Nutzungsrechte sind Bestandteil des Urheberrechtsgesetzes (§ 31ff. UrhG). Ein:e Urheber:in kann einem oder einer anderen das Recht einräumen, ein Werk auf nur eine bestimmte Weise oder auch auf alle Nutzungsarten zu verwenden. Nutzungsarten sind dabei klar abgrenzbare Verwendungsweisen, bspw. bei einem gedruckten Buch oder E-Book. Ein Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht erteilt sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden (s. auch Lizenzen).
Quelle: UrhG, Wikipedia, redaktionell bearbeitet