Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) unterscheidet bei den Verwertungsrechten zwischen Erst-, Zweit- und Drittverwertungsrechten. Die Aufnahme eines musikalischen Werkes auf CD bspw. ist ein Erstverwertungsrecht, die Sendung der CD im Radio ein Zweitverwertungsrecht und die Übertragung der Radiosendung an einem öffentlichen Ort ist eine Drittverwertung. Hat der oder die Urheber:in der Aufnahme des Werkes auf CD zugestimmt, kann er oder die das Abspielen der CD im Radio oder die Übertragung der Sendung an öffentlichen Orten nicht untersagen (s. Schranken des Urheberrechts), hat aber Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Zweit- und Drittverwertungsrechte werden durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen.
Quelle: Wikipedia, redaktionell bearbeitet