Schritt für Schritt führt dich unser Guide zu allen wichtigen Informationen, die du für deine internationale Arbeit brauchen könntest.

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Einkommensteuer

Jeder arbeitende Mensch sollte prüfen, ob er oder sie auf sein oder ihr Einkommen eine Einkommensteuer zahlen muss. Wenn man in einem anderen Land als man wohnt oder tätig ist oder Verträge mit Personen aus einem anderen Land schließt, stellt sich die Frage, wo und wer die Einkommenssteuer zahlen muss.

Der Staat, in dem man wohnt (Wohnsitzstaat), hat ein sehr viel umfassenderes Besteuerungsrecht als ein Staat, in dem man etwa nur für ein Gastspiel oder ein Konzert auftritt oder an einer Ausstellung teilnimmt (Auftrittsstaat):
Der Wohnsitzstaat darf das weltweit erzielte Einkommen besteuern – einschließlich aller Einkünfte, die man in anderen Staaten erzielt hat. In diesem Fall gilt für Erwerbstätige die unbeschränkte Steuerpflicht .

Hingegen hat der Auftrittsstaat, in dem zum Beispiel ein:e Schauspieler:in ein Gastspiel absolviert, nur Zugriff auf das hierbei konkret erzielte Einkommen. Der Zugriff des Auftrittsstaates auf das Einkommen ist „beschränkt“. Der oder die Schauspieler:in unterliegt also, weil der Auftritt in einem anderen Land als dem Wohnsitzstaat stattfindet, für das Einkommen aus diesem spezifischen Gastspiel auch in dem Auftrittsstaat, einer „beschränkten Steuerpflicht“.

Die „beschränkte Steuerpflicht“ kann also greifen, wenn ein Auslandsbezug vorliegt.

Ein Auslandsbezug liegt vor, wenn Künstler:innen, die im Ausland ansässig sind, in Deutschland auftreten. Ferner liegt ein Auslandsbezug vor, wenn im Ausland ansässige Lizenzgeber:innen (Künstler:innen) in Deutschland ansässigen Lizenznehmer:innen (Auftraggeber:innen) Nutzungsrechte einräumen.

Die beschränkte Steuerpflicht bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Künstlern oder Künstlerinnen wird etwas vereinfachend in der Branche auch „Ausländersteuer“ (nachfolgend „Quellensteuer“ genannt) genannt.

Bei Sachverhalten ohne Auslandsbezug kümmern sich die Künstler:innen (als natürliche oder juristische Personen) selbst um ihre Einkommenssteuer/Körperschaftssteuer. Die Vergütungsschuldner:innen (Auftraggeber:innen, Veranstalter:innen, Häuser etc.) haben nichts mit der Versteuerung der Einkommenssteuer/Körperschaftssteuer der Künstler:innen zu tun.

Dies ändert sich jedoch bei einem Auslandsbezug.

Beachte: Die Quellensteuer ist nicht die einzige Steuer, die bei einem Auslandsbezug relevant wird. Aufgrund des internationalen Bezugs können sich ebenso umsatzsteuerrechtliche Besonderheiten ergeben, die zu einer Zuständigkeit der Vergütungsschuldner:innen zur Abführung der Umsatzsteuer (zusätzlich zur Quellensteuer) führen (Stichwort: Reverse-Charge-Verfahren). Die Umsatzsteuer ist getrennt von der Quellenbesteuer zu prüfen, da andere Voraussetzungen und auch andere gesetzliche Regelunge gelten. Näheres zur Umsatzsteuer bei Auslandsbezug findest du hier.