Mit einem Wahrnehmungsvertrag überträgt ein:e Urheber:in die Wahrnehmung der Nutzungsrechte sowie die Einziehung von Vergütungsansprüchen aus Nutzungen gegenüber Dritten an eine Verwertungsgesellschaft. Diese nimmt die Rechte treuhänderisch für Inhaber:innen von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten wahr.
Quelle: VG Bild-Kunst, redaktionell bearbeitet