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Quellensteuer bei Anstellung

Festangestellte Künstler:innen

Selbstverständlich spielt der Steuerabzug nach § 50a EStG auch bei festangestellten Künstlern oder Künstlerinnen, die im Ausland ansässig sind, eine Rolle. Allerdings gelten teilweise andere Grundsätze zum Steuerabzug als bei selbstständigen Künstlern oder Künstlerinnen, sodass diese nicht einfach übertragen werden können. Die nachfolgenden Ausführungen zum Steuerabzug gelten nur für Anstellungen.

Die Abgrenzung, ob eine selbständige Tätigkeit oder eine Anstellung vorliegt, ist einzelfallabhängig. Als grobe Orientierung gilt, dass festangestellt ist, wer nicht als selbstständige:r Unternehmer:in handelt, sondern gegenüber dem oder der Arbeitgeber:in weisungsunterworfen ist. Für die Bundesrepublik gibt es für das Sozialrecht eine Hilfestellung für die schwierige Abgrenzung (siehe auch hier). Diese kann auch für das Steuerrecht als Indiz herangezogen werden: (Abgrenzungskatalog, Informationsschrift).

Wenn es sich also um eine Anstellung handelt, gilt bei Auslandsbezug Folgendes:

Arbeitgeber:in aus Deutschland

Die meisten DBA weisen das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit (Anstellung) dem Staat zu, in dem die Tätigkeit verrichtet wird (Tätigkeitsstaat, Art 15 OECD-MA). Bei im Ausland ansässigen Künstlern oder Künstlerinnen, die in Deutschland auftreten und einen Anstellungsvertrag mit in Deutschland ansässigen Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen haben, wird die Steuer im Wege des ganz normalen Steuerabzuges vom Arbeitslohn nach § 38 Abs. 1 S. 1 EStG erhoben (wie bei jedem Anstellungsverhältnis in Deutschland). Es fällt hier nicht die Quellensteuer gem. § 50a EStG an, sondern die ganz normale Lohnsteuer gem. § 38 EStG. Ob eine Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuern im Ausland erfolgt, hängt von dem jeweiligen DBA sowie von den nationalen Vorschriften des Auslandes ab.

Hinweis: Lohnsteuerabzug nach Regelverfahren – Steuerklasse VI - Pauschalbesteuerung

Grundsätzlich erfolgt auch für die im Ausland ansässigen Künstler:innen der Lohnsteuerabzug nach dem Regelverfahren (§ 38 ff. EstG). Dazu hat das zuständige Finanzamt (Betriebsstättenfinanzamt) auf Antrag von dem oder der Künstler:in eine Bescheinigung über die maßgebende Steuerklasse zu erteilen (§ 39 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 EstG und Abs. 2 EstG). Die Ermittlung der konkreten Höhe der Lohnsteuer erfolgt dann durch den oder die Arbeitgeber:in (§§ 39b, 39c EstG). Liegen dem oder der Arbeitgeber:in keine Daten für den Steuerabzug vor, so hat er oder sie den Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI vorzunehmen.
Da die Anwendung der Regelvorschriften für den Lohnsteuerabzug bei den oftmals nur kurzfristig beschäftigen Künstlern oder Künstlerinnen für beide Parteien mit besonderem Aufwand verbunden ist (Antragstellung durch Künstler:in, Ermittlung Höhe des Steuerabzugs durch Arbeitgeber:in), wird zugelassen, dass die Lohnsteuer hier auch pauschal erhoben wird. Der oder die Arbeitgeber:in hat jedoch die Regelvorschriften anzuwenden, wenn der oder die Künstler:in dies verlangt.
Die pauschale Lohnsteuer beträgt 20 % der Einnahmen von dem oder der Künstler:in. Einnahmen (Berechnungsgrundlage) sind dabei die gesamten Einnahmen von dem oder der Künstler:in. Abzüge sind hier nicht zulässig. Näheres dazu findest du hier.

Arbeitgeber:in aus dem Ausland

Ein Abzug der Quellensteuer nach § 50a EstG ist relevant, wenn Arbeitgeber:innen im Ausland ansässig sind. Eine solche Konstellation liegt beispielsweise bei den Produktionsgesellschaften und Veranstaltern oder Veranstalterinnen aus dem Ausland vor, die Künstler:innen anstellen, die im Ausland ansässig sind, und die Veranstaltung in Deutschland stattfindet. In diesem Fall müsste die Steuer nach § 50a Abs. 1 EStG im Wege des Steuerabzugs erhoben werden.

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Befreiung von der Lohnsteuer (Arbeitgeber:in aus Deutschland) / Befreiung von der Quellensteuer (Arbeitgeber:in aus dem Ausland)

Eine solche Freistellung kommt nach den DBA u.a. in Betracht:

Wenn das einschlägige DBA in dem Artikel zu den darstellenden Künstlern oder Künstlerinnen (häufig Art. 17 DBA) sich nur auf selbständige Künstler:innen bezieht und das jeweilige DBA eine Befreiung für Anstellungen mit einem Aufenthalt von dem oder der angestellten Künstler:in von nicht länger als 183 Tagen vorsieht (z.B. DBA Deutschland/Belgien, Deutschland/Australien). Auf welchen Zeitraum sich die Regel des 183 Tage bezieht, ist den DBAs zu entnehmen (Kalenderjahr, Steuerjahr etc.).

Unterstellt den Fall, das DBA sieht die Besteuerung von Künstlern und Künstlerinnen nur für selbständige Künstler:innen vor und der oder die Künstler:in ist weniger als 183 Tage in Deutschland tätig, kann eine Befreiung/Anrechnung von der Quellensteuer beantragt werden, sofern der oder die Künstler:in im Wohnsitzstaat Steuern zahlen muss. Der oder die Künstler:in muss für die Freistellung nachweisen, dass die in dem ausländischen Staat festgesetzten Steuern entrichtet wurden oder dass dieser Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat (weitere Informationen hier).

Weitere Freistellungsmöglichkeiten sind den jeweiligen DBA zu entnehmen.

Ein:e Veranstalter:in aus Belgien oder Deutschland führt in Deutschland ein Festival durch und bezahlt Musiker:innen aus Belgien.

Das DBA zwischen Deutschland und Belgien sieht vor, dass bei im Ausland angestellten Künstlern und Künstlerinnen ebenfalls eine Freistellung von dem Abführen der Quellensteuer beantragt werden kann sofern die Tätigkeit von dem oder der Künstler:in in Deutschland nicht länger als 183 Tage ist. Obwohl das Festival in Deutschland stattfindet, fällt hier also (sofern ein Freistellungsverfahren durchgeführt wird) keine Quellensteuer an.

Verfahren für Arbeitgeber:in aus Deutschland:

Der Lohnsteuerabzug darf nur dann unterbleiben, wenn der Arbeitslohn nach den Vorschriften eines DBA von der deutschen Lohnsteuer freizustellen ist. Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin oder Arbeitgebers bzw. Arbeitgeberin (im Namen von Arbeitnehmer:in) eine entsprechende Freistellungsbescheinigung nach R 123 LStR zu erteilen (§ 39 b Abs. 6 in Verbindung mit § 39 d Abs. 3 Satz 4 EStG).

Verfahren Arbeitgeber:in aus dem Ausland:

Die Befreiung wird im Wege des Freistellungsverfahrens oder im Wege des Erstattungsverfahrens beantragt. Ersteres kommt nur infrage, wenn die Veranstaltung, für die die Vergütung gezahlt wird, noch nicht stattgefunden hat. Näheres zu den jeweiligen Verfahrensarten findest du hier:
Freistellungsverfahren (Darbietungen)
Erstattungsverfahren (Darbietungen)

Dreieckskonstellation: Belgien

Sofern ein Auslandsbezug mit Belgien vorliegt, kann eine Freistellung auch bei Dreieckskonstellationen relevant werden.

Ein Theater aus Deutschland engagiert Produktionsgesellschaft aus Belgien (erste Stufe), deren Künstler:innen wiederrum angestellt sind (zweite Stufe). Das Theater zahlt also nicht direkt an die Künstler:innen, sondern „über“ die Produktionsgesellschaft. Bei einer solchen Dreieckskonstellation benötigt das Theater aus Deutschland für eine Freistellung der Quellensteuer auf das an die Produktionsgesellschaft aus Belgien zu zahlende Honorar auf beiden Stufen eine Freistellung.

Zu prüfen sind also beide Stufen:

Erste Stufe: Das DBA zwischen Deutschland und Belgien sieht vor, dass – wenn das Honorar von dem oder der Veranstalter:in nicht direkt an die Künstler:innen, sondern an eine dritte Person (hier bspw. die Produktionsgesellschaft) geleistet wird – eine Freistellung von dem Abführen der Quellensteuer beantragt werden kann. Das DBA sieht jedoch weiterhin vor, dass diese Freistellung auf der ersten Stufe (Theater aus Deutschland an Produktionsgesellschaft in Belgien) nur geschieht, wenn auch auf der zweiten Stufe die Voraussetzungen einer Freistellung vorliegen.

Zweite Stufe: Das DBA zwischen Deutschland und Belgien sieht vor, dass bei Tätigkeit unter 183 Tagen im Kalenderjahr im anderen Staat ebenfalls eine Freistellung von dem Abführen der Quellensteuer beantragt werden kann. Sofern die Produktionsgesellschaft in Belgien die Künstler:innen unter 183 Tagen anstellt, liegen also auch auf der zweiten Stufe die Voraussetzungen einer Freistellung vor.

Ergebnis: Für beide Stufen sind die Vorrausetzungen einer Freistellung gegeben. Das Theater in Deutschland kann daher eine Freistellung beantragen und muss nach Erhalt des Freistellungsbescheides keine Quellensteuer abführen.

Verfahren

Die Befreiung wird im Wege des Freistellungsverfahrens oder im Wege des Erstattungsverfahrens beantragt. Ersteres kommt nur in Frage, wenn die Veranstaltung, für die die Vergütung gezahlt wird, noch nicht stattgefunden hat. Näheres zu den jeweiligen Verfahrensarten findest du hier:
Freistellungsverfahren (Darbietungen)
Erstattungsverfahren (Darbietungen)

Nachweis

Gesellschaftervertrag/Statuten etc. der Verleihgesellschaft
Anstellungsvertrag zwischen Verleihgesellschaft und Künstler:in

DBA: Deutschland/Belgien

 

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