Umsatzschwelle von 22.000 Euro (ab dem 1. Januar 2025 von 25 000 Euro) bezieht sich auf das Kalenderjahr. Erfolgt die Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit im laufenden Jahr, ist die Schwelle für das Jahr der Gründung proportional niedriger.
Wenn die Umsatzschwelle im laufenden Jahr erreicht wird und wenn der erwartete Umsatz im laufenden Jahr nicht höher als 50.000 Euro ist, ändert sich für das laufende Jahr nichts. Es ist also möglich, bis zum Jahresende weiterhin Rechnungen ohne Umsatzsteuer zu stellen. Ab dem 1. Januar des Folgejahres muss das Finanzamt kontaktiert werden und es müssen Rechnungen mit Umsatzsteuer gestellt werden. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr. Für das laufende Kalenderjahr wird die Grenze von 50 000 Euro auf 100 000 Euro angehoben. Die bisher bis Jahresbeginn verlangte Prognose findet sich in den bisherigen Gesetzesentwürfen nicht mehr. Somit handelt es sich bei den 100 000 Euro um einen Grenzwert, nach dessen Erreichen die Umsatzsteuerpflicht eintritt. Ab diesem Zeitpunkt tritt also die Regelbesteuerung ein. Wenn der erzielte Umsatz im laufenden Jahr unter 100 000 Euro, am Ende des Jahres aber über 25 000 Euro liegt, fängt die Regelbesteuerung mit dem 1. Januar des folgenden Jahres an. Es gilt nur eine Umsatzschwelle für alle selbstständigen Tätigkeiten. Sie bezieht sich demnach auf die Person, nicht auf die Anzahl der angemeldeten Tätigkeiten bzw. Steuernummern.
Folge: Sie kann auch 2024 weiterhin die Kleinunternehmer-Regelung anwenden, da ihre Umsätze als Bühnenkünstlerin nicht zur Umsatzschwelle für die Anwendung der Regelung hinzugerechnet werden, da sie aufgrund einer anderen Regelung ohne Umsatzsteuer gestellt wurden (§ 4 nr. 20a UStG). Relevant für die Prüfung, ob die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr weiter angewendet werden kann, sind nur die Umsätze, die auf der Basis von § 19 UStG in Rechnung gestellt wurden. Diese Umsätze liegen in dem Beispiel bei 5 000 Euro und somit unter der Umsatzschwelle von 22 000 (ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Schwellenwert 25 000 Euro).
Der Vorteil bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung: Man muss auf der Rechnung im Inland keine Umsatzsteuer ausweisen. Das ist vor allem gut, wenn man vorrangig private Kund:innen hat (wie bei Verkäufen an private Sammler:innen oder Auftritten bei Hochzeiten) oder wenn man Leistungen für bestimmte öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder Vereine erbringt, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Denn diese Kund:innen müssten sonst die zusätzlich anfallende Umsatzsteuer zahlen, ohne sie vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Umsatzsteuerpflichtigen Kund:innen, die beruflich kaufen, ist es dagegen egal, da sie sich die Umsatzsteuer erstatten lassen können.
Der Nachteil: Auch bei beruflich bedingten Käufen können Künstler:innen und Kreative die Umsatzsteuer dann nicht abziehen, denn sie sind entsprechend nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ob sich die Befreiung also lohnt oder nicht, hängt von der Kundenstruktur und den geplanten Ausgaben ab.
Das ZDF sucht für einen Tag eine Regisseurin oder einen Regisseur für eine Show-Aufzeichnung. Es steht ein Budget von 2.000 Euro zur Verfügung. Regisseur A ist Kleinunternehmer und kann die 2.000 Euro ohne Umsatzsteuer berechnen und komplett für sich behalten. Regisseurin B ist keine Kleinunternehmerin und muss aus diesen 2.000 Euro rund 131 Euro Umsatzsteuer (7 %) ans Finanzamt abführen und hat netto damit nur 1.869 Euro zur Verfügung. Regisseur A kann also billiger anbieten oder er hat ein höheres Nettoentgelt zur Verfügung.
Welcher Steuersatz ist anzuwenden – der Regelsteuersatz von 19 % oder der ermäßigte Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG)?
Eine Liste der Gegenstände, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, findet sich in der Anlage 2 zum genannten § 12 Abs. 2 UStG.
Bei Dienstleistungen fällt der ermäßigte Steuersatz u. a. an bei:
Das bedeutet, dass nicht automatisch alle „künstlerischen” Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. „Künstlerische” Leistungen sind eigentlich nicht ermäßigt, sondern nur ganz wenige, bestimmte Leistungen: der Ticketverkauf, bestimmte Auftrittshonorare, Honorare für die Übertragung von Nutzungsrechten und die Werkerstellung im Bereich der Bildenden Kunst.
Es muss also je nach Leistung einzeln überprüft werden, ob eine Ermäßigung vorliegt. Dies kann im Einzelfall schwierig sein. Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass gibt es für Dienstleistungen im künstlerischen Bereich im Abschnitt 12.5 dazu genauere Informationen.
Ermäßigte Leistungen sind bspw.:
Nicht ermäßigte Leistungen sind beispielsweise:
Hinsichtlich der Höhe der Umsatzsteuer gilt bei gemischten Leistungen, dass das Schicksal der Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt. Das bedeutet, dass sich die Höhe der Umsatzsteuer der Nebenleistung nach der Höhe der Umsatzsteuer der Hauptleistung richtet.
Bei der Erstattung der Verpflegungs- und Kilometerpauschale handelt es sich um eine Nebenleistung zur Hauptleistung und damit um einen Umsatz. Dieser Betrag ist somit Teil der Rechnung. Die Höhe der Umsatzsteuer der Verpflegungs- und Kilometerpauschale richtet sich nach der Höhe der Hauptleistung. Wenn die Hauptleistung bspw. nach § 4 Nr. 20a UStG befreit ist, dann ist auch die Nebenleistung befreit. Wenn auf die Hauptleistung 19 % entfallen, dann gilt dies ebenfalls für die Nebenleistung.
Zur Erinnerung: Bei der Quellensteuer nach § 50a EStG verhält es sich anders. Nach § 50a EStG teilen wir bspw. die Bemessungsgrundlage einer Leistung auf. Bei einem Bühnenbild fallen, falls nichts anderes geregelt ist, 60 % des Honorars auf die Einräumung der Rechte und die restlichen 40 % auf die Erstellung des Werkes. Nur der Honoraranteil für die Einräumung der Rechte wird Teil der Bemessungsgrundlage der Quellensteuer nach § 50a EStG.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, nimmt am Umsatzsteuerverfahren mit Umsatzsteuervoranmeldung und Vorsteuerabzug teil. Hierbei wird die selbst gezahlte Umsatzsteuer auf Einkäufe mit der für Leistungen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer miteinander verrechnet.
Eine selbstständig arbeitende Musikerin hat in einem Jahr über ihre freie Tätigkeit insgesamt netto 24.000 Euro eingenommen. Auf diese Nettosumme von 24.000 Euro hat sie ordnungsgemäß zusätzlich 7 % Umsatzsteuer in Höhe von 1.680 Euro berechnet. An beruflichen Ausgaben für einen Computer, Bahnfahrten und Flüge hat sie im Gegenzug insgesamt 3.980 Euro ausgegeben. In dieser Summe ist ausweislich der Quittungen 19 % Umsatzsteuer enthalten, und zwar insgesamt 635,46 Euro. Die Nettoausgaben (also ohne die Umsatzsteuer) waren nur 3.344,54 Euro (denn 3.344,54 + 635,46 = 3.980 Euro). Nun muss sie an das Finanzamt 1.680 Euro an Umsatzsteuer zahlen und bekommt zugleich 635,46 Euro an Vorsteuer zurück. Beide Zahlen lassen sich verrechnen, damit nicht unnötig hin- und her überwiesen wird: Unterm Strich bleibt für die Musikerin in dem Jahr also eine Zahllast an das Finanzamt von 1.680 - 635,46 = 1.044,54 Euro.
Die von der Musikerin (quasi als Verkäuferin) eingenommene Umsatzsteuer ist die Umsatzsteuer; die von ihr beruflich als Käuferin im Voraus bezahlte Umsatzsteuer ist die Vorsteuer. Deren Erstattung durch das Finanzamt nennt man Vorsteuerabzug. Die Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer ist die Zahllast. Diese ist – je nach Höhe der Umsätze gestaffelt – in regelmäßigen Abständen (jährlich, vierteljährlich oder sogar monatlich) an das Finanzamt zu melden und abzuführen. Das ist die sogenannte Umsatzsteuervoranmeldung.
Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen von Gegenständen (zum Beispiel Gemälde, Designobjekte, Fotodrucke, Skulpturen) und sonstige Leistungen (persönlich erbrachte Leistungen wie ein Auftritt als Tänzer:in, Musiker:in oder Schauspieler:in), die ein:e Unternehmer:in im Inland und gegen ein Entgelt im Rahmen seines oder ihres Unternehmens vornimmt.
Bei Lieferungen handelt es sich um die „Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand“ (vgl. § 3 Abs. 1 UStG), zum Beispiel den Kauf einer Fotografie oder eines Designobjektes.
Sonstige Leistungen sind alle Umsätze, die keine Lieferungen sind (vor allem Dienstleistungen).
Drei Fragen muss man sich stellen, wenn man herausfinden will, ob und wie man die Umsatzsteuer bei Umsätzen innerhalb Deutschlands berechnen muss:
Die entscheidende Frage zur Bestimmung der Umsatzsteuerpflicht ist aber der Ort, an dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Verkauft man seine Ware oder seine Leistung innerhalb der Bundesrepublik, ist die Sache einfach: Es muss – wenn keine Befreiung vorliegt (zum Beispiel als Kleinunternehmer:in) – die Umsatzsteuer erhoben werden. Spannend wird es jedoch bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen.
Informationen zu den Grundlagen der Umsatzsteuer in Deutschland in Kooperation mit Sonja Laaser, Kanzlei Laaser, Berlin