Schranken des Urheberrechts sind Bestandteil des Urheberrechtsgesetzes (§ 44ff. UrhG). Hierin sind Einschränkungen der Verwertungsrechte festgeschrieben, wie bspw. die Erlaubnis zur Berichterstattung über Tagesereignisse in den Medien, die Nutzung von Werken der bildenden Kunst für den Schulunterricht, die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch etc. Dies soll einen Ausgleich schaffen zwischen den Interessen von dem oder der Urheber:in, dem oder der prinzipiell das ausschließliche Verwertungsrecht eingeräumt ist, und den gegenläufigen Interessen einzelner Nutzer:innen oder auch der Allgemeinheit.