Begriff des deutschen Einkommensteuergesetzes (§ 1 EStG). Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig – also mit sämtlichen inländischen und ausländischen Einkünften, dem sogenannten Welteinkommen. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von ausländischen Einkünften können ggf. Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommen.
Quelle: UStG, redaktionell bearbeitet