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Glossar

Name des Begriffes: Großes Recht, Kleines Recht
Beschreibungen des Begriffes:

Großes Recht, Kleines Recht

Die Begriffe „Großes Recht“ und „Kleines Recht“ beziehen sich auf bestimmte Nutzungsweisen von musikdramatischen Werken. Dabei wird zwischen der bühnenmäßigen und der nicht-bühnenmäßigen bzw. konzertmäßigen Aufführung eines Werkes unterschieden: Bei letzterer spricht man vom „Kleinen Recht“, bei der bühnenmäßigen Aufführung des choreografierten musikalischen Werkes hingegen vom „Großen Recht“.
Im Urheberrechtsgesetz kommen die Begriffe nicht vor. Bestehende Regelungen, die jedoch nicht zwingend bindend sind, haben der Deutsche Musikverleger-Verband, der Deutsche Bühnenverein und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Regelsammlungen festgelegt. Zuständig für die Wahrnehmung von „Großen Rechten“ sind die Urheber:innen bzw. ihre Bühnenverleger. Für die Wahrnehmung der „Kleinen Rechte“ sind die Verwertungsgesellschaften zuständig.

Quelle: Wikipedia, redaktionell bearbeitet

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