Begriff des deutschen Sozialgesetzbuches (§ 5 SGB IV). Die Einstrahlung besagt, dass für Personen, die in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis im Ausland von dem oder der Arbeitgeber:in befristet nach Deutschland entsandt werden, keine Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften entsteht. Unter bestimmten Voraussetzungen „strahlen“ die ausländischen Rechtsvorschriften nach Deutschland „ein“. Für Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, gilt dies gleichermaßen.
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