Eine unständige Beschäftigung besteht, wenn ein:e Arbeitnehmer:in regelmäßig weniger als sieben Kalendertage am Stück (inkl. Samstage, Sonn- und Feiertage) für eine:n oder verschiedene Arbeitgeber:innen arbeitet. Dabei ist es egal, wie viele Stunden pro Tag gearbeitet wird. Unständig Beschäftigte sind bspw. Schauspieler:innen, die drei Tage bei einer Film- oder Theaterproduktion mitwirken, oder Journalisten und Journalistinnen, die in vier Tagen eine Reportage schreiben. Sie sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, ausgenommen ist hier jedoch die Arbeitslosenversicherung. Der oder die Arbeitgeber:in zahlt Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Dies gilt auch für die beschäftigungsfreie Zeit zwischen den Einsätzen – bis zu drei Wochen lang.
Quelle: Techniker Krankennkasse