Begriff des europäischen Sozialrechts. Von einer Entsendung spricht man, wenn ein:e Arbeitnehmer:in in einem EU-Mitgliedstaat angestellt ist und zum Arbeiten vorübergehend in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsendet wird. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten dann weiterhin die Rechtsvorschriften des Heimatlandes. Selbstständig tätige EU-Bürger:innen können sich „selbst entsenden“. Das Prinzip der Entsendung gilt für Tätigkeiten von EU-Bürgern und EU-Bürgerinnen im EU-Ausland bis zu 24 Monate (Verordnung (EG) Nr. 883/04 und Verordnung (EG) Nr. 987/09).