Künstler:innen und Kulturschaffende, die sich längerfristig in Deutschland aufhalten und nicht EU-Staatsangehörige sind, haben meistens nur einen beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. Ob der Zugang beschränkt oder uneingeschränkt ist, ist abhängig vom Aufenthaltsstatus, der in den Aufenthaltspapieren bestimmt ist. Der Aufenthaltsstatus gibt vor, welche Erwerbstätigkeit während eines Aufenthaltes erlaubt ist und was nicht möglich ist.
Unter den Begriff Erwerbstätigkeit fällt die Beschäftigung als Arbeitnehmer:in/Angestellte:r sowie auch eine selbstständige Tätigkeit. Es gibt zwei Kategorien einer selbstständigen Tätigkeit: die freiberufliche Tätigkeit und das Gewerbe. Informationen zu den Formen der Erwerbstätigkeit finden sich hier.
In Deutschland gibt es keinen speziellen Aufenthaltsstatus für Künstler:innen aus Drittstaaten oder ein „Künstlervisum”.
Informationen zu längerfristigen Aufenthalten, Visabeantragung etc. finden sich hier.
Informationen zu Kurzaufenthalten mit einem Schengen-Visum und zu (künstlerischen) Tätigkeiten, die in Deutschland nicht als Erwerbstätigkeit im aufenthaltsrechtlichen Sinne gelten und für die somit kein spezielles Visum beantragt werden muss, finden sich hier im Baustein ‚Visum und Aufenthalt‘.
Mit einer Niederlassungserlaubnis besteht ein uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine weitere Erlaubnis durch die Behörden ist nicht notwendig. Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet und kann in der Regel nach fünf Jahren befristeter Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Eine Aufenthaltserlaubnis ist befristet, d. h. sie ist gültig für eine festgelegte Dauer. Und sie ist zweckgebunden, d. h. sie ist gültig für eine konkrete Anstellung oder eine bestimmte selbstständige Tätigkeit. Dauer und Zweck sind in der Aufenthaltserlaubnis oder in den Nebenbestimmungen der Aufenthaltspapiere angegeben.
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zu einem bestimmten Zweck haben keinen vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Zweck ist in den Aufenthaltspapieren angegeben. Du musst dir darüber bewusst sein, dass
Wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer Erwerbstätigkeit in Deutschland beantragt, muss man sich entscheiden, ob als Selbstständige:r oder Arbeitnehmer:in/Angestellte:r gearbeitet wird und welche Tätigkeiten beantragt werden. Bei einer Anstellung muss ein konkretes Stellenangebot nachgewiesen werden. Eine Änderung des Aufenthaltszwecks ist möglich, kann aber einen nicht unerheblichen administrativen Aufwand bedeuten.
Informationen zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis im Herkunftsland und zur Beantragung in Deutschland, zu den Voraussetzungen etc. finden sich hier im Bereich ‚Visum und Aufenthalt‘.
Anerkannte Geflüchtete (§ 25 AufenthG – Aufenthalt aus humanitären Gründen) und Personen mit subsidiärem Schutz (§ 24 AufenthG – Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) mit einer Aufenthaltserlaubnis haben in der Regel vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. In den Aufenthaltspapieren steht „Erwerbstätigkeit gestattet”.
In Einzelfällen ist definiert „Beschäftigung gestattet. Selbstständigkeit nach Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet.“ In einem Angestelltenverhältnis kann dann gearbeitet werden, für eine selbstständige Tätigkeit bedarf es der Zustimmung der Ausländerbehörde.
Asylsuchende Künstler:innen und Kulturschaffende mit einer Aufenthaltsgestattung oder Personen mit einer Duldung dürfen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland nicht arbeiten, nach vier Jahren können sie in der Regel jeder Beschäftigung nachgehen. In der Zeit dazwischen gilt es, die Nebenbestimmungen in den Aufenthaltsdokumenten zu beachten.
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist für Asylsuchende und Geduldete grundsätzlich nicht möglich.
Asylsuchende Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten unterliegen einem Beschäftigungsverbot, wenn sie einen Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben und eine Aufenthaltsgestattung oder – nach einem abgelehnten Asylantrag – eine Duldung besitzen. Sichere Herkunftsstaaten sind nach § 29a AsylG Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.
Wichtig! Ein in Deutschland erteilter Aufenthaltstitel regelt nur den Aufenthalt und die erlaubten Tätigkeiten in Deutschland. Es ist in der Regel möglich, damit andere Länder des Schengenraums zu besuchen, bei einer Tätigkeit in einem anderen Land müssen jedoch immer nationale Regeln beachtet werden! Siehe dazu detaillierte Informationen hier.
Die Information dazu, welche Art der Erwerbstätigkeit in Deutschland bei welchem Aufenthaltsstatus möglich ist, findet sich in den Aufenthaltspapieren. Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis etc.) werden als Chipkarte mit einem Zusatzblatt ausgestellt oder als Kleber im Reisepass. Unter „Art des Titels“ ist der Aufenthaltstitel benannt, unter „Anmerkungen“ finden sich der relevante Paragraph des Aufenthaltsgesetzes als Rechtsgrundlage, Verweise auf Zusatzblätter mit Nebenbestimmungen etc. Andere „Aufenthaltspapiere“ gibt es auch als Klappkarte oder in einfacher Papierform.
Musterdokumente zur Ansicht finden sich in der Handreichung Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und -förderung. Flüchtlinge, Kundinnen und Kunden der Arbeitsmarktagenturen und Jobcenter BMAS (2017).
Wenn eine Erlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit eingeholt werden muss, ist dafür die Ausländerbehörde zuständig. Da das deutsche System bei selbstständigen Tätigkeiten zwischen Gewerbe und Freiberuflichkeit unterscheidet, ist es wichtig darauf zu achten, welche Art von Tätigkeit der Aufenthaltstitel gestattet (zur Unterscheidung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbe siehe hier).
Ein bildender Künstler hat eine Aufenthaltserlaubnis als Freiberufler (§ 21 Abs. 5 AufenthG – freiberufliche Tätigkeit). Er möchte gerne eine Galerie eröffnen.
Das Betreiben einer Galerie gilt als Gewerbe. Mit einer Aufenthaltserlaubnis als Freiberufler (§ 21 Abs. 5 AufenthG – freiberufliche Tätigkeit) ist dem Künstler die Aufnahme eines Gewerbes nicht ohne weiteres gestattet. Er muss bei der Ausländerbehörde einen zusätzlichen Antrag auf eine weitere Aufenthaltserlaubnis stellen (§ 21 Abs. 1 AufenthG – Selbstständige Tätigkeit), bevor er eine Galerie eröffnen kann.
Es gelten jeweils eigene Voraussetzungen für die Beantragung einer freiberuflichen Tätigkeit und eines Gewerbes.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine freiberufliche Tätigkeit sind, neben dem Lebenslauf, dem Nachweis einer Krankenversicherung, Mietvertrag etc.,
Der Antrag ist mit Gebühren verbunden (in Berlin bspw. bis zu 100 Euro je nach Aufwand).
Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen und den vorzulegenden Unterlagen stellen die Ausländerbehörden online zur Verfügung (Link zur Ausländerbehörden-Suche des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge). Informationen der Behörden in Berlin finden sich als Beispiel hier.
In der Regel muss auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorliegen. Diese wird von der Ausländerbehörde automatisch hinzugezogen.
Eine Aufenthaltserlaubnis für ein Gewerbe kann z. B. erteilt werden für Unternehmensgründer:innen und Einzelunternehmer:innen. Voraussetzung ist, dass ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht und dass die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt. Dafür müssen u. a. ein Businessplan, Geschäftskonzept, Finanzierungsplan vorgelegt werden. Die Bedingungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine gewerbliche Tätigkeit sind in der Regel höher als die Bedingungen, die mit einer Freiberuflichkeit verbunden sind.
Der Antrag ist mit Gebühren verbunden (in Berlin bspw. bis zu 100 Euro je nach Aufwand).
Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen und den vorzulegenden Unterlagen stellen die Ausländerbehörden online zur Verfügung (Link zur Ausländerbehörden-Suche des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge). Informationen der Behörden in Berlin finden sich als Beispiel hier.
In der Regel muss auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorliegen. Diese wird von der Ausländerbehörde automatisch hinzugezogen.
Wenn eine Beschäftigungserlaubnis eingeholt werden muss, ist dafür die Ausländerbehörde zuständig. Für eine Erlaubnis ist es erforderlich, dass die arbeitsuchende Person der Ausländerbehörde einen Arbeitsvertrag bzw. das Formular „Stellenbeschreibung“ – ausgefüllt von dem oder der zukünftigen Arbeitgeber:in – vorlegt. Daneben sind weitere Nachweise erforderlich, wie bspw. Nachweis des Krankenversicherungsschutzes, Nachweis über Mietkosten etc. Der Antrag ist außerdem mit Gebühren verbunden (in Berlin bspw. bis zu 100 Euro je nach Aufwand).
Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen und den vorzulegenden Unterlagen stellen die Ausländerbehörden online zur Verfügung (Link zur Ausländerbehörden-Suche des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge). Informationen der Behörden in Berlin finden sich als Beispiel hier.
Für eine Beschäftigungserlaubnis muss in der Regel auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorliegen. Diese wird von der Ausländerbehörde automatisch hinzugezogen, wenn eine Erlaubnis für eine konkrete Beschäftigung beantragt wird.
Ist eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet, sollte eine Beratungsstelle aufgesucht werden. Dort können weitere Schritte besprochen werden. Eine Übersicht verschiedener Beratungsstellen ist hier zu finden.
Wenn Drittstaatsangehörige zusammen mit Familienmitgliedern reisen oder einen gemeinsamen Umzug/Zuzug zu Familienangehörigen nach Deutschland planen, ergeben sich oft besondere Regelungen, die berücksichtigt werden müssen; oft kann man aber auch von Erleichterungen profitieren.
Bei langen Aufenthalten haben Familienangehörige in der Regel vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können sowohl beschäftigt (angestellt) sein als auch selbstständig arbeiten. Die Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise die Aufenthaltskarte ist mit dem Zusatz „Erwerbstätigkeit erlaubt” versehen.
Nicht-EU-Staatsangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige nach deutschem Recht gemäß §§ 28-30 AufenthG haben, haben den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. Das heißt sie dürfen sowohl in Anstellung als auch selbstständig tätig sein. Gerade für Familien von zwei nicht-EU-Staatsangehörigen entsteht dadurch eine Flexibilität beim Zugang zum Arbeitsmarkt.
Beispiel: Eine chilenische Musikmanagerin ist bei einem großen Label angestellt und hat eine Aufenthaltserlaubnis Blaue Karte § 18g AufenthG. Ihr chilenischer Ehepartner hat eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte gemäß § 30 AufenthG und damit den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Er findet einen Job als Orchestermusiker mit einem hohen Gehalt. Der befristete Vertrag der Musikmanagerin läuft aus und sie wird arbeitslos. Da der Ehepartner die Bedingungen für eine Blaue Karte erfüllt, kann er einen Zweckwechsel zu einer Blauen Karte § 18g AufenthG beantragen. Die Ehepartnerin hat nun Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG. Nun hat sie den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und kann sich als Musikmanagerin selbständig machen und nebenher eine Teilzeitbeschäftigung ausüben.
Nicht-EU-Staatsangehörige, die ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen mit EU-Staatsangehörigkeit begleiten, genießen vollen Zugang zum Arbeitsmarkt.
Dies gilt nicht nur für lange Aufenthalte, für die eine Aufenthaltskarte beantragt wird, um den Status zu bestätigen, sondern auch für begleitete Kurzaufenthalte von bis zu 3 Monaten (Artikel 6 Abschnitt 2 und Artikel 23 der Richtlinie 2004/38/EG). Bei begleiteten Kurzaufenthalten kann es jedoch schwierig sein, den Status nachzuweisen. In der Praxis kann es vorkommen, dass sich Arbeitgebende bzw. Auftraggebende weigern, nicht-EU-Staatsangehörige arbeiten zu lassen, da keine formale Bestätigung über den Arbeitsmarktzugang vorliegt. In diesem Fall kann es helfen, dem Arbeitgebenden/Auftraggebenden eine anwaltliche Bestätigung oder einen Hinweis auf die Informationsseiten der Ausländerbehörde (zum Beispiel LEA Berlin) zu zeigen.
Beispiel: Ein armenischer Musiker ist mit einer finnischen Schauspielerin verheiratet. Sie leben zusammen in Schweden und reisen zusammen für vier Monate nach Dresden, um dort gemeinsam bei einem Theater zu arbeiten. Das Theater verlangt von dem armenischen Musiker eine Arbeitserlaubnis.
Folge: Der armenische Musiker benötigt keine Arbeitserlaubnis, da er aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG in Begleitung der freizügigkeitsberechtigten Ehepartnerin Zugang zum Arbeitsmarkt hat.
Grenzgängerkarte für pendelnde Familienangehörige
Wenn nicht-EU-Staatsangehörige mit ihren deutschen Ehegatt:innen in einem Nachbarland Deutschlands in familiärer Lebensgemeinschaft leben, dann haben diese möglicherweise Anspruch auf eine Grenzgängerkarte. Der Anspruch kann auch bestehen, wenn die Ehepartner:innen EU-Staatsangehörige sind, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen/gebraucht gemacht haben. Die Grenzgänger:in muss mindestens einmal wöchentlich in den Wohnsitzstaat zurückkehren.
Generell ist die Grenzgängerkarte aber nicht davon abhängig, dass ein gemeinsamer Wohnsitz mit Familienangehörigen im Nachbarland besteht. Sie kann generell auch beantragt werden, wenn eine Erwerbstätigkeit in Deutschland bei Wohnsitz in einem Nachbarland als Grenzgänger:in ausgeübt wird und die Grenzgänger:in mindestens einmal in der Woche in den angrenzenden Staat zurückkehrt.
Für Tätigkeiten in Anstellung bedarf es in der Regel einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Selbstständige Tätigkeiten können auch ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.
Die Grenzgängerkarte wird bei der Ausländerbehörde in Deutschland am Tätigkeitsort beantragt. Wenn selbstständige Tätigkeiten durchgeführt werden, ist die Ausländerbehörde zuständig, wo der Mittelpunkt der beruflichen Aktivitäten liegt.
Beispiel: Eine algerische Sängerin lebt mit ihrer deutschen Ehepartnerin in Strasbourg (Frankreich). Sie arbeitet regelmäßig als angestellte Sängerin für ein Theater in Karlsruhe und kehrt mindestens einmal in der Woche nach Frankreich in die gemeinsame Wohnung zurück. Sie beantragt die Grenzgängerkarte bei der Ausländerbehörde in Karlsruhe. Diese prüft, ob die Sängerin die Bedingungen erfüllt, die gelten würden, wenn sie in Deutschland leben würde und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 oder § 19c AufenthG beantragen würde. Nach positiver Prüfung wird die Grenzgängerkarte erteilt (für bis zu 2 Jahre).
Hinweis: Man sollte die Grenzgängerkarte nicht verwechseln mit dem Grenzgänger- oder Grenzpendlerstatus im steuerlichen Sinne. Hinweis: Man sollte die Grenzgängerkarte nicht verwechseln mit dem Grenzgänger- oder Grenzpendlerstatus im steuerlichen Sinne.
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