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The Guide

Brexit

Wird ein Visum und/oder eine Arbeitserlaubnis für einen Arbeitsaufenthalt in Deutschland benötigt?


Einreise

Seit dem 1. Januar 2021 gilt für britische Staatsangehörige, dass sie in den Schengen-Raum weiterhin ohne Visum einreisen können, wenn der Aufenthalt die Kriterien eines sogenannten Kurzaufenthalts erfüllt.

Der Hintergrund ist, dass alle Länder, die dem Schengen-Raum angehören, die gleichen Einreise-Regelungen für nicht-EU-Staatsangehörige anwenden. Der Schengen-Raum, in dem es de facto keine inneren Grenzkontrollen gibt, ist als eine Art zusammenhängender „Visum-Raum“ zu verstehen. Eine Passkontrolle findet für gewöhnlich nur bei der Ein- und Ausreise in und aus dem Schengen-Raum statt, punktuell auch innerhalb des Schengen-Raums.

Zu beachten: Der Schengen-Raum ist nicht deckungsgleich mit der EU! Der Raum umfasst die nicht-EU-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein (sowie bald auch Gibraltar), jedoch nicht die EU-Staaten Bulgarien, Republik Irland, Rumänien und Zypern.

Ein Kurzaufenthalt im Schengen-Raum ist auf maximal 90 Tage innerhalb von 180-Tagen beschränkt. Alle Aufenthaltstage

  • für einen Kurzaufenthalt
  • zusammenhängend oder nicht,
  • innerhalb der letzten 180-Tage
  • in allen Ländern des Schengen-Raums


werden dabei gezählt.

Es muss für jeden geplanten Aufenthaltstag im Schengen-Raum geprüft werden, ob im jeweiligen 180-Tage-Zeitraum vor jedem einzelnen Aufenthaltstag schon 90 Tage verbraucht wurden oder nicht. Vor einer visumfreien Einreise in den Schengen-Raum muss also die bisherige Aufenthalts-Historie im Schengen-Raum im vorangegangen 180-Tage-Zeitraum geprüft werden. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten als volle Aufenthaltstage.

Aufenthalt im Schengen-Raum vom 1. Juni bis zum 20. Juli 2021 für insgesamt 50 Tage in Frankreich und Belgien (Besuch von Freunden oder Freundinnen und Familie), weiterer Aufenthalt im Schengen-Raum vom 1. August bis zum 4. September 2021 für insgesamt 35 Tage in Polen und Litauen (Urlaubsreise). Nun ist ein weiterer Aufenthalt im Schengen-Raum in Deutschland vom 1. bis zum 10. Oktober 2021 geplant.

Es muss für jeden geplanten Aufenthaltstag im Oktober in Deutschland geprüft werden, ob eine visumfreie Einreise möglich ist (ob es sich also um einen Kurzaufenthalt handelt). Dafür müssen für jeden geplanten Aufenthaltstag die vorherigen Aufenthaltstage im Schengen-Raum im jeweiligen 180-Tage-Zeitraum vor dem jeweiligen Tag geprüft werden:

  • 1. Oktober 2021: Aufenthaltstage im 180-Tage-Zeitraum davor: 50 + 35 = 85.


Der Aufenthalt am 1. Oktober 2021 ist möglich (Tag 86). Dies gilt auch für den 2. und 3. Oktober.

  • 4. Oktober 2021: Aufenthaltstage im 180-Tage-Zeitraum davor: 50 + 35 + 3 (1. bis 3. Oktober) = 88.


Der Aufenthalt am 4. Oktober ist möglich (Tag 89), aber am Folgetag (5. Oktober) muss die Ausreise erfolgen, da an diesem Tag die Maximalaufenthaltsdauer von 90 Tagen erreicht wurde. Ein Aufenthalt vom 6. bis 10. Oktober ist dann nicht möglich.

  • Ein neuer visumfreier Kurzaufenthalt im Schengen-Raum wäre bei einem Aufenthalt vom 1. bis 5. Oktober erst wieder am 28. November möglich, da am 28. November der Aufenthaltstag am 1. Juni nicht mehr im 180-Tage-Zeitraum vor dem 28. November liegt und somit nicht mehr gezählt wird. Achtung: Am 28. November beginnt kein neuer 180-Tage-Zeitraum, vielmehr belaufen sich die bisherigen Aufenthaltstage im 180-Tage-Zeitraum vor dem 28. November nur noch auf 89, da der Aufenthaltstag am 1. Juni nun außerhalb des 180-Tage-Zeitraums vor dem 28. November liegt. Auch ein Aufenthalt am 29. November ist möglich, da auch der Aufenthaltstag am 2. Juni nun außerhalb des 180-Tage-Zeitraums vor dem 29. November liegt.


Weitere Informationen:

 

Zu beachten ist die Frage, ob für bezahlte Tätigkeiten laut nationalem deutschen Rechts ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis benötigt wird. Da britische Staatsangehörige nicht mehr EU-Staatsangehörige sind und daher nicht die Freiheit haben, in der EU ihre Dienstleistungen anzubieten oder zu arbeiten, ist das jeweils nationale Recht der EU-Staaten hier ausschlaggebend.

Die Frage, ob nicht-EU-Staatsangehörige für vergütete Tätigkeiten ein Visum oder ein anderes Arbeitsdokument benötigen, wird national entschieden (es gibt hier nur eine sehr beschränkte Koordinierung innerhalb der EU).

In Deutschland wird dies in der Beschäftigungsverordnung (abgekürzt BeschV) geregelt, in der der Zugang zum Arbeitsmarkt für nicht-EU-Staatsangehörige bestimmt ist. Die Verordnung enthält in § 30 eine Liste von Tätigkeiten, die nicht als Erwerbstätigkeiten im aufenthaltsrechtlichen Sinne gelten. Für künstlerische Tätigkeiten ist hier vor allem § 22 BeschV relevant. Danach gelten folgende künstlerische Tätigkeiten nicht als „Erwerbstätigkeit“ (auch wenn sie bezahlt werden) so dass für diese kein spezielles Visum beantragt werden muss, das die Erwerbstätigkeit erlaubt:

  • Personen einschließlich ihres Hilfspersonals, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland in Vorträgen oder in Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert oder bei Darbietungen sportlichen Charakters im Inland tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt (§ 22 Nr. 1 BeschV),
  • Personen, die im Rahmen von Festspielen oder Musik- und Kulturtagen beschäftigt oder im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- und Fernsehproduktionen entsandt werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt (§ 22 Nr. 2 BeschV),
  • Personen, die in Tagesdarbietungen* bis zu 15 Tage im Jahr auftreten (§ 22 Nr. 3 BeschV),
  • Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins oder Dressmen (§ 22 Nr. 6 BeschV).


*Um eine „Tagesdarbietung” handelt es sich, „wenn außerhalb des üblichen Geschäftsablaufes eine besondere Veranstaltung, die auch nach außen hin als solche erkennbar ist, durchgeführt wird. Eine Tagesdarbietung wird grundsätzlich z. B. durch Annoncen oder Plakate besonders angekündigt. Die Auftritte dürfen nicht an mehr als an zwei Tagen hintereinander erfolgen” (Quelle: Visum-Handbuch des Auswärtigen Amts, unter Künstler 2)b.). Eventuell vorausgehende Proben an bis zu zwei Tagen zählen nicht mit (Quelle: Fachliche Weisungen - Fachliche Weisungen Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung, 19c.22.3).

Diese Regelungen gelten sowohl für Angestellte als auch für selbstständig tätige Personen.

Die oben genannten Ausnahmen gelten nicht für Personen, die von einer deutschen Einrichtung im Bereich der darstellenden Künste beschäftigt (direkt angestellt) werden (z. B. ein Theater, ein Orchester, eine Oper oder eine Musical- oder Zirkustruppe). Für alle Aufführungen und Proben, ob bezahlt oder unbezahlt, ist ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich, die zur Beschäftigung berechtigt.

Information der Deutschen Auslandsvertretungen im Vereinigten Königreich: Professional Activities not classed as Economic Activities/Work.


Sollten die Aktivitäten von britischen Künstlern oder Künstlerinnen also

1) die Bedingungen eines Kurzaufenthalts im Schengen-Raum erfüllen (maximal 90 Tage innerhalb der letzten 180-Tage) und

2) die maximale Tätigkeits-Dauer die Zeiten laut § 22 BeschV (maximal 90 Tage in jedem 12-Monate-Zeitraum) nicht übersteigen,

wird kein Visum benötigt.

Für britische Künstler:innen gelten also nach dem Brexit die gleichen Regelungen wie für andere Staatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt visumfrei einreisen können, wie zum Beispiel für US-amerikanische oder japanische Staatsangehörige. Nach unseren Erfahrungen in den letzten Jahren gab es für diese Personengruppe bei der Einreise für einen Kurzaufenthalt keine besonderen Probleme, d. h. es war bspw. bei der Einreise nicht zwingend notwendig zu beweisen, dass ein Auftritt oder eine Aktivität die Bedingungen nach § 22 BeschV erfüllt.


Empfehlenswert ist es dennoch, folgende Dokumente mitzuführen:

  • Einladungsschreiben von dem oder der Veranstalter:in in Deutschland,
  • Bestätigung über eine Krankenversicherung mit Gültigkeit in Deutschland (bzw. ein A1-Formular und eine gültige Europäische Krankenversicherungskarte oder die britische Nachfolge-Karte „Global Health Insurance Card“),
  • Informationen zum Aufenthaltsort in Deutschland (Adresse, Hotel-Buchung o. Ä.).
     

Welche Regelungen gelten für britische Staatsangehörige, die vom Austrittsabkommen (Withdrawal Agreement) geschützt sind und in einem EU-Staat leben?
Informationen finden sich hier.

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Gilt die britische Krankenversicherung bei Arbeitsaufenthalten in Deutschland?

Im Handels- und Kooperationsabkommen mit dem Vereinigten Königreich hat die EU vereinbart, dass auch weiterhin Entsendungen aus dem Vereinigten Königreich in EU-Mitgliedstaaten (und in die andere Richtung) möglich sind. Das bedeutet, dass die bisherigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weiter bestehen, wenn eine Entsendung zeitlich begrenzt ist und 24 Monate nicht überschreitet.

Zum Nachweis einer Entsendung im Rahmen dieses Abkommens wird während eines Übergangszeitraums zunächst weithin eine A1-Bescheinigung ausgestellt.
Informationen für im Vereinigten Königreich versicherte Personen sind hier zu finden.

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Was muss beim Transport von Berufsausrüstung (Musikinstrumente, Kunstwerke) und Gegenständen nach Deutschland beachtet werden?

Für Lieferungen, die in Deutschland verbleiben sollen (Verkäufe), fallen Einfuhrabgaben an (Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zollgebühren). Ab dem 1. Juli 2021 ist der Freibetrag für Lieferungen in das EU-Zollgebiet weggefallen, d. h. alle Lieferungen unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer. Die Lieferungen müssen für die Einfuhr angemeldet werden (Informationen zur Internetzollanmeldung).
 

Merchandise im Gepäck dabei?
Waren zu kommerziellen Zwecken, wie z. B. Merchandise, mit einem Wert von bis zu 1.000 Euro, die im persönlichen Gepäck eines Reisenden eingeführt werden, können – bei direkten Einreisen UK nach Deutschland mit dem Flugzeug – beim Zoll am Flughafen mündlich angemeldet werden. Der/Die einreisende Künstler:in sollte zur Vereinfachung der Abfertigung eine Aufstellung der Merchandise-Artikel mit Wertangaben mitführen. Es fallen Einfuhrumsatzsteuer und evtl. Zoll an, die Einfuhrabgaben sind sofort zu entrichten (Bar- oder Kartenzahlung). Eine EORI-Nummer wird in diesem Fall nicht benötigt.
Für den Fall, dass Merchandise nicht komplett verkauft und nach UK mit zurückgenommen wird: Eine Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer für nicht verkaufte Waren sieht das Zoll-/Umsatzsteuerrecht nicht vor. Wer vermeiden will, zu viele Abgaben zu zahlen, muss ein anderes Zollverfahren anmelden, nämlich dass der vorübergehenden Verwendung. Informationen finden sich hier bei touring artists.
 

Bei der vorübergehenden Verwendung von Equipment, Musikinstrumenten, Kunstwerken und Bühnenausstattung in Deutschland sollte ein Carnet A.T.A. beantragt werden. Im Vereinigten Königreich sind die Chambers of Industry and Commerce für die Beantragung von Carnets verantwortlich (weitere Informationen).
Für kleine Gegenstände wie zum Beispiel Musikinstrumente, die als Handgepäck transportiert werden, muss voraussichtlich kein Carnet beantragt werden.

Für Musikinstrumente, die aus geschützten Hölzern oder Tierarten bestehen, sollte eine CITES-Genehmigung beantragt und die Ausfuhr im Vereinigten Königreich angemeldet werden.

Transportunternehmen aus dem Vereinigten Königreich bzw. der EU dürfen im jeweils anderen Gebiet nur noch eine limitierte Anzahl an Kabotage-Beförderungs-Bewegungen durchführen (maximal 2 in jedem 7-Tage-Zeitraum). Dies betrifft Fahrzeuge mit einem Brutto-Gewicht von über 3,5 Tonnen. Bei Tourneen in der EU, die mit Fahrzeugen aus dem Vereinigten Königreich über diesem Gewicht durchgeführt werden, können also nach der Einreise in die EU nur noch zwei weitere Fahrten durchgeführt werden.

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Welche steuerlichen Regelungen müssen beachtet werden?

Im Bereich der Einkommensteuer (Quellensteuer, sogenannte „Ausländersteuer”) hat sich nichts geändert, da weiterhin das bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und Deutschland gilt.
Informationen zum Thema Quellensteuer in Deutschland sind hier zu finden.

Zum Thema Besteuerung von Darbietungen in Deutschland, die von selbstständigen im Ausland ansässigen Künstlern oder Künstlerinnen durchgeführt werden, gibt es in der Checkliste Ausländersteuer Darstellende Kunst ausführliche Informationen.

Im Bereich der Umsatzsteuer ist das Vereinigte Königreich nicht mehr als Mitgliedstaat, sondern als Drittland zu behandeln. Die Informationen zu Drittländern im Umsatzsteuer-Kapitel auf der touring artists Webseite gelten.

Für Lieferungen fällt Einfuhrumsatzsteuer an. Achtung: Ab dem 1. Juli 2021 fällt der Freibetrag für Lieferungen in das EU-Zollgebiet weg, d. h. alle Lieferungen unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer (weitere Infos beim Zoll).

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Arts Infopoint UK

Wende Dich an Arts Infopoint UK bei Fragen zu Aufenthalten im Vereinigten Königreich
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