Gegenstände temporär ins Ausland bringen

Du möchtest Kunstwerke oder Berufsausrüstung und Bühnenequipment von Deutschland aus temporär in ein Land außerhalb des EU-Zollgebiets bringen oder umgekehrt?

Sämtliche Transporte über die Grenzen des EU-Zollgebiets hinweg sind an Zollvorschriften gebunden, d. h. dass du Berufsausrüstung und Kunstwerke durch die Zollstellen abgefertigt lassen musst. Bringst du Gegenstände vorübergehend in ein Land außerhalb des EU-Zollgebietes oder in das EU-Zollgebiet hinein, können sie für eine temporäre Einfuhr im Bestimmungsland angemeldet werden.
Anders als bei einer definitiven Einfuhr wird durch die Anmeldung einer temporären Einfuhr die Zahlung von Einfuhrabgaben weitestgehend ausgeschlossen. Die temporäre Einfuhr erfolgt dabei immer nach den nationalen Vorschriften des Bestimmungslandes.

Auf dem Weg von Deutschland ins Ausland und zurück – oder umgekehrt: vom Ausland nach Deutschland und zurück – werden mehrere Zollstellen passiert. Bei jeder Stelle ist eine Abfertigung der Gegenstände notwendig:

auf dem Hinweg

  • die des Herkunftslandes = hier ist die temporäre Ausfuhr anzumelden,
  • die des Bestimmungslandes = hier ist die temporäre Einfuhr anzumelden,

auf dem Rückweg

  • die des Zolls des Bestimmungslandes = hier muss die Wiederausfuhr angemeldet werden,
  • die des Herkunftslandes = Anmeldung der Wiedereinfuhr.

Evtl. gibt es auch Transitländer mit eigenen Zollbestimmungen, bei denen Zollanmeldungen beachtet werden müssen.


Beauftragst du einen Dienstleister mit dem Transport und der Organisation der Zollformalitäten?

Beauftragst du eine Spedition bspw. für den Transport einer umfangreicheren Sendung von Berufsausrüstung und Bühnenequipment, übernimmt diese auch die Abwicklung der Zollformalitäten. Sie wird mit dir die Unterlagen durchgehen, die du vorbereiten bzw. beschaffen musst. Der Service von Speditionen ist zuverlässig, kann aber kostspielig sein. Es lohnt sich, Vergleichsangebote einzuholen.  
Für den Transport von Kunst gibt es spezialisierte Unternehmen. Nicht auf Kunsttransporte spezialisierte Unternehmen können Kunstwerke ebenso abwickeln; hier sollte ein besonderes Augenmerk auf die sichere Verpackung gelegt werden.

Eine Zollagentur übernimmt Zollanmeldungen für die Ein- und Ausfuhr, vorübergehende Ausfuhr etc. Agenturen in Deutschland haben häufig auch Niederlassungen im Ausland oder Partner vor Ort und können dadurch auch bei den Zollanmeldungen im Bestimmungsland unterstützen. Zollagenturen transportieren häufig nicht selbst, können aber Tipps bzgl. Transporteuren geben und ggf. vermitteln.

Paketdienstleister (wie DHL, Fedex etc.) bieten neben dem Versand auch die Zollabwicklung an, teilweise wird auch ein Carnet-A.T.A.-Service für die temporäre Verwendung angeboten. Häufig wird die Zollabwicklung aber als nicht sehr zuverlässig beschrieben. Es ist möglich, dass du eine Zollagentur mit den Zollanmeldungen beauftragst und dann die Unterlagen dem Paket beifügst. Das Prozedere kannst du dann mit der Zollagentur durchsprechen.
Auch bei Paketdienstleistern lohnt es sich, Vergleichsangebote einzuholen.
Hinweis: Der Versand von Kunstwerken ist bei manchen Unternehmen ausgeschlossen oder nur bis zu einem bestimmten Warenwert möglich.

>>> Hier finden sich weitere Informationen zur Beauftragung von Speditionen, Paketdienstleistern und Zollagenturen

Eigentransport
Transportierst du das Equipment oder die Kunstwerke selbst, musst du Zollanmeldungen und die Abwicklung an den Zollstellen selbst organisieren. Das ist zunächst einmal verhältnismäßig kostengünstiger, aber dafür mit einigem administrativen Aufwand verbunden. In den folgenden Abschnitten erläutern wir das Vorgehen für Eigentransporte.
 

Vorgehen bei eigenständigem Transport und vorübergehender Verwendung

Zwei mögliche Zollverfahren für die temporäre Verwendung von Kunstwerken oder Berufsausrüstung und Bühnenequipment beschreiben wir im Folgenden:

  • das Carnet A.T.A.-Verfahren,
  • das Verfahren der vorübergehenden Verwendung.

Beide Verfahren sind mit administrativem Aufwand verbunden, ebenso mit Kosten. Die Meinungen darüber, welches Verfahren praktikabler ist, gehen auseinander.

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Transport mit Carnet A.T.A.

Das Carnet A.T.A. ist ein internationales Zollpapier, das die vorübergehende Verwendung von Waren, wie z. B. Berufsausrüstung oder Kunstwerke, erleichtern kann. Es ist ein Begleitdokument, eine Art „Reisepass“, das eine schnellere Abfertigung der Gegenstände an den Grenzzollstellen ermöglicht. Besonders für Band bei Touren durch mehrere Länder kann es hilfreich sein. Die Zahlung von Einfuhrabgaben und die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen im Bestimmungsland/in den Bestimmungsländern, die bei temporären Einfuhren fällig werden können, fallen durch die Nutzung eines Carnet A.T.A.s weg. Bei der ausgebenden Stelle im eigenen Land ist ggf. eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen, was im Einzelfall geprüft wird.

Es gilt:

  • Die Länder, zwischen denen transportiert wird, müssen dem Carnet-Verfahren beigetreten sein. Für Deutschland ist das der Fall. Das Bestimmungs-/Herkunftsland muss ebenfalls Verfahrenspartner des Carnet A.T.A. sein, damit eine Abwicklung damit möglich ist (Länderliste).
  • Mit dem Carnet A.T.A. können in der Regel Messe- und Ausstellungsgegenstände, Warenmuster und Berufsausrüstung transportiert werden. Eine Auflistung der Warengruppen findet sich zur Orientierung hier. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Länder alle Warengruppen und Verwendungszwecke akzeptieren; nationale Sonderregelungen müssen bei der ausgebenden Stelle, in Deutschland bei der örtlichen IHK, erfragt werden.
  • Das Carnet A.T.A. kann von Organisationen und Privatpersonen beantragt werden.
  • Es ist in der Regel für ein Jahr gültig, innerhalb der Gültigkeitsfrist kann es für beliebig viele Transporte genutzt werden. Wenn absehbar ist, dass die Ware über die Gültigkeitsdauer hinaus im jeweiligen Land bleiben wird, wird ein Anschluss-Carnet benötigt, das beantragt werden muss.
  • Eine Änderung des Transportweges ist grundsätzlich möglich, auch können Gegenstände in Teilpartien zurückgebracht werden – vorausgesetzt es sind jeweils ausreichend Seiten für die Zollabfertigung im Carnet vorhanden.
  • Geht ein Carnet unterwegs verloren, muss ein Ersatz-Carnet beantragt werden.
  • Voraussetzung für die Nutzung ist, dass die Gegenstände nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in das Herkunftsland eingeführt werden.
  • Generell ist das Carnet vom Versender zu beantragen. Auch wenn du eine Spedition oder einen Paketdienstleister mit dem Transport beauftragst, ist dies der Fall.

Erkundige dich bei der ausgebenden Stelle im Herkunftsland, also an deinem Wohnort, danach

  • wie du das Carnet A.T.A. beantragen kannst,
  • welche Informationen benötigt werden,
  • ob es Ausfüllhilfen gibt,
  • wie hoch die Kosten dafür sein werden,
  • ob Sicherheitsleistungen hinterlegt werden müssen,
  • wie lange es gültig ist,
  • welche weiteren Schritte bis zur Vorlage des Dokuments an der Ausgangzollstelle (Zollstelle an der Grenze) in deinem Land ggf. notwendig, ob bspw. Formalitäten vorab zu regeln sind, um auf dem Rückweg die Wiedereinfuhr in dein Land zu organisieren,
  • welche weiteren Dokumente neben dem Carnet A.T.A. du benötigst,
  • wie das Prozedere auf der Reise ist,
  • was passiert, wenn bspw. Bühnenequipment beschädigt wurde und sich ein Rücktransport nicht lohnt oder wenn ein Kunstwerk ungeplant im Ausland verkauft wird. Das Carnet A.T.A. ist ausschließlich für die vorübergehende Einfuhr vorgesehen.

Beantragung des Carnet A.T.A. in Deutschland
Die ausgebende Institution des Dokuments ist in Deutschland die Industrie- und Handelskammer (IHK).
Bei vielen IHKs ist mittlerweile eine elektronische Beantragung möglich. Ist dies bei der örtlichen IHK  nicht möglich, musst du einen Antrag in Papierform stellen. Die IHKs halten auf ihren Webseiten umfangreiche Informationen zur Beantragung vor.

Für die elektronische Beantragung musst du dich im e-ata-System der zuständigen IHK registrieren. Nach Freigabe durch die IHK kann das Carnet elektronisch beantragt werden. Ist der Antrag vollständig, druckt die IHK das Carnet aus. Es kann dann abgeholt werden oder wird dir per Post zugestellt (Bearbeitungszeit in der Regel wenige Werktage).
> Die IHK Stuttgart stellt einen Step-by-step-Guide zur Carnet-Beantragung bereit: Handbuch Elektronische Antragstellung.

In das Carnet müssen alle Gegenstände mit Wertangabe eingetragen werden. Durch die detaillierte Beschreibung muss der eingetragene Gegenstand dem realen Gegenstand zuzuordnen sein.

Du willst das Carnet innerhalb der Gültigkeitsdauer von einem Jahr voraussichtlich mehr als einmal nutzen? Wenn mehrere Transporte mit in Teilen unterschiedlichen Gegenständen anstehen, können alle Gegenstände aufgelistet werden. Wird dann für eine bestimmte Reise weniger mitgenommen, als auf der Liste steht, kann der Grenzzoll dies bei der tatsächlichen Ausfuhr im Carnet vermerken.

Eine nachträgliche Ergänzung der Liste, wenn z. B. weitere Gegenstände eingetragen werden sollen, ist hingegen nur durch die IHK möglich.

  • Die Kosten sind von IHK zu IHK unterschiedlich. Mit etwa 100 Euro solltest du rechnen (Ausstellungsgebühr und Entgelt).
  • Zusätzlich fällt ein Versicherungsentgelt an, das vom Gesamtwert der Kunstwerke oder der Berufsausrüstung abhängt und gestaffelt ist (> Beispielberechnung IHK Stuttgart: bis 9.999,99 Euro = 46 Euro, bis 24.999,99 Euro = 79 Euro).
  • Die Euler Hermes Deutschland ist Rückbürge der IHK. Ihr ist vorbehalten, höheren Warenwerten ggf. eine Sicherheitshinterlegung zu verlangen – in Form einer (Bank)Bürgschaft, Kontoabtretung oder Hinterlegung auf einem Konto der IHK.

Das weitere Prozedere
Erkundige dich bei der ausgebenden Stelle im Herkunftsland, wie das weitere Prozedere vor der Reise ist.

In Deutschland sieht dieses vor, dass eine sogenannte Nämlichkeitssicherung durchgeführt werden muss. Dafür müssen die Gegenstände dem Zoll vorgeführt werden. Die Nämlichkeitssicherung kann an der Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze durchgeführt werden; dafür ist entsprechend Zeit einzuplanen. Praktikabler kann es sein, vorab ein Binnenzollamt am Wohnort (Ausfuhrzollstelle) aufzusuchen und Kunstwerke und Berufsausrüstung oder Equipment dort für die Nämlichkeitssicherung vorzulegen (Informationen auf zoll.de).
Als Nämlichkeitsnachweis dient das Auskunftsblatt INF 3 [MUSTER], ergänzt durch Fotos, die der Bescheinigung angehängt werden. Es bestätigt, dass die Eintragung im Carnet A.T.A. mit den realen Gegenständen übereinstimmen.

Bei umfangreicheren Transporten z. B. von Bühnenequipment ist ein kostenpflichtiger Vororttermin am Arbeitsplatz (bzw. am Standort der Gegenstände) möglich, um die temporäre Ausfuhr anzumelden und die Nämlichkeitssicherung durchführen zu lassen. Die sogenannte „Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes“ muss bei der zuständigen Zollstelle am Wohnort/Ort der Gegenstände beantragt werden. Es wird ein Termin vereinbart, die Kosten liegen bei ca. 65 Euro/halbe Stunde. Für diesen Vorlauf vor der Reise ist genügend Zeit einzuplanen! Bei der Beantragung und Terminvereinbarung bitte darauf hinweisen, dass auch eine Nämlichkeitssicherung vorgenommen werden soll.
Erst wenn die Ausfuhrzollstelle die die Nämlichkeit bestätigt hat, kann das Carnet A.T.A. an der Grenze der Ausgangszollstelle vorgelegt werden.

Auf der Reise
Nach Reiseantritt ist es wichtig, dass du das Carnet bei jedem Grenzübertritt von der Zollstelle abfertigen lässt. Du musst dich also an jeder Grenze an die Zollstelle wenden, auch wenn diese nicht danach fragt: zunächst an die Ausgangszollstelle im Herkunftsland (z. B. am Flughafen) bzw. an der EU-Außengrenze, wenn du die EU verlässt. Dann an den Zoll im Bestimmungsland bzw. an der EU-Außengrenze, wenn du Gegenstände in die EU hineinbringst.
Das gleiche gilt für den Rücktransport, hier muss die Wiedereinfuhr durch den Zoll bestätigt werden, auch damit eventuelle Reklamationen der ausländischen Zollverwaltung von der ausgebenden Stelle zurückgewiesen werden können. Liegen Transit-Länder auf dem Weg, sind auch hier Zollabfertigungen zu berücksichtigen.
Fehlt die Abfertigung einer Zollstelle, kann das Carnet-Verfahren nicht abgeschlossen werden, was zu Komplikationen führt.

Zurück zuhause
Nach der Wiederankunft an deinem Wohnort und spätestens mit Ablauf der Gültigkeit des Carnet A.T.A.s musst du es an die ausgebende Stelle zurückzugeben, in Deutschland an die IHK, die die  
Unterlagen bis zu einem Jahr nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt.

Hinweise

  • Nicht alle Grenzzollstellen fertigen Carnets ab. Auch sind die Zollstellen an den Grenzen nicht immer 24 Stunden besetzt. Eine telefonische Erkundigung oder Internetrecherche im Voraus ist empfehlenswert. Genügend Zeit für die Abfertigung solltest du auf deinem Weg ebenfalls einplanen.
  • Bei der Verpackung/Verstauung ist zu berücksichtigen, dass das Zollpersonal die Gegenstände ggf. ansehen will. Hier ist es hilfreich, Pakete mit Packlisten inkl. Fotos der Gegenstände zu versehen.
  • Der Zoll im Bestimmungsland legt eine Wiederausfuhrfrist für die Kunstwerke fest; diese ist unbedingt einzuhalten. Falls notwendig, kann eine Verlängerung beantragt werden.

Kann ein Gegenstand ungeplant im Ausland bleiben?
Grundsätzlich gilt: Das Carnet A.T.A. ist für die vorübergehende Verwendung von Waren vorgesehen.

Wenn du bspw. ein Kunstwerk ungeplant im Ausland verkaufst, musst du bei einem Carnet aus Deutschland das Verfahren mit der IHK klären. Soweit möglich, muss eine nachträgliche Ausfuhranmeldung beim deutschen Zoll gemacht werden, ebenso eine Einfuhranmeldung im Bestimmungsland. Es fallen dort dann Einfuhrabgaben an, also Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zoll – entsprechend der nationalen Vorschriften. Die korrekte Verzollung ist der IHK nachzuweisen.
Bei einem ungeplanten Verkauf kann es einfacher sein, die Arbeit zunächst wieder nach Deutschland zu bringen, um sie anschließend an den Kunden zu versenden.

Wenn bspw. Berufsausrüstung oder Bühnenequipment im Ausland beschädigt wurde und eine Rückführung nicht rentabel ist, kann diese vor Ort unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet werden. Die Vernichtung wird im Carnet vermerkt. Es entstehen dann keine nachträglichen Einfuhrabgaben. Erkundige dich bei der ausgebenden Stelle, wie das Vorgehen ist.


Informationen

Detaillierte Informationen, Merkblätter zu einzelnen Ländern und Beratung zu Fragen rund um das Carnet A.T.A. gibt es in Deutschland bei den örtlichen IHKs.
> Suche nach der örtlichen IHK Die ausgebenden Stellen in anderen Ländern helfen genauso mit Informationen weiter.

Wir empfehlen dir, in jedem Fall einen persönlichen Gesprächstermin mit der IHK bzw. der ausgebenden Stelle in deinem Land zu vereinbaren, um frühzeitig das Prozedere, die Kosten, Beschränkungen etc. genau durchzusprechen.

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Verfahren der vorübergehenden Verwendung

Beim Verfahren der vorübergehenden Verwendung sind Zollanmeldungen selbst vorzunehmen und die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung/Kaution im Bestimmungsland in Höhe der Einfuhrabgaben ist notwendig.
Die Zollanmeldungen sind aufwendig und können für dich, wenn du keine Erfahrungen mit Zollformalitäten hast, kompliziert sein. Es ist möglich, mit Zollagenturen oder Speditionen zusammenzuarbeiten, die die Anmeldungen vornehmen – was vieles vereinfacht.

Eine Anmeldung zur vorübergehenden Einfuhr in das Zollgebiet der EU ist möglich, wenn:

  • die Gegenstände nur temporär im Zollgebiet der EU bleiben und zur Wiederausfuhr bestimmt sind; die Regelfrist beträgt 24 Monate.
  • die Gegenstände während der Verwendung nicht verändert werden.

Ausstellungs- und Messewaren, Berufsausrüstung etc. können dadurch von Einfuhrabgaben befreit werden,
Die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung/Kaution in Höhe der Einfuhrabgaben ist in den meisten Fällen notwendig.


Vor der Reise

Pro-forma-Rechnung und hilfreiche Dokumente
Du benötigst eine Pro-forma-Rechnung mit den folgenden Vermerken:
> Zur vorübergehenden Verwendung/Einfuhr für die Ausstellung/die Messe/das Festival … // Temporary importation for fair/exhibition/festival …
> Kein Handelswert – nur für Zollzwecke // No commercial value – only for customs purposes.
Auf der Pro-forma-Rechnung müssen die einzelnen Gegenstände aufgelistet werden inkl. Mengen- und Wertangaben, so dass es möglich ist, die beschriebenen Gegenstände den realen Gegenständen zuzuordnen.

Einladungsschreiben der ausländischen Organisation, Ankündigung der Veranstaltung (in englischer Übersetzung) etc. können hilfreich sein, um den Verwendungszweck zu dokumentieren.

Anmeldung der vorübergehenden Ausfuhr
Erkundige dich z. B. beim Zoll an deinem Wohnsitz (im Herkunftsland),

  • ob du Kunstwerke oder Berufsausrüstung und Bühnenequipment zur temporären Ausfuhr anmelden musst, wie du das machen kannst und welche Dokumente du benötigst,
  • ob Formalitäten vor der Reise zu regeln sind, um auf dem Rückweg die Wiedereinfuhr in dein Land zu organisieren.

Wenn die Gegenstände vor der Reise zur vorübergehenden Ausfuhr angemeldet werden müssen und due Hilfe benötigst, kannst du einen Zollagenten hinzuziehen.

Transportierst du von Deutschland aus ins Ausland, müssen die Gegenstände zur vorübergehenden Ausfuhr aus der EU angemeldet werden.
Liegt der Wert insgesamt bei bis zu 1.000 Euro/netto, genügt eine mündliche Anmeldung an der Ausgangszollstelle, d. h. beim Grenzzoll im Terminal am Flughafen/Hafen oder bei Fahrten mit PKW/LKW an der Zollstelle an der EU-Außengrenze.

Bei einem Gesamtwert von mehr als 1.000 Euro ist die vorübergehende Ausfuhr vorab elektronisch anzumelden:

  • Bei einem Warenwerte bis zu 3.000 Euro werden die Gegenstände an der Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze angemeldet (einstufiges Verfahren).
  • Bei einem Wert über 3.000 Euro müssen sie beim Zoll am Wohnort/Ort der Gegenstände (Werkstatt, Atelier etc.), der Ausfuhrzollstelle, vorab angemeldet und zusätzlich beim Verlassen der EU an der Ausgangszollstelle gemeldet werden (zweistufiges Verfahren).

Du kannst die elektronische Zollanmeldung beim einstufigen Verfahren selbst über das Internet vornehmen, über das Portal Internetausfuhranmeldung Plus – für Nutzer:innen ohne Zollerfahrung kann dies allerdings kompliziert sein. Es ist möglich, eine Spedition oder Zollagentur mit der Zollanmeldung zu beauftragen. Speditionen und Zollagenturen sind auch an der Grenze ansässig – ein einstufiges Verfahren kann ggf. auch direkt an der Grenze veranlasst werden.

Um bei der späteren Wiedereinfuhr in die EU bzw. nach Deutschland Einfuhrabgaben zu vermeiden, ist es wichtig, vor der Reise die sogenannte Nämlichkeitssicherung durchführen zu lassen. Dafür müssen die Gegenstände dem Zoll vorgeführt werden. Die Nämlichkeitssicherung kann an der Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze durchgeführt werden. Praktikabler ist es in vielen Fällen jedoch, vorab ein Binnenzollamt am Wohnort aufzusuchen und Kunstwerke und Berufsausrüstung oder Equipment dort für die Nämlichkeitssicherung vorzulegen (Informationen auf zoll.de).
Als Nämlichkeitsnachweis dient das Auskunftsblatt INF 3 [MUSTER], ergänzt durch Fotos, die der Bescheinigung angehängt werden.

Bei umfangreicheren Transporten z. B. von Bühnenequipment ist ein kostenpflichtiger Vororttermin am Arbeitsplatz (bzw. am Standort der Gegenstände) möglich, um die temporäre Ausfuhr anzumelden und die Nämlichkeitssicherung durchführen zu lassen. Die sogenannte „Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes“ muss bei der zuständigen Zollstelle am Wohnort/Ort der Gegenstände beantragt werden. Es wird ein Termin vereinbart, die Kosten liegen bei ca. 65 Euro/halbe Stunde.
Für diesen Vorlauf vor der Reise ist genügend Zeit einzuplanen! Bei der Beantragung und Terminvereinbarung bitte darauf hinweisen, dass auch eine Nämlichkeitssicherung vorgenommen werden soll.

Informationen über das Bestimmungsland einholen
Du musst dich über die nationalen Regelungen für eine temporäre Einfuhr in das Bestimmungsland informieren. Erkundige dich vorab, ob eine Zollanmeldung direkt an der Grenze – evtl. durch Zollspeditionen – möglich ist oder ob diese vorab vorgenommen werden muss und mit welchen Kosten dies verbunden ist.
Wenn du mit einer Spedition oder einer Zollagentur zusammenarbeitest, hat diese möglicherweise eine Niederlassung oder einen Partner/Agenten im Bestimmungsland und kann dich bei der Anmeldung der temporären Einfuhr unterstützen. 

Die vorübergehende Einfuhr ist möglicherweise mit Hinterlegung einer Sicherheitsleistung/Kaution in der Landeswährung beim Grenzzoll verbunden. Die Kaution entspricht in der Regel der Höhe der Einfuhrabgaben, d.h. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, und wird auf Grundlage der Wertangabe in der Pro-forma-Rechnung berechnet.

Informationen zu den Bestimmungsländern können eingeholt werden bei

  • den Zollbehörden im Bestimmungsland. Kooperationspartner oder der Empfänger eines Kunstwerkes vor Ort können dabei evtl. behilflich sein.
  • der Deutschen Auslandshandelskammer (AHK) im Bestimmungsland: Webseite der Deutschen Auslandshandelskammern oder auch bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) am eigenen Wohnort. AHKs/IHKs bieten komplexe Beratungen für Mitglieder an, Erstberatungen oder generelle Informationen zu bspw. Einfuhrbestimmungen können aber auch nicht-Mitglieder in Anspruch nehmen. 

Internet-Recherche zu den Einfuhrabgaben, auf deren Grundlage die Kaution berechnet wird:

  • Du kannst die Informationsseiten der deutschen Außenwirtschaftsagentur GTAI besuchen. Hier findet sich zu vielen Ländern ein sogenanntes „Zoll und Einfuhr kompakt“ Infosheet (Land auswählen und dann unter dem Reiter “Zoll” suchen). Es muss evtl. ein Account angelegt werden, was kostenlos machbar ist.
  • Eine Übersicht der zu erwartenden Einfuhrabgaben bietet der elektronische Zolltarif (EZT) der deutschen Zollverwaltung EZT-Online. Hier kannst du unter „Ausfuhr“ entweder nach der Warenbeschreibung suchen (unter „Einreihung“ > „Stichwortverzeichnis“) oder, sofern bekannt, direkt nach der Zolltarifnummer der Waren. Neben den Abgabensätzen wird auch über evtl. geltende Verbote und Beschränkungen informiert.
  • Das Webportal Access2Markets der Europäischen Kommission ist auch für Künstler:innen und Veranstalter:innen ein Tool, um Informationen über Zollabgaben, Einfuhrumsatzsteuer und weitere Abgaben sowie deren rechtliche Hintergründe zu erhalten. Die Informationen sind nicht rechtsverbindlich.

Bezüglich Informationen zu Erfordernisse gegenüber dem deutschen Zoll bei Anmeldung einer temporären Einfuhr nach Deutschland können evtl. Kooperationspartner in Deutschland behilflich sein.
Das Customs Information Centre des deutschen Zolls beantwortet Fragen u. a. auch per E-Mail: enquiries.english@zoll.de – Webseite


Während der Reise

Vorübergehende Ausfuhr
Entweder hast du die Anmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr bereits vor der Reise vorgenommen, dann werden an der Ausgangszollstelle an der Grenze die Dokumente der vorübergehenden Ausfuhranmeldung, die Pro-forma-Rechnung etc. vorgelegt.
Noch nicht angemeldete Gegenstände werden beim Grenzzoll angemeldet – bei vorübergehenden Ausfuhren aus dem Zollgebiet der EU ist dies bis zu einem Warenwert von 1.000 Euro möglich.
Kunstwerke, Berufsausrüstung, Bühnenequipment werden dann für die vorübergehende Ausfuhr abgefertigt.

Vorübergehende Einfuhr ins Bestimmungsland
Zur Einfuhr ins Bestimmungsland musst du die Gegenstände zur vorübergehenden Einfuhr entsprechend der nationalen Vorschriften anmelden. Dies hast du vielleicht bereits vorab veranlasst, dann werden die Dokumente und Gegenstände vorgelegt und abgefertigt.
Bei einer vorübergehenden Einfuhr in das Zollgebiet der EU und bei einem Warenwert bis zu 3.000 Euro kann die Anmeldung an der Grenze erfolgen, z.B. über eine dort ansässige Spedition/Zollagentur.

Wenn im Bestimmungsland eine Sicherheitsleistung/Kaution zu hinterlegen ist, wird diese beim Grenzzoll gezahlt, per Kredit- oder EC-Karte oder in bar (meist bis zu 2.500 Euro möglich).

Einfuhren in das Zollgebiet der EU werden i.d.R. beim EU Grenzzollamt d.h. an der EU-Außengrenze angemeldet. Die Weiterfahrt zum Bestimmungsort in Deutschland ist dann problemlos möglich, da die Grenzzollstelle die Abfertigung zur Einfuhr dokumentiert und ein „Abgabenbescheid“ erstellt wird.

Transitländer
Passierst du auf deinem Weg weitere Länder (Transitländer), sind auch hier möglicherweise Zollanmeldungen erforderlich.

Wiederausfuhr aus dem Bestimmungsland
Bei der Wiederausfuhr meldest du die Gegenstände zur Wiederausfuhr an und legst die Gegenstände und die Einfuhrzollpapier der Zollstelle an der Grenze vor und lässt dir die Wiederausfuhr bestätigen.
Bei Wiederausfuhren aus dem Zollgebiet der EU ist bei einem Warenwert bis 3.000 Euro eine Anmeldung an der Grenze möglich. Gegenstände mit einem Wert ab 3.000 müssen vorab bei einem Zollamt zur Wiederausfuhr angemeldet werden.
Beim Grenzzoll stellst du einen Antrag auf Erstattung der hinterlegten Kaution, die in den meisten Ländern, auch in Deutschland, per Überweisung erstattet wird.
Die Wiederausfuhr muss nicht zwangsläufig bei der gleichen Zollstelle geschehen, an der die Einfuhr abgewickelt wurde.

Wiedereinfuhr in das Herkunftsland
Bei der Eingangszollstelle an der Grenze legst du die Ausfuhrdokumente vor, ebenso das Auskunftsblatt INF 3 als Nämlichkeitsnachweis, wenn du in Deutschland eine Nämlichkeitssicherung veranlasst hast, und meldest die Gegenstände zur Wiedereinfuhr an.
Wichtig: Bei einer Wiedereinfuhr von Gegenstände nach Deutschland bzw. in das EU-Zollgebiet müssen diese unverändert sein. Die Wiedereinfuhr muss innerhalb von drei Jahren erfolgen.

Ungeplanter Verkauf
Bleibt – bspw. bei einem ungeplanten Verkauf – ein Kunstwerk im Bestimmungsland, muss dieses im Bestimmungsland nachträglich zur Einfuhr angemeldet werden. Es sind dann Einfuhrabgaben zu entrichten. Zum Vorgehen sind Erkundigungen beim ausländischen Zoll einzuholen.
Aus dem Nämlichkeitsnachweis INF 3 kann ein Gegenstand rausgestrichen werden mit dem Hinweis auf einen Verkauf.

Hinweise

  • Nicht alle Grenzzollstellen fertigen Waren ab. Auch sind die Zollstellen nicht immer 24 Stunden besetzt. Eine telefonische Erkundigung oder Internetrecherche im Voraus ist empfehlenswert. Genügend Zeit für die Abfertigung solltest du auf deinem Weg ebenfalls einplanen.
  • Bei der Verpackung/Verstauung ist zu berücksichtigen, dass das Zollpersonal an den Grenzen die Gegenstände ggf. ansehen will. Hier ist es hilfreich, Pakete mit Packlisten inkl. Fotos der Gegenstände zu versehen.
  • Der ausländische Zoll legt eine Wiederausfuhrfrist für die Gegenstände fest; diese ist unbedingt einzuhalten. Falls notwendig, kann in vielen Ländern eine Verlängerung beantragt werden.

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Was du darüber hinaus berücksichtigen solltest

Künstler:innen und Kulturakteure in der EU, die Kunstwerke im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit aus dem Zollgebiet der EU vorübergehend ausführen oder vorübergehend einfuhren und dafür Zollanmeldungen vornehmen, benötigen eine EORI-Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification number/ Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) für die Kommunikation mit den Zollbehörden. Auch für die Nutzung eines Carnet A.T.A. ist eine EORI-Nummer notwendig.
In Deutschland wird die Nummer kostenfrei von der Generalzolldirektion vergeben und innerhalb weniger Tage zur Verfügung gestellt.
 

Du solltest klären, ob ggf. eine besondere Ausfuhrgenehmigung notwendig ist, z. B. bei schützenswerten Kulturgütern. In den meisten Fällen ist dies jedoch nicht relevant.
>>> Informationen zum Kulturgutschutzgesetz in Deutschland


Verwendest du Material geschützter Arten in deiner Arbeit? Dann ist ggf. die Beantragung einer CITES-Genehmigung notwendig.
>>> Informationen zur CITES-Genehmigung


In manchen Ländern gibt es Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Materialien, wie z. B. unbehandeltes Holz. Das kann auch das Verpackungsmaterial betreffen. Informiere dich rechtzeitig über mögliche Einfuhrbeschränkungen deines Bestimmungslandes.
>>> Informationen zu Verpackung und Materialien

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