Begriff des deutschen Einkommensteuergesetzes (§ 9 Abs. 4 EStG). Die erste Tätigkeitsstätte, früher regelmäßige Arbeitsstätte, ist der ortsgebundene Mittelpunkt, an dem Arbeitnehmer:innen oder Selbstständige beruflich tätig sind und den sie täglich oder mindestens fortdauernd und immer wieder aufsuchen. An den Begriff ist bspw. die Ermittlung von Werbungskosten geknüpft.