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Glossar

Name des Begriffes: Geringfügige Beschäftigung
Beschreibungen des Begriffes:

Geringfügige Beschäftigung

Nach deutschem Recht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 520 Euro nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert, aber nicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Von der Rentenversicherungspflicht können sie sich befreien lassen. Der oder die Arbeitgeber:in trägt einen pauschalen Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung, woraus jedoch kein Krankenversicherungsschutz für den oder die Arbeitnehmer:in folgt. Die Person muss sich selbst krankenversichern.

Quellen: BMAS, Wikipedia 

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