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Veranstalterhaftpflicht

Wenn es darum geht, den Versicherungsschutz von Veranstaltungen auszugestalten, sollte besonders darauf geachtet werden, bei wem die Verantwortlichkeit innerhalb des Vertragswerkes mit dem Veranstaltungsort liegt. Dies gilt für Veranstaltungen im Inland wie auch im Ausland. Die Haftpflicht liegt in der Regel bei dem oder der Veranstalter:in. Wenn eine Person einen Veranstaltungsort mietet, wird ihr meist die Pflicht zur Versicherung der Veranstaltung übertragen. Die Versicherungen müssen in den AGBs aufgelistet sein. Nur Schäden, die durch schadhafte Einrichtungsgegenstände entstehen (wenn sich zum Beispiel eine Lampe löst und einen Personenschaden verursacht), fallen unter die Haftpflicht von dem oder der Vermieter:in.

Schadhafte Kabel am Veranstaltungsort verursachen einen Brand. Einige Besucher sowie ein Teil der Einrichtung werden dabei verletzt bzw. geschädigt.

Hier haftet der oder die Vermieter:in für die verursachten Schäden, da sie durch den Versicherungsort entstanden sind. Wenn der Schaden allerdings durch eine fahrlässige Überlastung der Stromkreise durch den oder die Mieter:in entstanden ist, springt die Haftpflichtversicherung von dem oder der Mieter:in ein. 

Ein Zirkusensemble, deren Mitglieder alle freischaffend sind, hat an einem Theater einen Gastauftritt. Die Vorstellung beginnt im Foyer, wobei einer der Akrobaten seinen Reifen verliert und dadurch eine Zuschauerin verletzt, die daraufhin ins Krankenhaus muss. Die Schuld wird klar dem Akrobaten zugewiesen.

Verfügt das Ensemble über eine Veranstalterhaftpflichtversicherung, kommt diese nur dann für den Schaden auf, wenn mögliche Schäden durch die teilnehmenden Künstler:innen vorher in der Risikobeschreibung mit einkalkuliert worden sind. Sind solche Schäden nicht mit abgedeckt, würde – sofern vorhanden – die Berufshaftpflichtversicherung des Akrobaten greifen.

Tipps

  • Auf jeden Fall sollte vor Vertragsunterzeichnung geprüft werden, wer laut Vertrag die Veranstaltung versichert. Dies gilt für Veranstaltungen im Inland wie auch im Ausland, siehe Veranstalterrisiko - Wer ist "Veranstalter:in"?
  • Werden Spielstätten, Veranstaltungsorte und Objekte nur unregelmäßig angemietet, empfehlen sich kurzzeitige, veranstaltungsbezogene Versicherungen. Diese können auch für das Ausland abgeschlossen werden.
  • Die Versicherungsprämien richten sich in der Regel nach der Art der Veranstaltung (Anzahl der Besucher:innen, Anzahl der Tage etc.), die individuell vereinbart werden können. Wenn es sich um wiederkehrende Veranstaltungen handelt, ist es meistens günstiger, einen Jahresvertrag abzuschließen und nicht jede Veranstaltung einzeln abzusichern.
  • Finden Veranstaltungen im Ausland statt, müssen bei Antragstellung Schäden im Ausland unbedingt mit versichert werden.
  • Die Deckungssummen innerhalb Europas sollten 3 000 000 Euro nicht unterschreiten. Zu empfehlen ist jedoch eine Deckungssumme von mindestens 5 000 000 Euro, da der Preisunterschied zu kleineren Deckungssummen gering ist. In den USA und Kanada sollten die Deckungssummen möglichst hoch sein, da hier die Gerichte oft sehr hohe Schadensersatzansprüche festlegen. Die Versicherer bieten hier unterschiedliche Höchstdeckungssummen an, die pauschal bis zu 10 000 000 Euro gehen, individuell aber auch höher gestaltet werden. Aufgrund der Festlegung hoher Schadensersatzansprüche sind hier auch die Prämien sehr hoch und meist limitiert.

Was ist zu tun, wenn ein:e Veranstalter:in im Ausland keine Veranstalterhaftpflichtversicherung hat?

Ein Tanzensemble aus Deutschland wird für ein Gastspiel an vier Abenden nach Frankreich eingeladen. Der französische Veranstalter fordert von dem Ensemble den Nachweis für eine spezielle Technikversicherung für diese Aufführungen sowie eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 300 000 Euro, über die das Ensemble nicht verfügt. 

Das Ensemble kann dann die Versicherung selber abschließen. Es gibt kurzfristige Veranstaltungshaftpflichtversicherungen sowie Jahresversicherungen. In diesem Beispiel wäre eine tageweise Absicherung sicherlich sinnvoller.

Tipp

  • Man sollte auf jeden Fall vor der Gagenverhandlung auf die geforderten Versicherungen achten, um die Versicherungsbeiträge entsprechend in die Gage einzukalkulieren.

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NEMO: Standardleihvertrag