Temporäre Arbeitsverhältnisse zwischen Deutschland und einem Staat außerhalb der EU
Deutschland hat mit einer Reihe von Staaten außerhalb der EU/des EWR Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Bei Tätigkeiten außerhalb Europas bzw. bei Wohnsitz in einem Staat außerhalb Europas und einer temporären Tätigkeit in Deutschland muss geprüft werden, ob ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und dem bestreffenden Staat besteht (eine Liste der Staaten findet sich hier: Übersicht bilaterale Abkommen). Dieses definiert dann, welche Rechtsvorschriften angewendet werden und welche Zweige der Sozialversicherung abgedeckt sind. Sozialversicherungsabkommen wurden geschlossen, um Überschneidungen bzw. Doppelversicherungen in mehreren Ländern zu vermeiden.
Besteht kein solches Abkommen zwischen Deutschland und dem betreffenden Staat, müssen die Rechtsvorschriften beider Länder geprüft werden. Eine Doppelversicherung ist dann nicht ausgeschlossen.
Bei temporären Tätigkeiten in einem anderen Staat spricht man von Entsendungen. Das Prinzip einer Entsendung ist, unabhängig von dem Staat in dem die Erwerbstätigkeit temporär ausgeübt wird, immer das Gleiche. Lediglich die zu erfüllenden Voraussetzungen, die erfassten Bereiche der sozialen Sicherheit und die maximal mögliche Entsendedauer unterscheiden sich.
Eine Entsendung ist immer durch folgende Prinzipien gekennzeichnet:
Der Auslandseinsatz erfolgt:
Temporär arbeiten in
Deutschland u. Frankreich pdf
Checkliste: Im Ausland -
versichert im Krankheitsfall pdf
SV-Meldeportal: Antrag A1 - Entsendung, Selbstständige
KSK: Information
Auslandsaufenthalt pdf
EU-PATIENTEN.DE Informationen zur Gesundheitsvorsorge