Sozialversicherungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge zwischen zwei Staaten oder Nationen zur Koordinierung des Sozialversicherungsrechts. Bei einer temporären Tätigkeit von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen oder Selbstständigen im Ausland wird durch ein Abkommen eine Doppelversicherung – das heißt gleichzeitige Sozialversicherung im Heimatland und im vorübergehenden Aufenthaltsland – vermieden (s. auch Ausstrahlung und Einstrahlung). Dies gilt für die Versicherungszweige, die in den Abkommen jeweils erfasst sind. Deutschland hat mit etwa 50 Ländern (inkl. EU-Staaten) Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Wenn kein Abkommen besteht, spricht man vom „vertragslosen Ausland“.
Quelle: Wikipedia, redaktionell bearbeitet