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Rechte der Urheber:innen

Welche Rechte haben Urheber:innen in Deutschland?

Das Urheberrecht ist in Deutschland im Wesentlichen im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geregelt. Das UrhG unterscheidet zwischen urheberpersönlichkeitsrechtlichen und materiellen/verwertungsrechtlichen Interessen von dem oder der Urheber:in.

In § 11 UrhG steht: „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes."

In Deutschland sind die Urheberpersönlichkeitsrechte und die ausschließlichen Verwertungsreche von einem oder einer Urheber:in grundsätzlich nicht übertragbar (nur vererbbar). Urheber:innen können aber Dritten Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen.

Das Werk

Voraussetzung für den Schutz eines Werkes ist eine gewisse Schöpfungshöhe. Urheberechtlich geschützte Werke müssen „persönliche geistige Schöpfungen sein“. Da auch die sogenannte kleine Münze geschützt sein kann (so in der Musik), liegen die Anforderungen für einen Schutz jedoch nicht immer besonders hoch. Das UrhG listet auf: Sprachwerke, Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, Werke der Bildenden und Angewandten Kunst, Lichtbildwerke (Fotografien), Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art.

Es ist in der Regel – zumindest in sehr vielen Staaten – keine Anmeldung des Werkes notwendig, damit der Schutz entsteht. Allerdings ist auch immer nur die konkrete Ausgestaltung eines Werks geschützt, nicht zum Beispiel die bloße Idee. Bei der Nutzung von Werken Dritter sollten Kunstschaffende vorsichtshalber immer erst davon ausgehen, dass das vorliegende Werk urheberrechtlich geschützt ist, sofern für dieses nicht bereits die so genannte Schutzfrist abgelaufen und das Werk gemeinfrei ist. Die Schutzfrist für urheberrechtlich geschützte Werke beträgt 70 Jahre nach dem Tod von dem oder der längstlebenden Urheber:in.

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Verwertungsrechte und die Übertragung von Nutzungsrechten

Der oder die Werkschaffende hat das ausschließliche Recht, das Werk in körperlicher und in unkörperlicher Form zu verwerten (Verwertungsrechte, § 15ff UrhG). Wenn es sich um ein Werk mehrerer Miturheber:innen handelt, können die Verwertungsrechte nur gemeinschaftlich wahrgenommen werden. Weitere Informationen zu den Verwertungsrechten im Einzelnen s. unten.

Verwertungsrechte sind in Deutschland nicht in Gänze übertragbar. Der oder die Urheber:in kann aber Dritten Nutzungsrechte einräumen, auch so genannte Lizenzen. Dies kann einfach oder ausschließlich erfolgen, sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt. Hier gibt es weitere Informationen zur Einräumung von Nutzungsrechten.

Außerdem gibt es die so genannten Schranken des Urheberrechts, die im Interesse der Allgemeinheit bestimmte Werknutzungen gesetzlich erlauben (Beispiel Zitatrecht oder Privatkopien). D. h. hier muss in der Regel keine einzelne Erlaubnis zur Nutzung eingeholt werden. Gleichwohl ist es in vielen Fällen möglich, dass für diese Nutzung gezahlt werden muss – von den Nutzern oder Nutzerinnen selber oder über pauschale Beträge, die sich teilweise hinter Handelspreisen verbergen. Die Verwertungsgesellschaften administrieren in Deutschland diese Mittel und verteilen die Gelder an die Rechteinhaber:innen und Urheber:innen, die mit ihnen Wahrnehmungsverträge abgeschlossen haben.

Mit dem Erwerb einer Musik-CD oder eines Gemäldes erhält der oder die Käufer:in zwar das Recht, die Musik oder das Bild privat zu nutzen, weitere Rechte gehen jedoch nicht automatisch über. Die Musik kann nicht ohne weiteres weiterverbreitet oder das Gemälde für die eigene Webseite verwendet werden. Hierfür bedarf es einer weiteren Vereinbarung zur Einräumung entsprechender Rechte.

Zu den Ausnahmen beim Ausstellungsrecht siehe auch hier.
 

Verwertungsrechte im Einzelnen

Für die verschiedenen Sparten sind die Verwertungsrechte von unterschiedlicher Bedeutung. Welche Verwertungsrechte das deutsche Urheberrechtsgesetz im Detail nennt ist dieser Grafik zu entnehmen:

Ein Bildender Künstler schafft im Rahmen eines Aufenthaltsstipendiums in Deutschland Arbeiten, von denen eine – laut Vereinbarung mit der einladenden Institution – im Besitz der Institution bleibt. Was bedeutet dies hinsichtlich der Urheberrechte?
 

Nach deutschem Recht würde die Institution nur Eigentümerin an dem Werk werden – Rechte werden im Zweifelfall nur für die Nutzung im Rahmen der Institution und für Ausstellungen eingeräumt (Nutzungsrechte). Bereits die Werbung mit dem Werk auf einer Werbebroschüre der Institution ist ohne entsprechende Einwilligung des Künstlers nicht zulässig. Das Urheberrecht – Urheberpersönlichkeitsrechte und die ausschließlichen Verwertungsrechte – verbleiben beim Künstler.

Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte

Der oder die Urheber:in kann Nutzern oder Nutzerinnen einfache oder auch ausschließliche Rechte an seinem oder ihrem Werk einräumen.

Einfaches Nutzungsrecht bedeutet, dass auch anderen weiterhin die Nutzung des Werkes eingeräumt werden kann. Bei Veranstaltungen und im Bereich der Bühnenkunst ist zum Beispiel die einfache Übertragung von Nutzungsrechten üblich.

Ein Theaterautor räumt einem Ensemble das einfache Recht zur Nutzung für die Aufführung seines Stücks ein. Das Recht kann er auch weiterhin anderen Bühnen einräumen.

Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts hingegen schließt alle anderen, auch den oder die Urheber:in selber, von der Nutzung des Werkes aus. Will der oder die Urheber:in es selber nutzen, muss er oder sie sich das Recht bei der Lizenzerteilung vorbehalten oder es sich später wieder einräumen lassen.

Die Nutzungsrechte können für alle Verwertungsrechte oder nur für ausgewählte Rechte eingeräumt werden, sogenannte inhaltlich beschränkte Nutzungsrechte. Oder Nutzungsarten können gesplittet werden. So kann einem oder einer Lizenznehmer:in das ausschließliche Vervielfältigungsrecht für physische Tonträger eingeräumt werden, einem oder einer anderen Lizenznehmer:in das ausschließliche Recht für Downloads.

Außerdem ist es möglich, Nutzungsrechte bzw. deren Übertragung örtlich zu begrenzen. Es ist bspw. oft üblich, dass für Bühnen- oder Verlagsrechte für jedes Land einem anderen Buch- oder Theaterverlag die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Werk eingeräumt werden.

Eine Bühnenautorin räumt Rechte an ihrem Werk für eine Aufführung in den USA ein. Die Rechte wurden im Zweifelsfall nicht für Europa eingeräumt.
 

Das Aufführungsrecht wurde von einem US-Verlag für eine Europatournee eingeräumt. Nun soll ein Teil des Textes ins Deutsche übersetzt und aufgeführt werden. Für eine eigene Übersetzung werden zusätzliche Rechte benötigt, das heißt Bearbeitungsrechte, um die Übersetzung zu tätigen bzw. zu verwerten. Gibt es eventuell schon eine Version auf Deutsch, liegen die Rechte aller Wahrscheinlichkeit nach bei einem deutschen Verlag, wo wiederum erneute Aufführungsrechte, nun für die deutsche Bearbeitung, angefragt werden müssten.

Die Nutzungsrechte können auch zeitlich beschränkt oder unbeschränkt eingeräumt werden.

Es ist üblich, Aufführungsrechte für Bühnenwerke nicht gleichzeitig an mehrere Theater in einer Stadt zu vergeben. Bspw. kann einem Theater ein ausschließliches Recht für eine bestimmte Spielzeit eingeräumt werden, nach deren Ende das Recht wiederum in ein einfaches Nutzungsrecht umgewandelt wird oder das Nutzungsrecht endet.

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Lizenzvereinbarungen, Zweckübertragung und Anstellungen, neue Nutzungsarten

Welche Rechte eingeräumt wurden, ergibt sich aus den Lizenzvereinbarungen zwischen Urheber:innen und Nutzern oder Nutzerinnen. Lizenzvereinbarungen sollten immer so präzise wie möglich formuliert werden. Sofern die Rechte nicht ausdrücklich einzeln genannt werden, bestimmt sich aus dem zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten sich die Vereinbarung erstreckt (§ 31 Abs. 5 UrhG, so genannte Zweckübertragungslehre). Das gilt auch für die Frage, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt und welchen zeitlichen und räumlichen Einschränkungen die Nutzung zum Beispiel unterliegt.

Auch “wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat,” gelten diese Bestimmungen, “soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.” (§ 43 UrhG). D.h. es gibt in Deutschland kein “work for hire”, so wie zum Beispiel in den USA, wo sämtliche Urheberrechte - Urheberpersönlichkeitsrechte und Nutzungsrechte - von dem oder der Urheber:in auf den oder die Auftraggeber:in übergehen können. Allerdings ist es, insbesondere im Leitungsschutzbereich, leider sehr oft üblich, dass Verträge eine ausschließliche Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte gegen eine einmalige Vergütung vorsehen (so genannte “buy outs”). Seit 2017 heißt es dazu im Gesetz: “Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein” (§32 UrhG). Und bei pauschaler Vergütung ist die ausschließliche Nutzung i.d.R. zunächst auf 10 Jahre beschränkt (§40a UrhG).

Eine weitere Herausforderung ist es, wenn neue Nutzungsarten auftauchen und sich Urheber:in und Verwerter:in auf die Nutzung und Konditionen einigen müssen. Grundsätzlich ist die Einräumung von Lizenzen für bei Vertragsabschluss noch unbekannte Nutzungsarten seit 2008 möglich, aber dafür braucht es eine schriftliche Vereinbarung (§ 31a UrhG). Außerdem muss der oder die Verwerter:in drei Monate vor Aufnahme einer neuen Nutzungsart den oder die Künstler:in darüber schriftlich informieren und der oder die Künstler:in kann innerhalb dieser Zeit die Zustimmung zu dieser neuen Nutzungsart widerrufen. Und der oder die Künstler:in hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die neue Nutzungsart. Diese Regelung gilt, mit kleinen Abweichungen, auch rückwirkend für zwischen 1966 und 2008 abgeschlossene Verträge (§ 137l UrhG).

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