Schulpflicht, mobile Schulen und Co.

Schulpflicht in Deutschland

In Deutschland gilt die sogenannte Schulpflicht. Aufgrund des Föderalismus in Deutschland hat jedes Bundesland ein eigenes Schulgesetz. Die Gesetze beruhen wiederum auf dem Grundgesetz (Art. 7 Abs. 1 GG). Die gesetzliche Schulpflicht besteht in Deutschland vom 6. bis zum 18. Lebensjahr. Die Pflicht, Vollzeit die Schule zu besuchen, dauert bis zur 9. bzw. 10. Klasse. Danach besteht eine Pflicht zur Berufsausbildung, falls nicht eine allgemeine Schule (zum Beispiel das Gymnasium) besucht wird.

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche dürfen in Deutschland nicht von den Eltern oder einer privaten Lehrkraft zu Hause unterrichtet werden. Eltern, die sich dem Widersetzen, begehen eine Ordnungswidrigkeit und müssen ggf. Bußgelder zahlen. Die Schulpflicht verpflichtet Kinder und Jugendliche dazu, am Präsenzunterricht teilzunehmen und verbietet gleichzeitig das private Unterrichten zu Hause.

In den Schulgesetzen der Bundesländer steht, welche Aufgaben, Rechte und Pflichten die Schulen und die Lehrer:innen haben. Dort ist festgelegt, was die Schüler:innen lernen müssen, wie lang die Schulstunden dauern oder auch, wann die Schulferien stattfinden.

Gibt es Ausnahmen von der Schulpflicht?
Ausnahmen von der Schulpflicht gibt es nur in begrenzten Fällen. Diese sind sehr eng von den Bundesländern geregelt.
In Deutschland galten etwa während der Corona-Pandemie Ausnahmen von der Pflicht zum Präsenzunterricht. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte, dass die damals angeordneten Schulschließungen rechtmäßig waren, betonte jedoch zugleich das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Bildung.
Ausnahmen für das Homeschooling als Hausunterricht gelten beispielsweise, wenn Kinder eine spezielle physische oder psychische Erkrankung oder eine Behinderung aufweisen. Schwangere schulpflichtige Jugendliche können gemäß Mutterschutzgesetz ebenfalls von der Präsenzpflicht absehen, wenn sie ein Attest vorlegen.

Temporäre Ausnahmen von der Schulpflicht
Wenn eine Familie für eine Zeit ins Ausland gehen möchte und ein Kind temporär von der Schule befreit werden soll, empfiehlt es sich zunächst, einen Termin mit der Schulleitung zu vereinbaren, um das Vorhaben zu besprechen. Im Anschluss muss auch das zuständige Schulamt einbezogen werden.
Eine Befreiung von der Schulpflicht muss in jedem Fall schriftlich bei der Schulleitung oder der zuständigen Schulbehörde beantragt werden. Dabei ist zu beachten, dass die konkreten Regelungen je nach Bundesland variieren können, insbesondere im Hinblick auf die Schulpflicht nach dem 9. oder 10. Schulbesuchsjahr. Eine allgemeingültige Regelung zum temporären Aussetzen der Schulpflicht gibt es nicht.
Grundsätzlich müssen Eltern darlegen, dass das Kind während der Abwesenheit von der Schule weiterhin angemessen beschult wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn im Aufenthaltsland eine geeignete Schule besucht wird oder ein gleichwertiger Unterricht, etwa in Form von Fernunterricht, sichergestellt ist. Auch der Besuch einer deutschen Auslandsschule kann eine mögliche Lösung darstellen.

Entscheidend ist, dass sowohl die Schule als auch das Schulamt überzeugt werden, dass eine gleichwertige Bildung gewährleistet ist. Mögliche Optionen können sein:

  • die Organisation von privatem Unterricht durch eine:n Tutor:in,
  • der Besuch einer deutschen Schule im Ausland oder
  • die Verlagerung des Auslandsaufenthaltes in die Schulferien.

Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten: Weltkarte der Auslandsschulen

To top

Mobile Schulen – was ist das?

Neben den Regelschulen gibt es bspw. in Nordrhein-Westfalen mobile Schulen. Diese werden vor allem für den Unterricht von Kindern, deren Eltern im Zirkus arbeiten, genutzt. Die mobile Schule funktioniert durch vollständig ausgestattete rollende Klassenzimmer – also Wägen, die von Zirkusunternehmen von Ort zu Ort transportiert werden, oder Autos, die Lehrkräfte selbst zum jeweiligen Aufenthaltsort der Zirkusse fahren. Die mobilen Klassenzimmer enthalten sämtliche notwendigen Unterrichtsmaterialien.

Schule für Circuskinder in NRW

To top

Jungstudium an Musikhochschulen

Fast alle Musikhochschulen in Deutschland bieten Programme an, mit denen Jugendliche bereits vor Erreichen der allgemeinen Hochschulreife ein so genanntes Jungstudium im Hauptfach beginnen kann. Es sind spezielle Förderprogramme für besonders talentierte Jugendliche. Solche Jungstudium-Programme sind in der Regel auch für ausländische Studierende geöffnet. Wichtig: Studierende solcher Programme sind in der Regel „Gasthörer:innen“, sie haben keinen Studierenden-Status. Das Studium läuft parallel zum Schulunterricht. Dementsprechend gilt auch weiterhin die Schulpflicht in Deutschland, auch für ausländische Studierende.

Die deutschen Musikhochschulen: Frühförderinstitute

To top