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Quellensteuer

Jeder arbeitende Mensch sollte prüfen, ob er oder sie auf sein oder ihr Einkommen eine Einkommensteuer zahlen muss. Wenn man in einem anderen Land als man wohnt oder tätig ist oder Verträge mit Personen aus einem anderen Land schließt, stellt sich die Frage, wo und wer die Einkommenssteuer zahlen muss.

Der Staat, in dem man wohnt (Wohnsitzstaat), hat ein sehr viel umfassenderes Besteuerungsrecht als ein Staat, in dem man etwa nur für ein Gastspiel oder ein Konzert auftritt oder an einer Ausstellung teilnimmt (Auftrittsstaat):
Der Wohnsitzstaat darf das weltweit erzielte Einkommen besteuern – einschließlich aller Einkünfte, die man in anderen Staaten erzielt hat. In diesem Fall gilt für Erwerbstätige die unbeschränkte Steuerpflicht .

Hingegen hat der Auftrittsstaat, in dem zum Beispiel ein:e Schauspieler:in ein Gastspiel absolviert, nur Zugriff auf das hierbei konkret erzielte Einkommen. Der Zugriff des Auftrittsstaates auf das Einkommen ist „beschränkt“. Der oder die Schauspieler:in unterliegt also, weil der Auftritt in einem anderen Land als dem Wohnsitzstaat stattfindet, für das Einkommen aus diesem spezifischen Gastspiel auch in dem Auftrittsstaat, einer „beschränkten Steuerpflicht“.

Die „beschränkte Steuerpflicht“ kann also greifen, wenn ein Auslandsbezug vorliegt.

Ein Auslandsbezug liegt vor, wenn Künstler:innen, die im Ausland ansässig sind, in Deutschland auftreten. Ferner liegt ein Auslandsbezug vor, wenn im Ausland ansässige Lizenzgeber:innen (Künstler:innen) in Deutschland ansässigen Lizenznehmern oder Lizenznehmerinnen (Auftraggebern oder Auftraggeberinnen) Nutzungsrechte einräumen.

Die beschränkte Steuerpflicht bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Künstlern oder Künstlerinnen wird etwas vereinfachend in der Branche auch „Ausländersteuer“ (nachfolgend „Quellensteuer“ genannt) genannt.

Bei Sachverhalten ohne Auslandsbezug kümmern sich die Künstler:innen (als natürliche oder juristische Personen) selbst um ihre Einkommenssteuer/Körperschaftssteuer. Die Vergütungsschuldner:innen (Auftraggeber:innen, Veranstalter:innen, Häuser etc.) haben nichts mit der Versteuerung der Einkommenssteuer/Körperschaftssteuer der Künstler:innen zu tun.

Dies ändert sich jedoch bei einem Auslandsbezug.

Bei der Arbeit mit Künstler:innen mit Auslandsbezug muss geklärt werden, wo die als Quellensteuer bezeichnete Einkommenssteuer abgeführt werden muss und wer dafür zuständig ist.

Wo: Die Quellensteuer muss bei den nachfolgenden zwei „Tätigkeiten“ nach §§ 1 Abs. 4, 49 EStG in Deutschland abgeführt werden, wenn keine Befreiung i.S.d. § 50c Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EStG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt und bewilligt wird:


Wer: Für darbietende Leistungen und die Einräumung von Nutzungsrechten muss der oder die  Vergütungsschuldner:in 15 % plus Solidaritätszuschlag auf das Honorar (Bruttovereinbarung) an das BZSt abführen (vgl. § 50a EstG).

Beachte: Die Quellensteuer ist nicht die einzige Steuer, die bei einem Auslandsbezug relevant wird. Aufgrund des internationalen Bezugs können sich ebenso umsatzsteuerrechtliche Besonderheiten ergeben, die zu einer Zuständigkeit der Vergütungsschuldner:innen zur Abführung der Umsatzsteuer (zusätzlich zur Quellensteuer) führen (Stichwort: Reverse-Charge-Verfahren). Die Umsatzsteuer ist getrennt von der Quellenbesteuer zu prüfen, da andere Voraussetzungen und auch andere gesetzliche Regelunge gelten. Näheres zur Umsatzsteuer bei Auslandsbezug findest du hier.

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Befreiungsmöglichkeiten

Um zu vermeiden, dass die Einkünfte bei Auslandsbezug doppelt besteuert werden (weil sowohl Deutschland aufgrund der beschränkten Steuerpflicht als auch der Wohnsitzstaat von dem oder der Künstler:in auf das Einkommen steuerlich zugreifen möchten), hat Deutschland mit fast allen Staaten weltweit bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. In diesen Verträgen klären Deutschland und der jeweils andere Staat folgende Fragen:

  • In welchem Land ist bei grenzüberschreitenden Verträgen die Quellensteuer abzuführen?
  • Inwiefern werden die in dem einen Staat gezahlten Steuern auf die in dem anderen Staat zu zahlenden Steuern angerechnet bzw.
  • unter welchen Umständen kann eine Freistellung von der Steuerpflicht erfolgen?


Teilweise sehen die Regelungen in den DBA günstigere Reglungen vor als der § 50a EStG. In diesen Fällen kann dann eine Befreiung von der Pflicht zur Abführung der Steuer nach dem DBA beantragt werden.

Eine Galerie in Deutschland zahlt Lizenzen an eine Künstlerin in Frankreich. Nach § 50a EStG hat die Galerie (Vergütungsschuldner) die Quellensteuer an das BZSt abzuführen. Das DBA zwischen Deutschland und Frankreich sieht jedoch vor, dass die Quellensteuer für Lizenzen nicht in Deutschland, sondern in Frankreich abzuführen ist. Wenn also ein DBA für die Vertragsparteien vorteilhafter ist, weil die Quellensteuer nicht in Deutschland abzuführen ist, kann eine Freistellung/Erstattung der Quellensteuer in Deutschland beim BZSt beantragt werden bzw. das Kontrollmeldeverfahren bzw. vereinfachte Verfahren durchgeführt werden.

Informationen zu Befreiungsgründen sind hier zu finden:

Quellensteuer bei Darbietungen

Quellensteuer bei Lizenzen

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Steuerabzugsverfahren

Steuerabzugsverfahren bei Darbietung und Lizenzen im Sinne von § 50a Abs. 1 EstG

Achtung: die Anmeldung der Quellensteuer ist seit Herbst 2023 nicht mehr über ElsterOnline möglich, sondern nur noch über das BZStOnline-Portal (BOP). Für die Nutzung des BOP können dann bestehende Elster-Zertifikat weiterhin verwenden werden. Für die Übermittlung der Steueranmeldung im BOP muss der bekannten Steuernummer für das Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG bis auf weiteres ein „A“ vorangestellt werden (Beispiel: A1162xxXXXXX). Weitere Informationg gibt es auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern, hier geht es zum BZStOnline-Portal (BOP).
Ende Februar 2024 wird das BZSt ein neues IT-Fachverfahren für den Steuerabzug nach § 50a EStG einführen und das bisherige Verfahren vollständig abschalten. Dafür werden neue Steuernummern vergeben (Informationen des BZSt). 

Die Besteuerung der Einkünfte des Künstlers oder der Künstlerin aus Darbietung oder Lizenzen bei Auslandsbezug erfolgt in einem besonderen Verfahren, dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a EstG. In diesem Verfahren sind die zumeist inländischen Schuldner:innen der Vergütungen (in diesem Falle meistens die Veranstalter:innen) dazu verpflichtet, von ihren Zahlungen an die ausländischen Vergütungsgläubiger:innen (die Künstler:innen) Steuern einzubehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern (nachfolgend BZSt) abzuführen. Für die ordnungsgemäße Abführung gilt es verschiedene Verfahrensschritte zu beachten: die Veranstalter:innen, also Vergütungsschuldner:innen, müssen die Steuer quartalsweise elektronisch anmelden und sodann die berechneten Steuern an das BZSt zahlen. Die einzelnen Schritte können auf den ersten Blick etwas kompliziert wirken. Der Leitfaden dient dazu, durch jeden einzelnen Schritt im Detail zu führen.

Milderungsregelung: Bei der Milderungsregel (Honorare für Darbietungen bis zu 250,00 Euro (näheres dazu findest du hier: Quellensteuer bei Darbietungen) muss zwar am Ende keine Quellensteuer abgeführt werden, sie muss aber trotzdem als sog. Nullmeldung angemeldet werden. Es gilt also dasselbe Prozedere wie für die normale Abführung, außer dass der „Abführungsbetrag“ hier 0 ist. Bezüglich der Milderungsregel gilt also dieser Leitfaden gleichermaßen. 


Steuernummer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen

Sofern du festgestellt hast, dass eine an eine:n Künstler:in gezahlte Vergütung dem Steuerabzug gem. § 50a EstG unterfällt und daher die Steuer dem BZSt gemeldet werden muss, beantrage beim BZSt eine Steuernummer.

Die Steuernummer im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens ist eine „spezielle“ Steuernummer, die nicht beim Finanzamt, sondern beim BZSt beantragt wird. Diese Steuernummer hat nichts mit der Steuernummer zu tun, die bei der Einkommenssteuererklärung abgegeben wird und ist für diese Erklärung auch nicht geeignet.

Wenn du in Deutschland wohnst und z. B. eine Einkommensteuererklärung abgeben möchtest, ist nicht das BZSt, sondern dein Finanzamt zuständig. Wende dich in diesen Fällen zur Erteilung einer Steuernummer bitte an das für dich zuständige Finanzamt.

 

Sofern du noch keine Steuernummer vom BZSt (nicht Finanzamt) hast, erfolgt die Beantragung durch Zusendung des Antrags Antrag Steuernummer BZSt an die auf dem Antrag angegebene Adresse (Bundeszentralamt für Steuern; Referat II 9 – Abzugsteuer; 53221 Bonn).

Das BZSt prüft die Daten auf Vollständigkeit und Berechtigung zur Antragstellung.

Ist beides der Fall, sendet das BZSt dir die generierte BZSt- Nummer per Brief.


Steuern anmelden

Sobald du die beantragte Steuernummer vom BZSt erhalten hast, ist die Steuer beim BZSt anzumelden. Die Steueranmeldungen im Steuerabzugsverfahren sind grundsätzlich elektronisch (das heißt unter Nutzung des zur Verfügung gestellten Portals (siehe nächster Punkt)) unter Angabe der erteilten Steuernummer an das BZSt zu übermitteln.


Registrierung (auf BOP)

Hierzu steht dir das BZStOnline-Portal (BOP) unter: https://www.elster.de/bportal/start zur Verfügung.

Den Zugang zu diesem Portal kannst du nach einer einmal durchzuführenden Registrierung erlangen, wodurch du ein besonderes Zertifikat (BOP-Zertifikat) erhälst, welches deiner Authentifizierung dient. Eine neue Registrierung ist jedoch nur dann erforderlich, wenn du nicht bereits ein entsprechendes Zertifikat besitzt. In Betracht kommen hier:

  • das ElsterOnline-Portal-Zertifikat (dies wird auch für die Einkommensteuer genutzt, sodass einige bereits ein Zertifikat besitzen) oder
  • das BZStOnline-Portal-Zertifikat (aus anderen Meldeverfahren im Rahmen des Steuerabzugs).


Solltest du über ein solches BOP-Zertifikat oder EOP-Zertifikat noch nicht verfügen, ist für eine elektronische Abgabe der Anmeldungen zur Quellensteuer eine Neuregistrierung im BZStOnline-Portal notwendig.

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Neuregistrierung für die Erteilung eines BOP-Zertifikats.

Du musst die Registrierung auf dem Online Portal schriftlich beantragen. Das dafür notwendige Formular findest du hier: Antrag Registrierung BZSt-Online- Portal

Sofern du die Steuernummer vom BZSt schon erhalten hast, gebe diese oben links auf dem Dokument ein. Wartest du noch auf die Nummer vom BZSt, trage dort einfach „neu“ ein. Der Antrag muss sodann schriftlich – also per Brief – an das BZSt geschickt werden.

Du kannst den Antrag für die Registrierung auf dem Online-Portal bereits stellen, auch wenn die Steuernummer vom BZSt noch nicht vorliegt. Daher empfiehlt es sich den Antrag auf Erteilung einer Steuernummer und den Antrag für die Registrierung auf dem Online-Portal parallel zu stellen. Du musst die Verfahren also nicht hintereinanderschalten und kannst dadurch Zeit sparen.

Nach Einsendung des Antrags schickt dir das BZSt Ihre BOP Registrierungsnummer per Brief sowie eine E-Mail (Achtung: SPAM-Schutz) mit einem Zulasssungscode, dem sog. „BZSt-Geheimnis“.

Sobald du die BOP Registrierungsnummer und das sog. „BZSt-Geheimnis“ erhalten hast, kann der Registrierungsvorgang beginnen. Zu Beginn öffne die Internetseite des Portals:
https://www.elster.de/bportal/registrierung-auswahl

Schritt 1: Angabe der persönlichen Daten, BOP Registrierungsnummer und Zulassungscode („BZSt-Geheimnis“):
Du kannst auf der BOP Seite nun deine persönlichen Daten, BZSt-Nummer und den Zulassungscode („BZSt-Geheimnis“) eingeben. Danach bekommst du eine E-Mail, deren Erhalt du durch Anklicken eines Links bestätigen musst (Achtung: SPAM-Schutz). Danach erhälst du (noch einmal) getrennt per Brief deine BOP Zugangsdaten und per E-Mail Ihre BOP AktivierungsID.

Schritt 2: Aktivierung und Zertifikat erzeugen:
In Schritt 2 aktivierst du mit den unter Schritt 1 genannten Daten deinen Zugang und erzeugst damit ein vorläufiges Zertifikat.

Schritt 3: Erstmaliges „login“:
In Schritt 3 loggst du dich mit deinem vorläufigen Zertifikat ein, um die Registrierung abzuschließen. Anschließend erhälst du dein endgültiges Zertifikat (Pfx-Zertifikat) für Zugang und Signatur. Dieses Pfx-Zertifikat wird auf deinem PC als nunmehr Autorisiertes gespeichert.

Der Registrierungsprozess muss innerhalb von 150 Tagen abgeschlossen werden, da sonst das vorläufige Zertifikat aus Sicherheitsgründen seine Gültigkeit verliert!


Anmeldedaten eintragen und übermitteln

Nach der erfolgreichen Registrierung kannst du dich nunmehr mit deinem Zertifikat beim BZStOnline-Portal einloggen und bekommst über den Pfad 'Privater Bereich/Formulare/Sonstige Formulare/Abzugsteuer' eine Eingabemaske angezeigt, in die du die Anmeldedaten (insbesondere die erteilte Steuernummer des BZSt) eintragen kannst.
 

Die einzelnen Schritte findest du unter folgender Checkliste auch nochmal zusammengefasst:Checkliste Registrierungsprozess BOP
Du kannst dir auch die Video-Anleitung "Die Registrierung im BOP" ansehen.


Steuern abführen

Nur wenn die Steuer bereits ordnungsgemäß angemeldet wurde (s. oben), kann sie auch ordnungsgemäß abgeführt werden.

Bis wann muss ich abführen?
Der oder die Schuldner:in der Vergütung hat grundsätzlich die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene (also angefallene) Steuer von Vergütungen i. S. d. § 50a Abs. 1 EstG unter Angabe des Verwendungszwecks (Steuernummer und Angabe des Quartals) jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.

Die Steuer fällt zu dem Zeitpunkt an, in dem die Vergütung i. S. d. § 50a Abs. 1 EstG dem oder der Gläubiger:in (bspw. dem oder der Künstler:in) zufließt.

Ein Künstler tritt am 28.12.2020 in Deutschland auf. Er erhält vom Veranstalter für seinen Auftritt am 04.01.2021 ein Honorar.

Die Steuer entsteht gemäß § 50a Abs. 5 S. 1 EStG am 04.01.2021. Der Veranstalter hat als Vergütungsschuldner den Steuerabzug vom Honorar (= Einkünfte nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG) bis zum 10.04.2021 beim BZSt anzumelden und an dieses abzuführen.

Wie muss ich abführen?
Die Abführung erfolgt durch Überweisung oder im Rahmen des SEPA Lastschriftverfahrens an das BZSt. Die Bankverbindung des BZSt wird dir mit der Erteilung der Steuernummer zusammen zugeschickt. Verwendungszweck ist die dir erteilte Steuernummer sowie die Bezeichnung des jeweiligen Quartals (damit der Betrag richtig zugeordnet werden kann).

Achtung: Die Steuer wird dann zur Abführung fällig, sobald die Anmeldung an das BZSt übermittelt wurde. Du solltest daher sicherstellen, dass die fällige Steuer auch direkt nach der Anmeldung an das BZSt überwiesen wird.

Es empfiehlt sich daher, sofern die Steuer mehrmals abgeführt werden muss, das SEPA Lastschriftverfahren zu nutzen – damit die Beträge pünktlich abgebucht werden und keine Verzugsbußen anfallen. Das Formular für das SEPA Lastschriftmandat (bitte im Original einschicken) findest du hier: SEPA Lastschriftmandat.

Sofern du nicht am SEPA Lastschriftverfahren teilnimmst, erfolgt die Abführung schlicht durch Überweisung des Steuerbetrages an das BZSt. Teilweise müssen die Steuern aus zuwendungsrechtlichen Gründen (Ende des Verwendungszeitraumes) vom Konto, bevor der Registrierungsprozess abgeschlossen ist. Einige behelfen sich dadurch, dass sie das Geld einfach auf das Konto des BZSt überweisen, den Namen von dem oder der Vergütungsschuldner:in auf dem Betreff vermerken sowie den Zusatz „neu“ ebenfalls auf dem Betreff vermerken.

Wieviel muss ich abführen? / Berechnung
Nähere Informationen zur Höhe der abzuführenden Quellensteuer findest du für Darbietung hier (Quellensteuer bei Darbietungen) und für Lizenzen hier (Quellensteuer bei Lizenzen), sowie auf der Seite des BZSt: Höhe Steuerabzug

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Steuerbescheinigung

Der oder die Vergütungsschuldner:in ist verpflichtet, dem oder der beschränkt steuerpflichtigen Künstler:in eine Bescheinigung über die einbehaltene und abgeführte Steuer nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, wenn der oder die Künstler:in eine solche verlangt (§ 50a Abs. 5 Satz 6 EStG).

Der Hintergrund ist, dass die Künstler:innen sich im Rahmen ihrer Steuererklärung – nachdem die Quellensteuer in Deutschland abgeführt wurde – ggf. von der Besteuerung im Wohnsitzstaat freistellen (Freistellungsmethode) oder die in Deutschland gezahlten Steuern anrechnen (Anrechnungsmethode) lassen können. Ob und mittels welcher Methode die gezahlte Steuer berücksichtigt wird, hängt vom jeweiligen DBA ab (meist in Artikel 22 des DBA unter dem Stichpunkt „Vermeidung der Doppelbesteuerung“ geregelt) sowie von den Vorschriften des Wohnsitzstaats. Jedenfalls sollte der oder die Vergütungsschuldner:in den Künstlern oder Künstlerinnen hierfür eine Bescheinigung über die einbehaltene Steuer ausstellen, damit diese im Wohnsitzstaat – sofern möglich – berücksichtigt werden kann.

Eine Bestätigung der Angaben in der Steuerbescheinigung durch das BZSt oder andere Finanzbehörden ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird vom BZSt auch nicht vorgenommen. Sofern der oder die Künstler:in eine Bescheinigung verlangt, füllt der oder die Vergütungsschuldner:in diese ohne Mitwirkung des BZSt einfach aus.

Die Steuerbescheinigung findest du hier: Steuerbescheinigung.

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