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The Guide

Unterwegs in Europa


Wer als in Deutschland versicherte:r Künstler:in eine Erwerbstätigkeit oder Aufträge innerhalb der EU annimmt, sollte einen Blick auf das Europäische Sozialversicherungsrecht werfen. Dieses regelt als sogenanntes überstaatliches Recht – vorrangig vor dem deutschen Recht – das Sozialversicherungsrecht des Staates, das bei Auslandstätigkeiten anzuwenden ist (Anwendbares Recht). Denn: Jeder Staat hat sein eigenes Sozialversicherungssystem, die soziale Absicherung liegt in der Hoheit der Staaten. Mit der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in Europa wird sichergestellt, dass in der grenzüberschreitenden Tätigkeit immer nur ein Sozialversicherungsrecht zuständig ist; eine doppelte Versicherung wird dadurch ausgeschlossen.

Die Regelungen für die EU-Staaten gelten weitgehend auch für die EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen), für die Schweiz sowie für das Vereinigte Königreich.

Und die Regelungen gelten weitestgehend auch für Drittstaatler:innen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Ländern haben.

Ausnahme: In Island, Liechtenstein, Norwegen, Dänemark oder der Schweiz gelten insbesondere dann abweichende Regelungen, wenn Künstler:innen oder Kreative nicht eine europäische Staatsangehörigkeit besitzen:

  • In der Schweiz und in Dänemark gelten die Regelungen nur für Staatsangehörige der EU und der Schweiz.
  • In den EWR-Staaten gelten die Regelungen nur für Staatsangehörige der EU und des EWR.

Wenn Drittstaatsangehörige bzw. auch Staatsangehörige eines EWR-Landes oder der Schweiz eine A1-Bescheinigung für einen vorübergehenden Arbeitsaufenthalt in einem dieser Staaten beantragen, sollten sie die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) kontaktieren. In vielen Fällen kann aufgrund von bilateralen Verträgen oder Ausnahmevereinbarungen dennoch eine A1-Bescheinigung beantragt werden.

Das überstaatliche europäische Sozialversicherungsrecht ist in der EG-Verordnung Nr. 883/2004 geregelt. Die maßgebenden Durchführungsbestimmungen regelt die EG-Verordnung Nr. 987/2009. Darüber hinaus sind Details in Beschlüssen der EG-Verwaltungskommission geregelt.

Das Ganze ist eine recht komplexe Materie, daher kann an dieser Stelle nur einen Überblick gegeben werden. Details zum anwendbaren Recht bei Entsendungen und gewöhnlichen Erwerbstätigkeiten in mehreren Staaten und zahlreiche Beispielfälle bietet der Praktische Leitfaden der Verwaltungskommission.

Das europäische Sozialversicherungsrecht unterscheidet im Wesentlichen drei Konstellationen im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, die auf diesen Seiten erläutert werden:

  • Dauerhaft eine Beschäftigung (Anstellung) oder selbstständige Tätigkeit in einem anderen europäischen Staat aufnehmen (s. Dauerhafte Tätigkeit)

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Checklisten

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Checkliste: Im Ausland -
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