Was gilt im internationalen Kontext für Rechteinhaber:innen?
Es gibt zahlreiche internationale Abkommen, die eine starke Annäherung der Rechtslagen geschaffen haben und unter den Vertragsstaaten dazu führen, dass diese die Werke von Bürgern und Bügerinnen anderer Vertragsstaaten dem Schutz der eigenen Bürger:innen gleichstellen (beispielsweise die revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst).
Im Urheberecht gilt das Recht des Landes, dessen Territorium berührt wird. Man spricht hier vom Territorialitätsprinzip. Dieses Prinzip gilt auch in der EU, allerdings strebt diese mit Richtlinien eine immer größere Harmonisierung der nationalen Rechtslagen an (s. dazu die Informationen der Europäischen Kommission).
Für wen gilt das deutsche Urheberrecht?
Das deutsche Urheberrechtsgesetz bietet Urhebern und Urheberinnen mit deutscher Staatsangehörigkeit für alle ihre Werke Schutz, egal ob und wo die Werke erschienen sind. Es ist keine Anmeldung der Werke für die grundsätzliche Entstehung des Schutzes notwendig.
Staatsangehörige der EU und des EWR sind den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt, unabhängig von ihrem tatsächlichen Wohnort, d. h. ihre Werke, die in Deutschland genutzt werden, sind nach deutschem Urheberrecht geschützt (Grundsatz der Inländergleichbehandlung).
Staatsangehörige aus Ländern außerhalb der EU und des EWR genießen in Deutschland grundsätzlich nur Schutz für ihre im Geltungsbereich des deutschen Urheberrechts erschienenen Werke. Hier richtet sich der genaue Schutzumfang vor allem nach den bestehenden Staatsverträgen.
In Bezug auf ihre Urheberpersönlichkeitsrechte genießen diese Personen den gleichen Schutz (§ 121 iVm §§ 12-14 UrhG). Dies gilt entsprechend auch für die Leistungsschutzrechte. Darüber hinaus ist der Schutz ihrer Werke aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft – so muss ein Werk entweder innerhalb von 30 Tagen nach seinem Erscheinen im Ausland auch im Geltungsbereich des UrhG erscheinen (UrhG § 121 Absatz 1 S. 1) oder es müssen Staatsverträge bestehen, die einen wechselseitigen Schutz der Urheber:innen zum Gegenstand haben.
Wahrnehmungsvertrag BG I+II, VG Bild-Kunst
Wahrnehmungsvertrag BG III, VG Bild-Kunst