Unterstützung für Familien

In Deutschland können Familien finanzielle Unterstützung vom Staat erhalten. Wir informieren euch hier über Kindergeld, Kinderzuschlag, die Kindertagesbetreuung und die Kita-ergänzende Betreuung – und darüber, wie auch ausländische Staatsbürger:innen in Deutschland diese Unterstützung in Anspruch nehmen können.

Informationen zum Mutterschaftsgeld und zum Elterngeld – als Lohnersatzleistungen, die Schwangere und Mütter bzw. Familien unterstützen – finden sich auf der Seite ‘Erwerbstätigkeit in Deutschland’.

Kindergeld

Kindergeld soll die grundlegende Versorgung eines Kindes sichern, von der Geburt bis in der Regel zum 18. Geburtstag, ggf. auch darüber hinaus, wenn sich Kinder bspw. in einer Ausbildung befinden. Monatlich können 255 Euro (Stand 2025) pro Kind an Eltern, Adoptiveltern und unter bestimmten Voraussetzungen auch an Pflegeeltern, Geschwister oder Großeltern ausgezahlt werden. Rechtsgrundlagen in Deutschland sind das Einkommensteuergesetz (EStG) und das Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Das Kindergeld wird monatlich von der Familienkasse ausgezahlt. Mit der Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt, ob die Auszahlung von Kindergeld für die Eltern günstiger ist oder Steuerfreibeträge für Kinder. Diese Kinderfreibeträge werden nicht ausbezahlt, wirken sich aber positiv auf die Steuerzahlung aus. Die Prüfung durch das Finanzamt erfolgt automatisch im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Beantragung
Das Kindergeld muss beantragt werden. Dies geschieht elektronisch oder schriftlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Benötigt werden die Steuer-Identifikationsnummer eines Elternteils und die des Kindes, ebenso die Geburtsurkunde. Das Kindergeld kann bis zu sechs Monate rückwirkend ausgezahlt werden, wenn man mit der Beantragung spät dran ist.

Kann man als ausländische:r Staatsbürger:in Kindergeld in Deutschland bekommen?
Ja, und zwar:

  • Kindergeld können Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz bekommen, die in Deutschland leben oder arbeiten,
  • ebenso Staatsangehörige aus Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien und der Türkei, wenn sie in Deutschland sozialversicherungspflichtig angestellt sind oder Arbeitslosengeld bekommen.
  • Bei nicht-EU-Staatsangehörigen kommt es auf den Aufenthaltstitel an. Wer eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder eine Blauen Karte EU hat oder wer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, mit der die Person in Deutschland mindestens sechs Monate arbeiten darf oder eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, hat in der Regel Anspruch auf Kindergeld.
  • Ebenso können anerkannte Flüchtlinge oder Asylberechtigte Kindergeld erhalten.

Grenzüberschreitende Tätigkeiten

Welches Land ist zuständig, wenn die Familie in Deutschland wohnt und ein Elternteil im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz arbeitet?
Bei einer Erwerbstätigkeit gilt das Recht des Staates des Arbeitsortes; wenn nicht gearbeitet wird, das recht des Staates des Wohnortes.
Wenn für die Eltern verschiedene Rechtsordnungen gelt und nur ein Elternteil arbeitet, hat das Recht des Staates des Arbeitsortes Vorrang. Wenn beide Eltern in verschiedenen Staaten arbeiten, hat der Staat des Wohnortes des Kindes Vorrang.  
Der Vorrangstaat zahlt entsprechend Kindergeld nach nationalen Regeln. Ist im nachrangigen Staat der Kindergeldbetrag höher als im Vorrangstaat, kann der nachrangige Staat den Differenzbetrag auszahlen.

Siehe dazu auch das Erklärvideo der Agentur für Arbeit.

Kann man als deutsche:r Staatsbürger:in Kindergeld in Deutschland bekommen, wenn man im Ausland lebt?
Ja. Man muss nicht unbedingt in Deutschland leben, aber in Deutschland Steuern zahlen.

  • Man erhält Kindergeld, wenn man in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.
  • Wenn man in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    -Die beantragende Person arbeitet in Deutschland oder bekommt deutsche Rente und lebt in der EU/im EWR oder in der Schweiz und das Kind wohnt in Deutschland oder in einem Land der EU/des EWR.
    -Die beantragende Person ist pflichtversichert in der deutschen Arbeitslosenversicherung und das Kind wohnt in Deutschland oder in der EU/im EWR.
    -Die beantragende Person ist als Beamter oder Beamtin für eine deutsche Einrichtung im Ausland tätig.

Informationen

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Kinderzuschlag

Den Kinderzuschlag können Familien mit geringem Einkommen erhalten, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Er wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt und beträgt 297 Euro im Monat pro Kind (Stand Januar 2025).
Der Zuschlag wird, genau wie das Kindergeld, bei der Familienkasse beantragt.

Informationen
Alle Informationen zum Kinderzuschlag: Familienportal
Informationen auf Englisch: Familienportal – Supplementary Child Allowance
Familienportal: Suche nach Beratung vor Ort
Agentur für Arbeit: Kinderzuschlag beantragen
KiZ-Lotse: Anspruch auf Kinderzuschlag ermitteln

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Kindertagesbetreuung

Die Kinderbetreuung wird in Deutschland öffentlich gefördert, dadurch soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie unterstützt werden.
Ab Vollendung des ersten Lebensjahres hat ein Kind Anspruch auf frühkindliche Förderung und Betreuung in einer Kita oder Kindertagespflege. Grundsätzlich gilt der Anspruch für alle Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Die Kommunen sind auch verpflichtet, ein Betreuungsangebot für schulpflichtige Kinder bis 14 Jahre bereitzustellen (Ganztagsschule, Hort).

Kindertagestätten, Tagesmütter und -väter, Eltern-Kind-Zentren, Horte, Ganztagsschulen etc. – über die verschiedenen Betreuungsmöglichkeiten, Anmeldeformalitäten, Kosten etc. informiert das Jugendamt am Wohnort.
In einigen Bundesländern und Kommunen – bspw. in Berlin oder Hamburg – muss zunächst ein Kita-Gutschein beantragt werden. Darin wird u. a. festgelegt, welcher Betreuungsumfang benötigt wird. Anschließend ist die Anmeldung bei einem Träger möglich.

Inwieweit für Kitas, Tageseltern etc. bei den Eltern Gebühren erhoben werden und in welcher Höhe, entscheiden die Bundesländer und Kommunen. Im Einzelfall können Kosten auf Antrag beim Jugendamt am Wohnort erlassen oder übernommen werden, wenn der Bedarf dafür nachgewiesen werden kann. Informationen stellen die Jugendämter zur Verfügung.

Familienportal: Suche nach Beratung vor Ort

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Kita-ergänzende Betreuung

Wer zu "ungewöhnlichen" Zeiten arbeitet, d. h. abends oder am Wochenende, wenn Kita oder Hort für gewöhnlich geschlossen sind, kann sich evtl. um eine ergänzende Betreuung außerhalb der Kita-/Hortöffnungszeiten kümmern, bspw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater im Haushalt des Kindes.

In Berlin besteht die Möglichkeit, eine kita-ergänzende Betreuung beim zuständigen Jugendamt zu beantragen – wenn man alleinerziehend ist, keine erwachsene Person im gleichen Haushalt wohnt, die die Betreuung übernehmen kann und der Bedarf nachgewiesen werden kann. Als Nachweis für den Bedarf gelten z. B. der Arbeitsvertrag mit Nachweis der Arbeitszeiten, laufender Betreuungsvertrag der Kita/des Horts inkl. der Öffnungszeiten, Selbstauskunft zu den Wegezeiten.
MoKis in Berlin kann bei der Vermittlung von Kindertagesbetreuung unterstützen. Hier kann man sich auch dazu beraten lassen, welche Voraussetzungen für die kita-ergänzende Betreuung erfüllt sein müssen und wie man Betreuende findet.

Auch in anderen Städten und Kommunen kann es (zeitlich befristete) Angebote zur ergänzenden Betreuung für Kita- und Schulkinder geben. Das zuständige Jugendamt vor Ort kann mit Informationen weiterhelfen. Dort einfach nachfragen, Informationen sind nicht immer leicht im Internet zu finden.

Familienportal: Suche nach Beratung vor Ort

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