Arbeiten mit Kindern und Jugendlichen

Kinder und Jugendliche beschäftigen oder engagieren

Ob und in welchem Umfang Kinder und Jugendliche in Deutschland beschäftigt werden dürfen, regeln

Wer noch nicht 15 Jahre alt ist, gilt in Deutschland vor dem Gesetz als Kind. 15- bis 18-Jährige gelten als Jugendliche. Für Jugendliche, die vollzeitschulpflichtig sind, gelten die gleichen Regeln, wie für Kinder.

Kinder
Eine Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist in Deutschland verboten.
Ausnahmen – für Kinder ab 3 Jahren – gelten bspw. für:

  • kurzzeitige leichte, für Kinder geeignete Arbeiten außerhalb der Schulzeit mit Einverständnis der Eltern; in den Ferien dürfen Ferienjobs für max. 4 Wochen im Jahr angenommen werden oder
  • Beschäftigungen im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses oder Praktikums.
  • Außerdem dürfen Kinder bei öffentlichen Musik- oder Theateraufführungen oder anderen kulturellen Veranstaltungen, Werbeveranstaltungen, bei Aufnahmen für Hörfunk und Fernsehen oder bei Filmaufnahmen mitwirken – wenn VORAB eine Ausnahmegenehmigung erwirkt wurde.

Ausgeschlossen ist ein Mitwirken „in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen“.

Ausnahmegenehmigung für Veranstaltungen beantragen
Wenn Kinder für Auftritte oder Konzerte engagiert werden sollen, können Arbeitgeber:innen eine Ausnahmegenehmigung beim Gewerbeaufsichtsamt schriftlich beantragen, dies ist auch online möglich. Es fallen Verwaltungsgebühren an.
Eine Bewilligung erhält man in der Regel für maximal 30 Tage pro Kalenderjahr und Kind; Beschäftigungstage mehrerer Arbeitgeber werden addiert.

Nötige Unterlagen:

  • Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten,
  • ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 3 Monate),
  • Bescheinigung der Schule (falls Schulunterrichtszeiten betroffen sind).
  • Eine Stellungnahme vom Jugendamt kann mit dem Antrag eingereicht werden oder wird ggf. durch die antragsbearbeitende Behörde eingeholt.

Anträge sollten mindestens 10 Tage vor der Veranstaltung gestellt werden. Erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides darf ein Kind beschäftigt werden. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich. Ohne behördliche Bewilligung ist die Beschäftigung verboten und kann geahndet werden.

Über das Bundesportal kann man nach der zuständigen Stelle vor Ort suchen, bei der die Genehmigung zur Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen beantragt werden kann. 

Die Vergütung von Kindern ist rechtlich nicht geregelt.
 

Jugendliche
Jugendlichen müssen mindestens 15 Jahre alt sein, damit sie beschäftigt werden dürfen.
Sie dürfen max. 40 Stunden pro Woche arbeiten und max. 8 Stunden am Tag (mögliche Ausnahme: Montag bis Donnerstag 8,5 Stunden arbeiten und freitags dann entsprechend weniger).
Die Arbeitszeit darf zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Auch hier sind jedoch Ausnahmen möglich:

  • im Schaustellergewerbe sind Tätigkeiten bis 22 Uhr erlaubt,
  • bei einer gestaltenden Mitwirkung bei bestimmten Tätigkeiten im Kulturbereich können Jugendlichen bis 23 Uhr tätig sein.

Genehmigungen dafür sind beim Gewerbeaufsichtsamt einzuholen.
Genehmigungen für Einsätze an Abend werden möglicherweise nicht für Abende vor Berufsschultagen gewährt.

Jugendliche dürfen nicht an Samstagen und Sonntagen beschäftigt werden. Ausnahmen gelten u. a. für Musikaufführungen, Theatervorstellungen und andere Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen.
 

Informationen


Was ist der Fall, wenn ausländische Veranstalter mit ausländischen Kindern nach Deutschland kommen für eine Aufführung/Tour?
Die deutschen Vorschriften zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz gelten auch bei Arbeitnehmerentsendungen und -überlassungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten und aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland (Information auf zoll.de).
 

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen im Ausland

EU-Recht
Die EU hat Mindestanforderungen für den Schutz junger Arbeitnehmer:innen (unter 18 Jahren) und deren Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verabschiedet. Außerdem verbietet sie Kinderarbeit: Directive 94/33/EC on the Protection of Young People at Work

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Mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, Kinder und Jugendliche unterrichten

Kinder und Jugendliche werden in Deutschland besonders geschützt, u.a. durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG).

Schutz von Kindern und Jugendlichen
Das Bewusstsein für das Thema (sexualisierte) Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ist in den letzten Jahren gewachsen. Vereine und Organisationen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, haben Schutz- und Präventionskonzepte erarbeitet, die helfen sollen, das Kindeswohl zu gewährleisten. Diese Konzepte greifen oftmals bereits bei der Einstellung bzw. beim Engagement von Mitarbeitenden, auch bei befristeten Honorarverträgen und auch bei ehrenamtlich Tätigen.

Wenn eine Tätigkeit aufgenommen wird, die die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen einbezieht, ist es also nicht ungewöhnlich, wenn

  • im Vorstellungsgespräch die Haltung der Organisation/des Vereins zum Thema (sexualisierte) Gewalt gegen Kinder und Jugendliche mit den Bewerber:innen thematisiert wird,
  • von Bewerber:innen Referenzen angefragt werden,
  • ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis gefordert wird. Beschäftigte und auch neben- und ehrenamtlich Tätige müssen auf Nachfrage des Vereins/der Organisation für bestimmte Tätigkeiten ein solches Zeugnis vorlegen (und bei längerfristigen Tätigkeiten) auch in regelmäßigen Abständen wiedervorlegen.

Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen u.a. Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich tätig werden wollen. Es enthält Eintragungen, die in besonderer Weise für die Eignungsprüfung für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen von Bedeutung sind. Verlangt wird es von Personen, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder in einem ähnlichen Kontakt stehen und dies regelmäßig. Es kann für jede Person ab 14 Jahren erteilt werden.

Beantragung
Das erweiterte Führungszeugnis kann

Die Kosten für die Beantragung liegen etwa bei 13 Euro.

Verlangt ein Arbeit- oder Auftraggeber ein polizeiliches Führungszeugnis, ist für die Beantragung eine schriftliche Aufforderung des Arbeitgebers/des Vereins/etc. notwendig, die mit dem Antrag vorgelegt werden muss.

Europäisches Führungszeugnis
Ausländische Personen, die in Deutschland ein polizeiliches Führungszeugnis beantragen, erhalten möglicherweise ein europäisches Führungszeugnis.

  • Wer die deutsche Staatsbürgerschaft UND die eines EU-/EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreiches oder Nordirlands hat, erhält ein Europäisches Führungszeugnis.
  • Wer nicht die deutsche Staatsbürgerschaft hat, sondern die eines EU-/EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreiches oder Nordirlands, erhält ein Europäisches Führungszeugnis.
  • Wer nicht die deutsche Staatsbürgerschaft hat, sondern die eines Staates außerhalb der EU/der EWR (außer Vereinigtes Königsreich und Nordirland), erhält bei Beantragung in Deutschland ein Führungszeugnis mit Informationen ausschließlich aus dem deutschen Strafregister.

Das Europäische Führungszeugnis enthält zusätzlich zu den Informationen aus Deutschland Informationen aus dem Strafregister des Staates der Staatsangehörigkeit.
Bei der Beantragung in Deutschland über das Bundesamt für Justiz oder das Einwohnermeldeamt wird der Herkunftsstaat um Mitteilung des inländischen Registerinhalts gebeten, dafür haben die Staaten eine Frist von 20 Arbeitstagen (vier Wochen) Zeit. Die Dauer ist bei Aufnahme einer Tätigkeit zu bedenken.

Informationen aus den EU-Staaten können sehr unterschiedlich ausfallen, ggf. müssen im Einzelfall Erkundigungen eingeholt werden, inwiefern ein Führungszeugnis aus dem Ausland den Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in Deutschland entspricht.
Das kann ebenso gelten, wenn ein Führungszeugnis aus einem nicht-EU-Staat vorgelegt wird, das eine Person bei der Aufnahme einer Tätigkeit in Deutschland mitbringt.

Entspricht das Führungszeugnis nicht den Anforderungen oder ist es nicht möglich, ein Dokument entsprechend dem erweiterten Führungszeugnis aus Deutschland zu erhalten, wird Arbeit-/Auftraggeber empfohlen, sich einen persönlichen Eindruck von der Person im Umgang mit Kindern und Jugendlichen zu verschaffen.
Arbeit-/Auftraggeber können von der Person außerdem eine Selbstauskunftserklärung verlangen.

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