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Glossar

Name des Begriffes: Folgerecht
Beschreibungen des Begriffes:

Folgerecht

Durch das Folgerecht haben Künstler:innen einen gesetzlichen Anspruch auf die Beteiligung am Weiterverkauf eines Werkes, Rechtsgrundlage hierfür ist § 26 UrhG. Das Folgerecht geht davon aus, dass Bildende Künstler:innen – anders als Schaffende anderer Gattungen – wirtschaftlich stark von der Veräußerung ihrer Werke abhängen. Oft werden diese jedoch zu einem frühen Zeitpunkt veräußert, sodass an der Wertsteigerung der Werke Besitzer:in, Galerist:in und Auktionshäuser, nicht aber der oder die Urheber:in selbst beteiligt ist. Das Folgerecht billigt hier dem oder der Urheber:in unter bestimmten Voraussetzungen bei Weiterverkäufen etc. eine nach Kaufpreis gestaffelte prozentuale Beteiligung zu. Dieses Recht kann ausschließlich durch die Einschaltung einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Weiterverkäufe zwischen Privatpersonen unterliegen nicht dem Folgerecht.

Quelle: VG Bild-Kunst, Wikipedia, redaktionell bearbeitet

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