Begriff des Umsatzsteuerrechts. Lieferungen von Gegenständen und sonstigen Leistungen ins Ausland unterliegen der Umsatzsteuer (USt). Hinsichtlich der Frage, in welchem Land Umsatzsteuer anfällt, werden das Empfängerortprinzip, das Unternehmenssitzprinzip und das Tätigkeitsortprinzip unterschieden.
Wenn Unternehmer:innen an im Ausland ansässige Unternehmer:innen Lieferungen tätigen (Business to Business, B2B), greift das Empfängerortprinzip (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Umsatzsteuer fällt an dem Ort an, an dem der oder die Leistungsempfänger:in, also der Kunde oder die Kundin, den Sitz der unternehmerischen Tätigkeit hat.
Quelle: UStG, touring artists Umsatzsteuer, redaktionell bearbeitet