Begriff des deutschen Umsatzsteuergesetztes (§ 18 UStG). Unternehmer:innen müssen entsprechend der Höhe ihrer Zahllast entweder monatlich, vierteljährlich oder jährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgeben, um getätigte Umsätze und die angefallene Umsatzsteuer zu melden bzw. abzuführen. Angegeben wird sowohl die Umsatzsteuer, die durch Verkäufe bzw. Dienstleistungen eingenommen wurde, als auch die Umsatzsteuer, die bei Einkäufen für das Unternehmen gezahlt wurde (Vorsteuer). An das Finanzamt wird dann nur die Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer (Zahllast) abgeführt. In der jährlichen Umsatzsteuererklärung werden bereits geleistete Zahlungen angerechnet, ggf. auch die Sondervorauszahlung.
Quelle: UStG, touring artists Redaktion