Verwandte Schutzrechte, auch Leistungsschutzrechte genannt, sind Bestandteil des Urheberrechtsgesetzes (§ 70ff. UrhG). Sie sind mit den Urheberrechten verwandt, aber nicht identisch. Durch diese Rechte werden u. a. künstlerische Leistungen geschützt, die keine individuellen Gestaltungen im Sinne des Urheberrechts sind und bei denen dieses nicht greift. Hierzu gehört bspw. der Schutz eines Tänzers oder einer Tänzerin hinsichtlich der Aufnahme, Vervielfältigung oder öffentlichen Wiedergabe seiner oder ihrer Darbietung. In solchen Fällen greift der Schutz des ausübenden Künstlers (§ 73ff. UrhG).