Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel nach dem in Deutschland geltenden Aufenthaltsgesetz (§ 7 AufenthG). Bürger:innen aus Ländern außerhalb der EU benötigen zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich eine Erlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet und wird zu bestimmten Zwecken erteilt. Als Zwecke sind definiert: Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG), Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18a, 20, 21 AufenthG), völkerrechtliche, humanitäre und politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG) oder familiäre Gründe (§§ 27-36 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis ist nicht immer mit einer Arbeitserlaubnis verbunden; diese muss im Aufenthaltstitel ausdrücklich benannt sein. Sie kann verlängert oder in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Zuständig sind die Ausländerbehörden.
Quelle: Bundesministerium des Innern, Wikipedia, redaktionell bearbeitet