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Entsendungen vertragloses Ausland

Entsendungen in das vertragslose Ausland

Staaten, für die nicht das EG-Recht anzuwenden ist und mit denen Deutschland kein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, werden als vertragsloses Ausland bezeichnet. Betrachtet man alle Staaten weltweit, so sind dies die meisten Staaten. Eine Liste der Abkommen-Staaten findet sich hier: Übersicht bilaterale Abkommen.

Wenn abhängig beschäftigte (angestellte) Künstler:innen aus einem deutschen Arbeitsverhältnis heraus zeitlich befristet in einem solchen Staat arbeiten, kann unter Umständen deutsches Sozialversicherungsrecht in allen Sozialversicherungszweigen weiterbestehen. Dies ist bei angestellten Künstlern und Künstlerinnen dann der Fall, wenn

  • der Einsatz im Auftrag und für Rechnung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin in Deutschland zeitlich oder der Natur der Sache nach befristet erfolgt,
  • der oder die Arbeitgeber:in in Deutschland über Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeit dort bestimmt,
  • sich der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch der Künstler:innen weiterhin ausschließlich gegen den oder die Arbeitgeber:in in Deutschland richtet und
  • der oder die Arbeitgeber:in das Entgelt nicht an eine:n Arbeitgeber:in im Ausland weiterbelastet.


Sind diese Voraussetzungen erfüllt, spricht man von einer Ausstrahlung (§ 4 SGB IV).
 

Für selbstständige Künstler:innen kann eine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV ebenfalls vorliegen, wenn

  • der Einsatz im vertragslosen Ausland vertraglich oder der Natur der Sache nach zeitlich befristet erfolgt,
  • es sich um eine ähnliche Tätigkeit handelt und
  • der oder die Selbstständige jederzeit die für die Ausübung der Tätigkeit zuhause (im bisherigen Erwerbsstaat) erforderlichen Anforderungen (z. B. Unterhaltung von Büroräumen, Zahlung von Steuern, Nachweis einer Umsatzsteuernummer) erfüllt, um die Tätigkeit bei der Rückkehr fortsetzen zu können.


Wenn es sich um vertragsloses Ausland handelt, hat jedoch eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zu einem konkreten Fall in Deutschland KEINE Auswirkungen auf eine ggf. in einzelnen oder auch in allen Zweigen im Beschäftigungsstaat bestehende Sozialversicherungspflicht. Hierüber entscheidet die zuständige Stelle im jeweiligen Staat. In diesen Fällen kann es in einigen oder auch in allen Zweigen der Sozialversicherung zu einer Doppelversicherung kommen.
Auskünfte können Steuerberater:innen oder  Auftraggeber:in, Vertragspartner:in etc. im Einsatzstaat geben.

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Bescheinigung als Nachweis – Entsendung in vertragsloses Ausland

Ob die Voraussetzungen einer Entsendung im Rahmen der Ausstrahlung vorliegen, muss ein:e Arbeitgeber:in im Rahmen der ihm oder ihr obliegenden Melde- und Beitragspflichten vor Beginn des Auslandseinsatzes prüfen. Er oder sie kann in Zweifelsfällen von der zuständigen Einzugsstelle (in der Regel der Krankenkasse) verlangen, dass diese eine Feststellung darüber trifft, ob es sich in einem konkreten Fall um eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung handelt oder nicht.

Selbstständige Künstler:innen müssen ebenfalls die jeweils zuständige Einzugsstelle anfragen, in der Regel die Krankenkasse des Künstlers oder der Künstlerin. Dies gilt auch dann, wenn jemand privat krankenversichert ist, die gesetzliche Krankenkasse aber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung einzieht.
Es muss dann auch selbsttätig geklärt werden, ob im Tätigkeitsstaat eine Versicherungspflicht besteht. Auskünfte können Steuerberater:innen oder Auftraggeber:in, Vertragspartner:in etc. im Einsatzstaat geben.
 

Antrag stellen

Für die entsprechende Anfrage bei der Krankenkasse kann ein Antrag mit diesem Muster (pdf als Download) gestellt werden, welches als Anlage der „Gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer" vom 18.03.2020 beiliegt.
Ein elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren nach § 106 SGB IV ist noch nicht möglich. Für die Überprüfung durch die zuständige Einzugsstelle sind bis auf Weiteres die kassenspezifischen Fragebögen, bzw. – sofern solche nicht vorliegen – der als Anlage zu der „Gemeinsamen Verlautbarung“ veröffentlichte (inhaltlich identische) Fragebogen (Muster - pdf als Download) zu verwenden.

Hinweis: Da weder die Krankenkasse noch der Rentenversicherungsträger Einzugsstelle für die Beiträge zur Unfallversicherung ist, ist im Bedarfsfall vom Unfallversicherungsträger eine eigene Prüfung vorzunehmen.

Ein Kamerateam einer deutschen Produktionsfirma reist für den Dreh eines Films für sechs Monate nach Kenia. Alle Mitarbeiter:innen arbeiten weiterhin im Auftrag und für Rechnung der deutschen Produktionsfirma. Auch ihr arbeitsrechtlicher Entgeltanspruch richtet sich ausschließlich gegen das deutsche Unternehmen.

Konsequenz: Bei dem zeitlich befristeten Einsatz in Kenia handelt es sich um eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung. Für alle Erwerbstätigen gelten daher in allen Sozialversicherungszweigen die deutschen Rechtsvorschriften fort.
Die Prüfung ist Aufgabe von dem oder der Arbeitgeber:in (bei Selbstständigen ist es Aufgabe des Selbstständigen selbst). Hier kann die Einzugsstelle (in der Regel die Krankenkasse) um Prüfung und Bescheiderteilung gebeten werden.
Die Einzugsstelle kann nicht für die Unfallversicherung entscheiden. Diese ist in Zweifelsfällen gesondert zu kontaktieren.

Aber: Eine Entsendung im Rahmen der Ausstrahlung kann, mangels überstaatlicher Vereinbarung, nicht eine ggf. eintretende Doppelversicherung im Beschäftigungsstaat verhindern. Der Beschäftigungsstaat prüft in eigener Zuständigkeit. Im Beispiel oben sollte über sachkundige Vertreter:innen vor Ort (z. B. Steuerberater:innen) eine Prüfung der Versicherungs- und Beitragspflicht für ggf. vor Ort bestehende Sozialversicherungszweige vorgenommen werden.

Ein an einem deutschen Schauspielhaus angestellter Balletttänzer soll für zwei Jahre nach Tunesien an ein Schauspielhaus entsandt werden. Das deutsch-tunesische Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst nicht die Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für diese Sozialversicherungszweige handelt es sich bei Tunesien um vertragsloses Ausland.

Konsequenz: Für die nicht vom Abkommen erfassten Zweige der Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten die Regelungen aus § 4 SGB IV. Demnach bleibt die Sozialversicherung in diesen Zweigen dann erhalten, wenn der Balletttänzer im Auftrag und für Rechnung des deutschen Schauspielhauses nach Tunesien geht und das Entgelt für diesen Zeitraum nicht an das tunesische Schauspielhaus weiterbelastet wird.

Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, gelten in den Zweigen die deutschen Rechtsvorschriften weiter. Andernfalls gelten, da für diese Zweige keine Ausnahmevereinbarung nach dem Abkommen getroffene werden kann, die tunesischen Rechtsvorschriften.

Aber: Selbst dann, wenn die deutschen Rechtsvorschriften in diesen Zweigen weitergelten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch in Tunesien zu einer Sozialversicherungspflicht kommt (Doppelversicherung). Dies liegt in der Entscheidung der tunesischen Seite.
Liegt eine Versicherungspflicht in Tunesien vor, können sachkundige Vertreter:innen vor Ort (z. B. Steuerberater:in) eine Prüfung der Versicherungs- und Beitragspflicht für ggf. vor Ort bestehende Sozialversicherungszweige vornehmen.

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Entsendungen aus dem vertragslosen Ausland nach Deutschland

Genauso wie es Entsendungen in Staaten des vertragslosen Auslands gibt, gibt es zeitlich befristete Tätigkeiten von beschäftigten oder selbstständigen Künstlern oder Künstlerinnen aus Staaten des sogenannten „vertraglosen Auslands“ in Deutschland. Hierfür wurde in Deutschland eine zur Ausstrahlung äquivalente Rechtsvorschrift in § 5 SGB IV geschaffen, die Einstrahlung.

Unter den gleichen Voraussetzungen unter denen bei einem befristeten Auslandseinsatz im vertragslosen Ausland die deutschen Rechtsvorschriften weitergelten, kommt es bei einer Einstrahlung in keinem Sozialversicherungszweig zu einer Versicherungspflicht in Deutschland. Das bedeutet auch, dass ein:e Künstler:in, selbst wenn dies gewünscht wäre, in keinem Zweig der Sozialversicherung gesetzlich versichert werden kann.

Voraussetzungen bei abhängig beschäftigten Künstler:innen:

  • Einsatz erfolgt im Auftrag und für Rechnung von dem oder der Arbeitgeber:in im Entsendestaat zeitlich oder der Natur der Sache nach befristet,
  • der oder die Arbeitgeber:in im Entsendestaat bestimmt über Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeit,
  • der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch der Künstler:innen richtet sich weiterhin ausschließlich gegen den oder die Arbeitgeber:in im Entsendestaat und
  • der oder die Arbeitgeber:in belastet das Entgelt nicht an eine:n Arbeitgeber:in in Deutschland weiter.


Voraussetzungen für selbstständige Künstler:innen:

  • Einsatz erfolgt in Deutschland vertraglich oder der Natur der Sache nach zeitlich befristet,
  • es handelt sich um eine ähnliche Tätigkeit und
  • der oder die Selbstständige erfüllt jederzeit die für die Ausübung der Tätigkeit zuhause (im bisherigen Erwerbsstaat) erforderlichen Anforderungen (z. B. Unterhaltung von Büroräumen, Zahlung von Steuern, Nachweis einer Umsatzsteuernummer), um die Tätigkeit bei der Rückkehr fortsetzen zu können.

Für ein Musikevent in Deutschland wird von einer deutschen Eventagentur, die regelmäßig solche Events in Deutschland veranstaltet, eine selbstständige Musikerin aus Monaco verpflichtet. Die Voraussetzungen einer Einstrahlung nach § 5 SGB IV sind erfüllt.

Konsequenz: Für die Musikerin fallen in keinem Zweig der Sozialversicherung Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland an. Der oder die Eventveranstalter:in kann eine entsprechende Prüfung durch die Einzugsstelle in Deutschland vornehmen lassen.
 

Künstlersozialabgabe

Die Entscheidung darüber, welches Recht angewendet wird, ist nicht an eine Befreiung von der Künstlersozialabgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gebunden. Die Abgabe nach dem KSVG stellt keinen Sozialversicherungsbeitrag dar, sondern eine für selbstständige Künstler:innen anfallende Umlage, die für Leistungen oder Werke in Deutschland Honorare erhalten. Diese fällt immer dann an, wenn Künstler:innen nach deutschem Recht als selbstständige Künstler:innen anzusehen sind, und zwar unabhängig davon, ob sie im Heimatstaat als Beschäftigte oder Selbstständige betrachtet werden.
Da die Abgabepflicht die Kosten für Auftraggeber:innen erhöht, sollten diese rechtzeitig von der KSK prüfen lassen, ob sie KSA zahlen müssen.

Information der KSK zur Künstlersozialabgabe; s. auch die Übersicht zu Merkblättern für einzelne Bereiche.

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Checklisten

Temporär arbeiten in
Deutschland u. Frankreich pdf

Checkliste: Im Ausland -
versichert im Krankheitsfall pdf