Bei der sogenannten Ausländersteuer – auch als Quellensteuer bezeichnet – handelt es sich um eine beschränkte Steuerpflicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 50a Abs. 2 EStG). Sie ist keine besondere Steuer für Ausländer:innen; vielmehr geht es um die Pflicht einer oder eines im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen, auf im Inland erzielte Einkünfte die Einkommensteuer zu zahlen. Da die oder der ausländische beschränkt Steuerpflichtige mangels Wohnsitz im Inland nicht zur Abführung der Steuer herangezogen werden kann, wird die Steuerabfuhr dem oder der inländischen Vertragspartner:in auferlegt (s. auch Vergütungsschuldner:in). Die in Deutschland geleistete Steuer wird je nach bestehendem Doppelbesteuerungseinkommen steuermindernd berücksichtigt.
Quelle: touring artists Einkommensteuer, redaktionell bearbeitet