Schritt für Schritt führt dich unser Guide zu allen wichtigen Informationen, die du für deine internationale Arbeit brauchen könntest.

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The Guide

Brexit

Einreiseregeln nach UK

(Stand: 31.12.2022)

Für ausführliche Informationen zu den Einreisebedingungen empfehlen wir dir den VISA Guide unseres Partners Arts Infopoint UK. Den Visaguide findest du hier.

Einführung

Bei einer Einreise in das UK muss als erstes geklärt werden, je nach Anlass deiner Reise, welches die richtige „Einreiseroute“ ist bzw. mit welchem Status du in das UK einreist. Hierbei spielt es bereits eine Rolle, ob du zu der Gruppe der "visa-nationals" gehörst, also ob deine Staatsangehörigkeit es erfordert ein Visum zu beantragen, oder ob du als "non-visa national" einreisen kannst. Für die meisten Länder gilt "non-visa national". Eine Liste der "visa-nationals" findest du hier.

Bei deiner Ankunft in das UK ergeben sich dann verschiedene Möglichkeiten, wie du deine Einreise registrierst: entweder automatisiert und elektronisch über die ePassport-Gates (Reisepass mit ePass-Funktion wird benötigt!) oder direkt bei einer Beamtin oder einem Beamten. Die automatisierte ePasskontrolle ist für alle Einreisen gedacht, die keiner bestimmten Regelung unterliegt wie bspw. touristische Einreisen. Grundsätzlich benötigen EU-Staatsangehörige für Besuchs- und Geschäftsreisen bis zu sechs Monaten weiterhin kein Visum, welches im Vorfeld gesondert beantragt werden müsste. Daher wäre für diesen Einreisezweck die ePassport-Kontrolle die übliche Einreiseroute. Sobald du aber unter bestimmten Vorraussetzungen bzw. aus bestimmten, finanziell motivierten geschäftlichen Gründen einreisen möchtest, musst du die Einreise bei einer Grenzbeamtin oder einem Grenzbeamten anzeigen. Als bestimmte Vorraussetzungen gelten bei Kunstschaffenden vor allem bezahlte Auftritte oder sonstige Honorare für Leistungen. Auch beim Verkauf von Waren, wie z. B. von Merchandise oder Kunstwerken muss geprüft werden, welche "Einreisroute" bzw. welcher Status zu wählen ist und welche weiteren Zollformalitäten zu beachten sind.

Beachte: Für die Einreise in das UK wird immer ein Reisepass benötigt. Personalausweise werden für die Einreise nicht akzeptiert!

Standard-Visitor = Visumsfrei für EU-Bürger:innen

Eine Einreise als „Standard Visitor“ ist grundsätzlich für Angehörige:r eines EU-Staates visumsfrei und kann über das ePassport Gate automatisch durchgeführt werden. Ausnahmen sind hier alle visa nationals.

Erlaubte Tätigkeiten als „Standard Visitor“ sind:

  • Besuch von Konferenzen, Meetings, Seminaren, Vernissagen, Ausstellungen, wenn dort keine Verkaufstätigkeiten stattfinden oder Honorare gezahlt werden
  • Vertragsverhandlungen
  • Teilnahme an Wettbewerben, Auditions
  • Erhalt von Preisgeldern
  • Auftritte ohne Bezahlung (die Übernahme von angemessenen Reise- und Übernachtungskosten ist unproblematisch)
  • Aktivitäten zu Werbezwecken (Interviews, etc.)
  • Persönliches oder technisches Hilfspersonal von einem oder einer Künstler:in wie bspw. Choreograph:in, Stagemanager:in, Make-Up Artists, Bodyguards, Pressebetreuer:in können als „Standard Visitor“ Besucher:in in das Vereinigte Königreich einreisen, wenn es an derselben Veranstaltung wie der oder die Künstler:in, Entertainer:in oder Musiker:in im Vereinigten Königreich teilnimmt und im Ausland für ihn oder sie tätig ist bzw. bezahlt wird. Weitere Infos auf S. 35, „Visit Guidance

Nimmst Du eine bezahlte Tätigkeit in UK auf, musst Du prüfen welche der folgenden Einreiserouten für Dich in Frage kommt.

Permitted Paid Engagement (PPE) = erlaubtes bezahltes Engagement

Diese Einreiseroute ist etablierten Künstlern und Künstlerinnen, sog. „Professional Artists“ vorbehalten. Dabei muss ein Einladungsschreiben von einem oder einer Veranstalter:in, eines Agenten bzw. einer Agentin oder einer Rundfunkanstalt aus dem UK vorliegen. Das Einladungsschreiben sollte das Engagement einschließlich der Daten und Orte beinhalten und erläutern, inwiefern es in direktem Zusammenhang mit dem Fachwissen und der Erfahrung von dem oder der Künstler:in steht. Eine von dem oder der Veranstalter:in organisierte Unterbringung sollte ebenfalls im Einladungsschreiben angegeben werden. Als Nachweis für die professionelle Ausübung kann eine eigene Website mit entsprechender Aussagekraft genügen, jedoch empfiehlt es sich möglichst viel aussagekräftiges Material zur Profesionalität bereit zu halten. Beachte: Die Einreise mit PPE ist nicht möglich, wenn die Tätigkeit als Künstler*in nur nebenberuflich ausgeübt wird. In diesem Fall sollte die Einreise mit einem Certificate of Sponsorship erfolgen. 

EU-Staatsangehörige müssen bei einer Einreise via PPE keinen gesonderten Antrag im Vorfeld stellen. Allerdings muss bei der Einreise dem Grenzbeamten oder der Grenzbeamtin mitgeteilt werden, dass die Einreise über das PPE stattfinden soll, entsprechend müssen die Beweise/Unterlagen vorgelegt werden. Der Aufenthalt ist begrenzt auf einen Monat.

Also: Nicht die ePassport-Gates benutzen!

Was muss für ein PPE vorbereitet werden bzw. was wird für die Vorlage an der Grenzkontrolle benötigt?

  • Einladungsschreiben.
  • Nachweis über berufsmäßige Tätigkeit als Künstler:in und Erläuterung, dass der Grund der Einreise mit der berufsmäßigen Tätigkeit in Zusammenhang steht.
  • Aktueller Reisepass: Der Reisepass muss eine leere Seite für den Einreisestempel haben.
  • Nachweis, dass Du während Deiner Reise für Deinen Lebensunterhalt aufkommen kannst – zum Beispiel Kontoauszüge oder Gehaltsabrechnungen für die letzten 6 Monate.
  • Einzelheiten über die Zahlungen, die Du für Deine Leistungen im Vereinigten Königreich erhalten wirst.
  • Angaben zu Deinem Aufenthaltsort und Deinen Reiseplänen.

Weitere Informationen

Permit Free Festivals = Auftritt auf einem zulassungsfreien Festival

Künstler:innen, die auf einem genehmigungsfreien Festivals auftreten, können über diese Route einreisen. Die Bezahlung muss dann auch direkt durch das Festival erfolgen.

Dem Grenzbeamten oder der Grenzbeamtin muss mitgeteilt werden, dass ein Auftritt auf einem zulassungsfreien Festival beabsichtigt ist. Entsprechend müssen die Beweise/Unterlagen, wie z.B. das Einladungsschreiben und der Vertrag des Festivals vorgelegt werden. Auch ein Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt und die Rückkehr kann verlangt werden. Der Aufenthalt ist auch hier auf einen Monat begrenzt. Es gilt auch hier: Nicht die ePassport-Gates benutzen!

Hier findest Du die Liste der genehmigungsfreien Festivals.

Creative Worker Concession / Creative Worker certificate of sponsorship (CoS) = Einreise mit Sponsor-Zertifikat

Tourneen und Auftritte, die keine Einreise über das PPE ermöglichen und nicht auf einem genehmigungsfreien Festival stattfinden, können über eine:n Sponsor:in geregelt werden. Hierbei muss das Zertifikat nicht bei der britischen Behörde beantragt werden, sondern wird von lizenzierten Veranstaltern und Veranstalterinnen im UK ausgestellt.

Es gilt für die gesamte Gruppe und wird digital ausgestellt. Es erlaubt eine maximale Aufenthaltsdauer von drei Monaten. Zwischen einzelnen Engagements dürfen maximal 14 Tage Pause liegen. Wie auch das PPE gilt das CoS bei einer visumsfreien Einreise und muss dem Grenzbeamten oder der Grenzbeamtin angezeigt werden. Nicht die ePassport-Gates benutzen!

Mehr Infos

Längere Aufenthalte im UK – Creative Worker Visa

Für einen längeren, bezahlten Arbeitsaufenthalt im UK besteht die Möglichkeit der Beantragung eines Creative Worker Visas. Dieses Visum ist ideal für Tänzer:innen, Musiker:innen, Schauspieler:innen, Film- und Fernsehschaffende, Models und andere Künstler:innen, die für mehr als drei Monate im Vereinigten Königreich engagiert werden. Die allgemeinen Bedingungen die für die Einreise via Creative Worker Concession gelten, müssen auch hier erfüllt werden. Allerdings müssen auch EU-Staatsangehörige und andere Staatsangehörige, die ansonsten visumfrei einreisen können, für diesen längeren Aufenthalt bei einer britischen Auslandsvertretung vor der Einreise ein Visum beantragen, das mit Zusatzkosten verbunden ist.

Mit dem Creative Worker Visum kannst Du:

  • bis zu 12 Monate bleiben (eine Verlängerung bis zu 24 Monate ist möglich);
  • für Deine:n Sponsor:in in dem Job arbeiten, der in Deiner Sponsor-Bescheinigung angegeben ist;
  • eine zweite Tätigkeit im selben Sektor und auf demselben Niveau wie deine Haupttätigkeit für bis zu 20 Stunden pro Woche ausüben (es gibt Ausnahmen);
  • ins Ausland reisen und nach Großbritannien zurückkehren;
  • Familienangehörige mitbringen.

Antrag

Es sind drei Schritte für den Antragsprozess nötig.

1. Der oder die Künstler:in muss eine britische Organisation finden, die mit einer Sponsorlizenz des Innenministeriums registriert ist und das Visum "sponsern" wird. Eine Liste an registrierten Sponsoren und Sponsorinnen findet sich hier:

2. Die britische Sponsororganisation stellt ein Certificate of Sponsorship aus, in dem die Aufgaben von dem oder der Künstler:in benannt werden und dargestellt wird, welche Zahlungsmodalitäten gelten. Diese Bescheinigung erklärt, wie sich der oder die Künstler:in für ein Visum qualifiziert, entsprechend der spezifischen Kriterien, die auf der Website der britischen Regierung aufgeführt sind.

3. Der oder die Künstler:in muss hier das Visum beantragen und bezieht sich dabei auf die Informationen der Sponsorenbescheinigung. Der Antrag muss in dem Land gestellt werden, dessen Staatsangehörigkeit der oder die Künstler:in besitzt (oder Land des rechtmäßigen Aufenthalts). Der oder die Künstler:in muss zudem nachweisen, dass er bzw. sie über finanzielle Mittel in Höhe von mindestens 1.270 GBP für einen Zeitraum von 28 Tagen verfügt.

Der Antrag kann frühestens drei Monate vor dem auf der Sponsoren-Bescheinigung angegebenen Arbeitsdatum gestellt werden. Die Bearbeitung des Visums sollte etwa drei Wochen dauern.

Kriterien für die Visumsbescheinigung

Künstler:innen müssen nachweisen, dass sie:

  • einen einzigartigen Beitrag zum britischen Arbeitsmarkt leisten werden, z.B. weil sie international bekannt oder für die Kontinuität eines Projekts erforderlich sind;
  • die Anforderungen eines einschlägigen Verhaltenskodexes erfüllen;
  • das von Equity, PACT und anderen Organisationen festgelegte Mindestgehalt erhalten (außer für Models, Musiker:innen oder Zirkusse);
  • 90 Tage vor der Antragstellung über 1.270 GBP auf einem Bankkonto verfügen (es sei denn, der oder die Arbeitgebersponsor:in ist ein:e vollständig zugelassene:r Sponsor:in mit A-Rating und bescheinigt den Unterhalt).

Visa für längere Aufenthalte über 24 Monate (oder ohne besondere Einschränkungen)

Frontiers Worker Permit (für Berufspendler:innen): www.gov.uk/frontier-worker-permit

Global Talent Visa (Visum für herausragende oder potentiell herausragende Künstler*innen, die in ihrem Feld eine Führungsrolle einnehmen oder bestimmte Preise gewonnen haben): www.gov.uk/global-talent-arts-culture

Weitere Informationen

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Sozialversicherung und Arbeitsaufenthalte in UK

Im Handels- und Kooperationsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU ist vereinbart, dass die europäischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weiter bestehen.
Entsendungen aus Deutschland (bzw. den EU-Mitgliedstaaten) in das Vereinigte Königreich (und in die andere Richtung) und gleichzeitige Tätigkeiten in beiden (oder auch mehreren) Ländern sind möglich: Sozialversicherungsbeiträge werden nur in einem Staat gezahlt, eine Doppelversicherung ist ausgeschlossen. Als Nachweis für die Versicherung wird eine A1-Bescheinigung ausgestellt.

Hinweis: Dies gilt für Personen in Deutschland, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates EU, des EWR und der Schweiz besitzen, ebenso für Flüchtlinge und Staatenlose. Regelungen für Menschen aus Drittstaaten sind hier erläutert: DVKA – Arbeiten in Großbritannien.

Das europäische Sozialversicherungsrecht unterscheidet im Wesentlichen drei Konstellationen. Die Regelungen sind in dem jeweils genannten Kapitel detailliert erläutert:

1. Dauerhaft eine Beschäftigung (Anstellung) oder selbstständige Tätigkeit in einem anderen europäischen Staat aufnehmen:
siehe Dauerhafte Tätigkeit

  • Bei einer dauerhaften Anstellung oder einer dauerhaften selbstständigen Tätigkeit in UK gilt das Sozialversicherungsrecht des Vereinigten Königreichs.
  • Bei einer Anstellung sind die Details mit dem/der Arbeitgeber:in vor Ort zu klären.
  • Selbstständig Tätige müssen sich selbst darüber informieren, wie sie sich versichern können und müssen.

2. Temporär in einem anderen europäischen Staat tätig sein/ Prinzip der Entsendung:
siehe Temporäre Tätigkeit/Entsendung

  • Für Entsendungen gilt, dass die Tätigkeit in UK temporär ist (max. 24 Monate) und bereits im Voraus zeitlich befristet geplant wird und aus einer Erwerbstätigkeit in Deutschland heraus aufgenommen wird.
  • Angestellte werden vom/von der Arbeitgeber:in in Deutschland entsandt und erhalten von ihm/ihr weiterhin Gehalt.
  • Selbstständig Tätige entsenden sich selbst für eine temporäre ähnliche Tätigkeit in UK.
  • Während der Tätigkeit in UK gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht; Nachweis der Sozialversicherung in Deutschland mit einer A1-Bescheinigung.

3. Gleichzeitig in mehreren europäischen Ländern tätig sein:
siehe Tätigkeit in mehreren Ländern

  • Die Frage, welches Sozialversicherungsrecht gilt, ist abhängig vom Wohnsitzstaat, vom Arbeitsstatus (verbeamtet, angestellt oder selbstständig) und bei einer Mehrfachtätigkeit im gleichen Arbeitsstatus vom prozentualen Anteil der Arbeitszeit und des Arbeitsentgeltes im Wohnsitzstaat.

Sonderfall Ausnahmevereinbarung
Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und UK sieht für grenzüberschreitende Erwerbstätigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2020 begonnen haben, keine Möglichkeit zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung mehr vor.
Eine Ausnahmevereinbarung kann relevant sein, wenn während einer Tätigkeit in UK das britische Sozialversicherungsrecht gilt (bspw. bei einer befristeten Tätigkeit länger als 24 Monate), der Künstler bzw. die Künstlerin aber möchte, dass in der Zeit die Sozialversicherung in Deutschland bestehen bleibt (siehe Ausnahmevereinbarung).

Arztbesuche/medizinische Leistungen bei vorübergehenden Aufenthalten in UK
Selbstständig tätige oder angestellte Künstler:innen, die vorübergehend in UK arbeiten und in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, können Sachleistungen bei Krankheit und Mutter- bzw. Vaterschaft in Anspruch nehmen (gilt auch für die mitversicherten Familienangehörige).
Von deutschen gesetzlichen Krankenkassen ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarten (EHICs) sowie Provisorische Ersatzbescheinigungen (PEBs) können bei vorübergehenden Aufenthalten im Vereinigten Königreich weiterhin eingesetzt werden.
Bei Fragen zu medizinischen Leistungen wendet man sich an die eigene Krankenkasse; die Kontaktstelle EU-PATIENTEN.DE bietet die Möglichkeit für Beratungen.

Informationen

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Steuern

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Transport von Kunstwerken, Merchandise etc. von DE zum Verkauf in UK

      Ausfuhr aus Deutschland

      Die Ausfuhr von Kunstwerken, Merchandise etc. aus Deutschland zum Verkauf, also zu gewerblichen Zwecken, muss beim Deutschen Zoll zur Ausfuhr angemeldet werden. Sie lässt sich aus zollrechtlicher Sicht grob in drei Kategorien einteilen, die sich am Wert der auszuführenden Waren orientieren.

      Wert der auszuführenden Waren bis 1.000 Euro
      Für Ausfuhren bis zu einem Warenwert von 1.000 Euro (oder 1.000 kg) genügt den Zollbehörden eine mündliche Ausfuhranmeldung an der Ausgangszollstelle: bei im Reisegepäck mitgeführten Waren an der Zollstelle im Terminal am Flughafen oder Hafen, bei Paket- oder Frachtsendungen durch den Beförderer bei Ausgang.
      Hier ist zu empfehlen, eine Auflistung der Werke/Waren inkl. Wertangabe (Zollinhaltsangabe, (Pro-Forma-)Rechnung etc.) mitzuführen.
      Es ist keine elektronische Ausfuhranmeldung erforderlich.

      Wert der auszuführenden Waren von 1.000 bis 3.000 Euro
      Beträgt der Wert insgesamt mehr als 1.000 Euro aber weniger als 3.000 Euro, ist die Überführung in das sog. einstufige Ausfuhrverfahren erforderlich. Hierzu ist eine elektronische Zollanmeldung notwendig, die an die Ausgangszollstelle (d. h. letzte Zollstelle, bevor die Ware die EU verlässt, i. d. R. Flughafen, Hafen) übermittelt werden muss.
      Die Anmeldung muss vor Reiseantritt vorgenommen werden, was auch kurzfristig oder am Reisetag selbst möglich ist. An fast allen Flughäfen gibt es bspw. Spediteure, die auch „on the fly“ eine einstufige Ausfuhr anstoßen können. Die Dienstleister lassen sich über das Internet recherchieren. Entsprechend ist auf dem Weg natürlich Zeit einzuplanen. Genauso kann man sich schon vor der Reise an eine Spedition, einen Zollagenten etc. wenden, um die Ausfuhranmeldung vornehmen zu lassen. Ein Preisvergleich lohnt sich!
      Bei der Ausgangszollstelle am Hafen/Flughafen muss die Ware dann beim Zollamt physisch gestellt, also vorgeführt werden, damit das Verfahren abgeschlossen werden kann: Zeit einplanen und die Verpackung so organisieren, dass die Gegenstände gezeigt werden können! Nach erfolgter Gestellung und Prüfung erhält die Ware die zollamtliche Überlassung und kann ausgeführt werden.

      Wert der auszuführenden Waren über 3.000 Euro
      Ab 3.000 Euro Warenwert ist das sogenannte zweistufige Ausfuhrverfahren durchzuführen, welches an der Ausfuhrzollstelle der Ware eröffnet wird. Das bedeutet in der Praxis, dass der Versender am Wohn- bzw. Firmensitz die Ware dem Zoll physisch vorführt und eine elektronische Ausfuhranmeldung vornehmen lässt.

      • Dies kann durch eine Vorstellung beim Zollamt geschehen, eine Terminvergabe ist meistens nicht notwendig – Zoll: Dienststellensuche.
      • Oder die Vorstellung beim Zoll kann außerhalb des Zollamtes an einem durch den Versender benannten Ort (Atelier, Wohnung, Galerie, Lagerhaus) geschehen – auf kostenpflichtigen Antrag mit Terminvergabe – Zoll: Dienststellensuche.

      Nach Prüfung der Rechnung auf Übereinstimmung mit der Ware erstellt das Ausfuhrzollamt ein Ausfuhrbegleitdokument (kurz ABD) und das Verfahren ist eröffnet.
      Das ABD ist als warenbegleitendes Dokument zu betrachten. Es muss auf dem Transportweg an der Ausgangszollstelle (d. h. letzte Zollstelle, bevor die Ware die EU verlässt, i. d. R. Flughafen/Hafen) mit der Ware und der Rechnung beim Zoll vorgeführt werden. Die Ausgangszollstelle prüft dann, ob die Waren auf dem ABD mit der Ware zur Ausfuhr übereinstimmen und erteilt den Ausgangsvermerk. Zeit einplanen und die Verpackung so organisieren, dass die Gegenstände gezeigt werden können! Die Ware gilt nun als aus der Union ausgeführt und das Ausfuhrverfahren ist beendet.

      EORI-Nummer
      Künstler:innen, die Kunstwerke, Merchandise etc. im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit – d. h. als Unternehmer:in – ein- oder ausführen und dafür eine Zollanmeldung vornehmen, benötigen eine EORI-Nummer. Die EORI-Nummer (Economic Operators' Registration and Identification number/ Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) dient der Identifizierung gegenüber den Zollbehörden und der Kommunikation mit diesen.
      In Deutschland wird sie kostenfrei von der Generalzolldirektion vergeben. Informationen zur EORI-Nummer auf der Website des Zolls.

      Unterstützung von Unternehmen/Zollagenten, die auf Zolldienstleistungen spezialisierten sind
      Kunstakteure haben bei der Ausfuhr oder Mitnahme von Waren aus der EU nur wenige Möglichkeiten, die Ausfuhr ohne Unterstützung durchzuführen. Lediglich bis zu einem Wert von 1.000 Euro kann die Abfertigung an der Ausgangszollstelle durch eine mündliche Anmeldung unter Vorlage einer Handelsrechnung erfolgen. Bereits ab einem Wert von 1.000 Euro ist eine elektronische Anmeldung vorgeschrieben. Die Ausfuhranmeldung ist theoretisch für jeden über das Internet möglich (über dieses Portal: Internetausfuhranmeldung Plus), für Nutzer:innen ohne Hintergrundwissen ist dies nicht immer empfehlenswert.

      Waren per Kurier- oder Paketdienst verschicken
      Bei einem Versand von Merchandise, Kunstwerken etc. per Kurierdienst ist zu beachten, dass diese den Transport zuverlässig abwickeln, eine Ausfuhranmeldung für Waren mit einem Wert über 1.000 Euro jedoch nicht immer anbieten und vom Kunden bzw. von der Kundin erwarten, dass diese/r die Ausfuhrformalitäten übernimmt. Es kommt häufiger zu Rücksendungen von Ausfuhren aufgrund fehlender oder nicht vollständiger Ausfuhrdokumente.
      Für die Praxis bedeutet dies, dass man die Ausfuhranmeldung von einem Zollagenten/Spediteur durchführen lässt. Die Ausfuhrdokumente werden dann der Sendung beigelegt bzw. dem Versanddienst übergeben. Die Übergabe des Ausfuhrbegleitdokuments sollte man sich dabei quittieren lassen, genauso sollte bei der Beauftragung auf die Ausfuhr hingewiesen werden.

      Generell gilt: Für alle aus Deutschland oder der EU zur Ausfuhr vorgesehenen Waren gilt, unabhängig von Wert, Gewicht oder Menge, dass nur Waren ausgeführt werden dürfen,

      • für die keine handelspolitischen Maßnahmen nach dem Außenwirtschaftsrecht (z. B. Ausfuhrgenehmigungspflicht) bzw. Marktordnungsrecht (z. B. Lizenzpflicht) anzuwenden sind und
      • bei deren Ausfuhr keine Verbote oder Beschränkungen (z. B. Artenschutz) entgegenstehen und
      • bei denen das Bestimmungsland keinen Embargomaßnahmen unterliegt.
         

      Einfuhr nach UK

      Für die Einfuhr von Merchandise, Kunstwerken etc. nach UK gelten nationale Bestimmungen.

      Die britische Regierung informiert umfangreich im Internet über die Regelungen:

      • Import goods into the UK: step by stepLink
      • Bringing commercial goods into Great Britain in your baggageLink
      • ImportingLink

      Informationen bietet auch Arts Infopoint UK: Transporting your work
      Bei Fragen kann man sich auch direkt an Arts Infopoint UK wenden – Kontakt.
       

      Allgemeine Informationen

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      Video: Rund ums Touren in UK. Brexit ?!

      Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wirkt sich auch auf Musiker:innen aus Deutschland sowie die hiesige Musikindustrie aus. Was bedeutet dies im Detail für die Mobilität aus Deutschland in das Vereinigte Königreich? In dieser digitalen Infoveranstaltung stellt Sebastian Hoffmann von touring artists die wichtigsten Änderungen und Folgen des Brexit für interessierte Musiker:innen und Vertreter:innen der deutschen Musikbranche vor. Dabei geht es unter anderem um die neuen Einreisebestimmungen nach UK, aber auch um Aspekte wie Steuern, Sozialversicherungen und Transport-/Zollbestimmungen im Vereinigten Königreich. Die Veranstaltung war ein Update der Infoveranstaltung von 2021.

      Arts Infopoint UK

      Wende Dich an Arts Infopoint UK bei Fragen zu Aufenthalten im Vereinigten Königreich
      Website