Mit einer Zollanmeldung wird die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren zu überführen. Laut Zollkodex (ZK) der Europäischen Union (Art. 61 ZK) und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (ZK-DVO) können Zollanmeldungen mündlich, schriftlich, elektronisch oder in anderer Form der Willensbekundung – u. a. durch die Benutzung des grünen Ausgangs an Flughäfen – abgegeben werden. Es ist gesetzlich festgelegt, welche Form wann zu gebrauchen ist.
Quelle: Zoll online, redaktionell bearbeitet