Eine berufliche Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn ein:e Arbeitnehmer:in bzw. ein:e Selbstständige:r vorübergehend außerhalb der eigenen Wohnung und an keiner ihrer oder seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird.
Quelle: Richtlinie R 9.4 Abs. 2 zu § 9 EStG, redaktionell bearbeitet