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The Guide

Business abroad

Quellensteuer

Das Thema Quellensteuer ist auch für in Deutschland ansässige Künstler:innen relevant, die im Ausland auftreten oder Lizenzgebühren von Vertragspartnern oder Vertragspartnerinnen aus dem Ausland erhalten.
Zu den jeweiligen nationalen Regelungen in den änderen Ländern können wir keine ausführlichen Informationen bereitstellen, sondern verweisen hier auf Webseiten der Mobility Information Points im Ausland und der nationalen Steuerverwaltungen.
Zu Dänemark und Luxemburg finden sich unten Informationen, die von CultureBooking zur Vergügung gestellt wurden.

Australien - Australian Taxation Office

Estland - Estonian Tax and Customs Board 

Finnland - Vero Skatt  

Frankreich - MobiCulture

Irland - Citizens Information

Kanada - Government of Canada

Niederlande - DutchCulture

Norwegen - The Norwegian Tax Administration

Österreich - Art-Mobility Austria 

Polen - podatki.gov.pl

Schweden - Skatteverket

Tschechien - CzechMobility.Info

Vereinigtes Königreich - HM Revenue & Customs

USA - Artists from Abroad 

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Steueransässigkeitsbescheinigung

In machen Fällen kann eine Quellenbesteuerung im Ausland aufgrund der Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen vermieden werden. Dafür brauchen manche Vertragspartner im Ausland eine Bestätigung über den Steuerwohnsitz in Deutschland in der Form einer deutschen Steueransässigkeitsbescheinigung. Vordrucke für diese Bescheinigung sind im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung zu finden. Auf "Formularcenter" klicken und dann oben im Suchfeld die folgenden Codes eintragen: 

034450 (Deutsch/Englisch), 034451 (Deutsch/Russisch), 034452 (Deutsch/Französisch), 034453 (Deutsch/Italienisch), 034454 (Deutsch/Spanisch).

Die Steueransässigkeitsbescheinigung muss dem örtlich zuständigen Finanzamt in Deutschland in dreifacher Ausführung vorgelegt werden. Bei den meisten Finanzämtern muss dafür kein Termin ausgemacht werden. 

 

 

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Dänemark - Informationen zur Quellensteuer

Anders als in Deutschland sieht das nationale Recht keine Rechtsgrundlage für eine tageweise Besteuerung ausländischer Künstler:innen vor (Gastspielaufführungen).

Ebenso wenig ist eine Anmeldepflicht für ausländische Artist:innen im Register für ausländische Dienstleistende vorgesehen, in dem sich sonst ausländische Unternehmer:innen und Selbständige anmelden müssen. 

Laut dem dänischen Künstlerverband ist Dänemark einer von drei europäischen Staaten, die keine Artistensteuer für ausländische Künstler:innen erheben.
 

Quellensteuer-, Einkommensteuer- und Lohnsteuerpflicht

Praktisch muss jeder, der mit einem Künstler oder einen Künstlerin einen Vertrag hat, das Honorar anmelden: Wenn Veranstalter:innen mit einer Agentur einen Vertrag über eine bestimmte künstlerische Leistung abschließen, muss die Agentur das Honorar anmelden. Dänische Unternehmer:innen, die ein Honorar an eine(n) Künstler:in zahlen, müssen dieses beim Finanzamt anmelden. Privatpersonen, die kein Unternehmen betreiben, müssen keine Honorare anmelden.

Honorare von bis zu 200 Euro, die von steuerbefreiten Vereinen gezahlt werden, müssen nicht angemeldet werden.

Die Anmeldung muss spätestens am 10. des Folgemonats des Monats erfolgen, in dem die Leistung erfolgt ist (z. B. muss bei einer Leistung im Mai die Anmeldung bis zum 10. Juni erfolgen).

Wenn ein Unternehmen eine dänische Steuernummer hat (CVR Nummer), kann das Honorar über den Zugang zum elektronischen Lohnsteuersystem angemeldet werden.

Das Honorar wird nur dann angemeldet, wenn es als persönliche Leistung des Künstlers in Rechnung gestellt wurde. Wenn Künstler:innen in Gesellschaftsform eine Rechnung stellen, ist diese nicht als Künstlereinkommen zu melden, sondern wird dem Gesellschaftseinkommen zugerechnet.

Bei der Beurteilung der Selbständigkeit sind die Hauptkriterien:

  • Wem kommt die Weisungs- und Kontrollbefugnis zu?
  • Wer trägt das wirtschaftliche Risiko im Zusammenhang mit der Arbeit – der Künstler bzw. die Künstlerin selbst oder die dänische Agentur/die Veranstalter:innen?

Eine ausländische bekannte Band wird in der Regel als selbstständig betrachtet.

Für ausländische Künstler:innen, die nicht in Dänemark steuerpflichtig sind und das Honorar nicht im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erworben haben, soll die Anmeldung des Honorars unter Angabe des Namens und der Adresse erfolgen.

Für ausländische Künstler:innen, die in Dänemark steuerpflichtig sind, soll die Anmeldung wie für dänische Künstler:innen erfolgen, mit dem Zusatz des Namens und der Adresse, wenn diese im Ausland liegt.

Ausländische Künstler:innen, die häufiger in Dänemark auftreten, sind in der Regel steuerpflichtig. Es sind dann weiterhin die Veranstalter:innen/Agenten:innen für die Anmeldung und Abrechnung verantwortlich, die direkt an die Künstler:innen auszahlen und nicht an eine Gesellschaft.

Die Steuerpflicht der auftretenden Künstler:innen ergibt sich aus der Regelung, dass der/die Honorarempfänger:in entweder als bei einem dänischen Arbeitgeber angestellt angesehen wird oder dass sein bzw. ihr Aufenthalt in Dänemark als unbeschränkt (Dauer des Aufenthalts, Begründung einer Betriebstätte) angesehen wird.

Das Besteuerungsabkommen zwischen Dänemark und Deutschland sieht vor, dass Dänemark Einkünfte von in Deutschland ansässigen Künstler:innen besteuern darf, wenn das Honorar durch Auftritte in Dänemark verdient wird und nicht wesentlich von öffentlichen Einrichtungen finanziert wird.

Die Informationen wurden zur Verfügung gestellt von CultureBooking.
(April 2023)

Luxemburg - Informationen zur Quellensteuer

Ausländische Künstler:innen treten in Luxemburg auf. Welche Folgen für die Besteuerung ergeben sich hieraus?

Ergebnis
Die Einkünfte, die beschränkt steuerpflichtige Künstler:innen (z.B. aus Deutschland) im Inland (Luxemburg) durch künstlerische Darbietungen erzielen, werden in Luxemburg im Wege des Steuerabzugs an der Quelle besteuert (Art. 152 Titel 1 Abs. 1 ff. Kap. L.I.R).

Bruttogage (Künstler:in übernimmt pauschale Steuer)

Nach Abs. 2 HS.1 beträgt der Satz 10 % der Einnahmen ohne Abzüge, wenn der/die Künstler:in die Steuer übernimmt. Dies bedeutet, dass die Steuer schon in dem Rechnungsbetrag mit einberechnet ist.

Beispielhafte Rechnung:
Rechnungsbetrag (brutto, inklusive Steuer) 10.000 Euro
Steuer 10 % (Einbehalt von Veranstalter:in) 1.000 Euro
Gutschrift beim Künstler 9.000 Euro

Nettogage  (Veranstalter übernimmt pauschale Steuer)

Nach Abs. 2 HS. 2 beträgt der Satz 11,11 % der Einnahmen ohne Abzüge, wenn der/die Veranstalter:in die einzubehaltende Steuer übernimmt. Dies bedeutet, dass die Steuer zusätzlich zu der Gage von dem/der Veranstalter:in gezahlt werden muss.

Beispielhafte Rechnung:
Rechnungsbetrag (brutto, exklusive Steuer) 9.000 Euro
Steuer 11,11 % (Zahlung von Veranstalter:in) 999,90 Euro
Gutschrift beim Künstler 9.000 Euro

Hier kommt es drauf an, auf welches Vorgehen Künstler:in und Veranstalter:in sich im Voraus verständigen. 

Allgemeines

Der/die Veranstalter:in ist in beiden Fällen dazu verpflichtet, den Steuerabzug durchzuführen (Abs. 3) und nur die Differenz an den/die Künstler:in auszuzahlen.

Die Steuer entsteht im Zeitpunkt des Zuflusses der Vergütung bei dem/der Künstler:in. In diesem Zeitpunkt hat der/die Veranstalter:in den Steuerabzug auf Rechnung des/der Künstler:in vorzunehmen.

Die einbehaltene Steuer ist bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats bei der für das Unternehmen des/der Veranstalter:in zuständigen Steuerverwaltung anzumelden und abzuführen (Art. 152 Titel 1 Abs. 5, 6.Kap. L.I.R).

Der/die Veranstalter:in muss auf Verlangen der Steuerverwaltung folgende Angaben machen:

  • Betrag der Zulagen
  • einbehaltene Beträge pro Empfänger:in der Zulagen
  • die Namen und Anschriften der Empfänger:innen.

Der/die Veranstalter:in muss ein Einbehaltungsregister führen, in das die Einbehalte in chronologischer Reihenfolge eingetragen werden müssen (Abs. 7, 8).

Die weiteren formellen Voraussetzungen finden sich in Art. 152 Titel 1 Abs. 7 ff. Kap. L.I.R).

Der/die Veranstalter:in haftet persönlich für die Zahlung der Steuer, die einbehalten werden muss (Abs. 12).

Der Steuerabzug hat in Luxemburg eine abgeltende Wirkung, d. h. eine weitere Registrierung/Versteuerung in Luxemburg kann unterbleiben (Art. 152 Abs. 17 L.I.R.).

Jedoch ist im Folgenden, soweit vorhanden, im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den jeweiligen Staaten zu prüfen, auf welchem Wege die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Künstlers bzw. der Künstlerin erfolgt.

Die Informationen wurden zur Verfügung gestellt von CultureBooking.
(April 2023)